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Werbungskosten und Betriebsausgaben – abzugsfähig oder nicht abzugsfähig

von StB Eric Preusche LL.B.

Fast alle Ausgaben im Leben, die man so findet, lassen sich im Steuerrecht den Kategorien Werbungskosten/Betriebsausgaben, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zuordnen. Passt die Ausgabe nicht in eine dieser Kategorie, ist sie nicht abzugsfähig.

Als  Erstes schauen wir uns Ausgaben im direkten Zusammenhang mit den Einkunftsarten an.

Genau wie bei den Einnahmen werden die Ausgaben auch hier sprachlich voneinander getrennt. Ausgaben bei den Überschusseinkünften heißen Werbungskosten. Ausgaben bei den Gewinneinkünften nennt man Betriebsausgaben.

Die Betriebsausgaben behandeln wir später, wenn es um gewerbliche Einkünfte geht. Zuerst einmal zu den Werbungskosten.

Was macht Werbungskosten denn aus?

§ 9 I 1 gibt klar vor:

Werbungskosten sind Kosten, die aufgewendet werden, um Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten.

Im Anschluss an diese Definition im § 9 findet man dann eine lose Aufzählung von „besonderen“ Werbungskosten und spezielle Extraregeln, wie diese zu behandeln sind.

Diese besonderen Werbungskosten, wie Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit, etc. sind in der Praxis recht wichtig und wir müssen uns deshalb die Sonderregeln einzeln im Detail noch anschauen.

Wichtig ist aber zuerst einmal, dass du verstehst, was hinter dem Begriff Werbungskosten steckt.

Ganz knapp: Kosten sind Werbungskosten, wenn sie durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind.

Das Feld, das sich dann durch die Definition im § 9 I 1 öffnet, ist allerdings riesig.

Dem Grunde nach könnte man jede Ausgabe, die auch nur irgendwo weit entfernt die Erzielung von Einnahmen unterstützt, als Werbungskosten steuermindernd von den Einnahmen abziehen.

Egal ob ich jetzt abends eine Kürbiscremesuppe esse, damit ich am nächsten Morgen mehr Energie zum Arbeiten habe oder neue Nikes kaufe, damit mich der Chef nicht rausschmeißt, weil ich barfuß zur Arbeit komme, alles wären Werbungskosten.

Es muss also ein Abgrenzungskriterium her, welche Ausgaben Werbungskosten sein können. Denn es kann nicht im Interesse des Fiskus liegen, dass alles was wir ausgeben die Steuerbemessungsgrundlage verringert.

Das Abgrenzungskriterium finden wir in § 12 EStG.

Privat bleibt privat.

In § 12 EStG steht das Trennungsprinzip zwischen dem privaten und dem steuerlichen Bereich.

Wenn wir uns den Paragraph einmal genauer durchlesen, erscheint uns alles was darin steht auf den ersten Blick etwas unübersichtlich und durcheinander. Das Kernprinzip ist aber recht einfach.

Zuerst schaut man sich die Ausgabe an und schlägt nach, ob es sich um eine Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung handelt, die unter einen der Paragraphen, die im § 12 EStG  am Anfang aufgeführt sind, fällt. Ist das der Fall, behandelt man die Ausgabe als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung.

Ist das nicht der Fall, fragt man sich, ob die Ausgabe überwiegend privat oder beruflich veranlasst ist.

Beruflich veranlasste Kosten sind grundsätzlich abziehbar. Privat veranlasste Kosten hingegen nicht.

In sehr vielen Fälle ist, wenn man vernünftigt darüber nachdenkt, klar, zu welchem Bereich die Ausgaben gehören.

Haarig wird es allerdings bei Kosten, die irgendwie zu beiden Bereichen gehören, wie zum Beispiel die Kosten für ein Handy, das sowohl privat als auch beruflich genutzt wird. In disen Fällen ist es an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Abgrenzung genauer zu definieren. Das müssen wir uns aber in einem separaten Artikel im Detail anschauen.

Ganz abgesehen von der Frage der Veranlassung schließt uns  der Paragraph noch einige Ausgaben ganz explizit aus. So ist zum Beispiel die Einkommensteuer auch nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG).

§ 3c EStG, das Pendant zu § 3

Neben dem Verbot des Abzugs von Kosten der privaten Lebensführung durch den § 12 EStG steht noch der § 3c EStG.

Wir erinnern uns: In § 3 EStG stehen all die Einnahmen, die der Gesetzgeber nicht besteuert haben möchte. § 3c I EStG ist das logische Gegenüber dazu auf der Ausgabenseite. Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht abgezogen werden. (§ 3c II EStG behandeln wir in Block C. Hier wirds nämlich nochmal etwas anspruchsvoller.)

Sowohl § 12 als auch § 3c EStG gelten für Werbungskosten und auch Betriebsausgaben.

Fassen wir das Ganze nochmal kurz zusammen:

  • Ausgaben können Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein, je nachdem zu welcher Einkunftsart sie gehören.
  • Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind (§ 9 EStG).
  • Werbungskosten und auch Betriebsausgaben sind nicht abziehbar, wenn sie privat veranlasst sind (§ 12 EStG).
  • Ausgaben in direktem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind auch nicht abzugsfähig (§3c EStG).

Weiter gehts mit: –>Das Zufluss- / Abflussprinzip – Was muss wann berücksichtigt werden?

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