Startseite Einkommensteuer Block A Relevante Steuerermäßigungen I – haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker

Relevante Steuerermäßigungen I – haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker

von StB Eric Preusche LL.B.

Das Einkommen ist berechnet, die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wurden abgezogen und wir haben die Steuer anhand der Tarifvorschriften ermittelt. Theoretisch könnte man hier einen Schlussstrich ziehen und sagen: Fertig sind wir.

Allerdings hat der Gesetzgeber auf dem Weg zur zu zahlenden Steuer doch noch ein paar Vorschriften eingebaut, die wir uns anschauen sollten. Denn ab dem §34c EStG findest Du die Steuerermäßigungen. Also Vorschriften nach denen die Einkommensteuer (und damit auch der Soli und u.U. die Kirchensteuer) nochmal reduziert wird.

Und Vorschriften nach denen wir weniger Steuer zahlen müssen, schauen wir uns natürlich gern an.

Die Vorschriften zu den Steuerermäßigungen ab § 34c EStG

Unter die §§ 34c ff EStG fallen zum Beispiel die Vorschriften für Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften, Steuerermäßigungen bei Spenden an politische Parteien oder Steuerermäßigungen wenn Erbschaftssteuer angefallen ist.

In der Praxis am wichtigsten sind aber die Steuerermäßigungen für die Gewerbesteuer, für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen. Darauf konzentrieren wir uns.

Der Paragraph 35a EStG: Haushalt und Handwerker

§ 35a EStG besteht aus fünf Absätzen. Absatz 1 und Absatz 2 regeln die Haushaltsnahen Dienstleistungen. In Absatz 3 steht die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Die Absätze 4 und 5 geben noch ein paar allgemeine Voraussetzungen für die Absätze 1 bis 3 vor.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Was ist das eigentlich?

Haushaltsnahe Dienstleistungen oder haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sind Aufwendungen, die in einem engen Zusammenhang zu deinem Haushalt stehen. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für einen Gärtner, der sich um die Blumen und Sträucher kümmert, die Reinigungskraft, die einmal die Woche bei dir putzt oder ganz lapidar die Kosten für den Schornsteinfeger. Vielleicht meinst Du, dass Dich das alles nicht betrifft, da Du zur Miete wohnst und Du dir beim besten Willen keine Putzkraft leisten kannst. Aber auch in diesem Fall bezahlst Du wahrscheinlich über die Nebenkosten deiner Miete Aufwendungen nach §35a EStG mit. Um das rauszufinden, musst Du dir einfach mal genau deine Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder Hausverwalters genau anschauen.

Aber jetzt erst mal zu den rechtlichen Voraussetzungen.

§ 35a EStG im Detail: die haushaltsnahen Dienstleistungen

§35a Absatz 1 EStG beginnt direkt mit den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung nach §8a des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) handelt. Damit ist schlicht ein Minijobber auf 450,- € Basis gemeint, den Du angestellt hast, um in deinem Haushalt zu arbeiten. Das kann zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder eine Putzkraft sein.

20% der Kosten (und maximal 510,-€) für diesen Minijobber bekommst Du direkt über die Steuerermäßigung erstattet. Dafür musst Du, wie bei allen Fällen des §35a EStG, einen Antrag stellen. Du musst also die Kosten über die Steuererklärung geltend machen.

Natürlich arbeiten in den wenigsten Haushalten eigens angestellte Minijobber. Die Mehrzahl der Menschen, die etwas im Haushalt zu tun haben, das sie nicht selbst erledigen können oder wollen, werden wohl einen Dienstleister beauftragen. Für diese Fälle gibt es §35a Absatz 2 EStG. Haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,-€ bei der Steuer direkt abziehbar. Abziehbar sind hier wieder 20% der Kosten.

Hierunter kann recht viel fallen. Wichtig ist, dass die Ausgaben „haushaltsnah“ sind. Das Bundesministerium für Finanzen hat in seinem Schreiben vom 10.01.2014 verschiedenste Beispiele aufgezählt, was dieses „haushaltsnah“ bedeuten soll. Quintessenz der Beispiele ist ein enger Bezug zum Haushalt.

Das können dann Ausgaben für den Hausmeister sein, der die Kehrwoche übernimmt oder den Dienstleister, der im Winter Schnee auf dem eigenen Hof schippt. Darunter fallen natürlich die Kosten für den Schornsteinfeger und sogar Kosten für das Speditionsunternehmen, das den Umzug durchführt.

Abgrenzen muss man hier immer sauber von Handwerkerleistungen nach §35a Absatz 3 EStG. Darüberhinaus fliegen personenbezogene Dienstleistungen wie Frisör oder Kosmetikleistungen, die in der eigenen Wohnung durchgeführt werden, raus.

Mit dem Haushalt ist auch nur der private Haushalt gemeint. Öffentlicher Raum wie der Gehweg vor dem Haus zählt schon nicht mehr als haushaltsnah. So wäre also die Schneeräumung auf dem eigenen Hof abziehbar, die Schneeräumung auf dem Gehweg vor dem Haus aber nicht. In dem Fall wurde das auch früher genauso behandelt, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass auch in diesem Fall haushaltsnahe Dienstleistungen vorliegen (BMF v. 06.11.2016). Der Grundsatz gilt aber weiterhin.

§ 35a Absatz 2 Satz 2 EStG erweitert die haushaltsnahen Dienstleistungen noch um die Kosten für Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, wie z.B. dieUnterbringung im Pflegeheim. Wenn die Kosten vergleichbar mit den Leistungen einer Pflegekraft im eigenen Haushalt sind, darf man sie abziehen. Abziehbar sind nur die Kosten für die Arbeitskraft (§35a Absatz 5 Satz 2).

Die 4.000€ Höchstbetrag gelten immer pro Haushalt, auch wenn mehrere Angehörige gepflegt werden. Und auch wenn mehrere Alleinstehende in einem Haushalt leben, den Höchstbetrag gibt es immer nur einmal (§ 35a Absatz 5 Satz 4 EStG).

§35a EStG im Detail: die Handwerkerleistungen

In Absatz 3 finden wir dann die Handwerkerleistungen. Lohnkosten für Instandhaltung, Renovierung oder Modernisierung mindern genauso wie die haushaltsnahen Dienstleistungen die Steuer. Das kann alles sein. Von der Dachinstandsetzung bis zur Gartengestaltung des Landschaftsgärtners. Es gilt, dass 20% der Kosten abziehbar sind und ein Höchstbetrag von 1.200€ abgezogen werden kann. Wichtig ist, dass es hier nur um den Lohnanteil geht (§35a Absatz5 Satz 2 EStG). Kosten für das Material sind nicht abzugsfähig.

Und falls man die Lohnkosten geltend machen will, gilt dazu:

Es muss eine anständige Rechnung vorliegen und für die Begleichung der Rechnung muss man das Geld überweisen (§ 35a Absatz 5 Satz 3 EStG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, streicht die Veranlagungsstelle des Finanzamts die Aufwendungen.

Du siehst hieran auch direkt, was der Hintergrund von diesen Ermäßigungen ist.

Der Staat versucht Schwarzarbeit zu bekämpfen.

Ein Steuerpflichtiger, der Steuern sparen will, wird eine Rechnung und Überweisung verlangen. Und wenn überwiesen wurde und eine Rechnung besteht, kann die Betriebsprüfung oder Steuerfahndung Schwarzarbeit aufdecken und eindämmen. So zumindest die Theorie.

§35a EStG im Detail: die Subsidiarität

In Absatz 5 findest Du auch noch eine kurze Aussage zu Subsidiarität. Wie immer gehen Betriebsausgaben und Werbungskosten vor. Sollte davon etwas in Frage kommen, sind die Kosten auch dort geltend zu machen. Falls Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen greifen, dürfen die Aufwendungen selbstverständlich nicht doppelt berücksichtigt werden.

Soviel zum ersten Teil der wichtigen Steuerermäßigungen.

Schauen wir uns als nächstes die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer an. –> Relevante Steuerermäßigungen II – Anrechnung der Gewerbesteuer

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