Startseite Einkommensteuer Block A Wie wird die Steuer berechnet? – Tarife, Splitting, Progressionsvorbehalt

Wie wird die Steuer berechnet? – Tarife, Splitting, Progressionsvorbehalt

von StB Eric Preusche LL.B.
Von der Einnahme zum zu versteuernden Einkommen

So da sind wir jetzt fast angekommen auf dem Weg von der Einnahme zur zu zahlenden Einkommensteuer.

Wir haben die Einkünfte ermittelt und zusammengefasst, verschiedenste Ausgaben abgezogen und das zu versteuernde Einkommen ermittelt.

Was machen wir jetzt damit?

Um zu berechnen, wie hoch die tatsächliche Steuer sein soll, gibt es die Tarifvorschriften in den §§ 32a ff EStG. Grundstein der Ermittlung ist § 32a EStG. Hier ist der progressive Einkommensteuertarif geregelt.

Wenn du dir den ersten Absatz durchliest, merkst du schnell, dass man hier versucht eine Formel zur Steuerberechnung in Worte zu packen. Das macht den Gesetzestext recht klobig und schwer verständlich.

Die Berechnung dahinter ist aber einfach zu verstehen. Für die Steuerberechnung wurde ein Stufenmodell mit einem Anstoßtarif kombiniert.

Fünf Stufen und ein Anstoßtarif

Es gibt fünf Stufen der Einkommenshöhe, jede Stufe hat einen eigenen Steuersatz. Die Steuersätze steigen mit jeder Stufe an. Erst wenn die nächste Stufe erreicht wird, greift der nächsthöhere Steuersatz. Und dabei wird nicht das gesamte Einkommen mit dem höchsten Steuersatz besteuert, sondern nur jeder Euro in der jeweiligen Stufen.

Schauen wir uns zum Beispiel das Jahr 2019 an. Die erste Stufe geht bis zum Betrag von 9.168€. Die ersten 9.168€ werden mit 0% besteuert. Sie sind also steuerfrei. Liegt das Einkommen darüber, wird jeder Euro, der über den 9.168€ liegt, mit dem ersten Satz besteuert. Der erste Satz liegt bei 14%.

Da die ersten 9.168€ gar nicht besteuert werden, spricht man hier vom Grundfreibetrag.

Der Steuersatz jeder Stufe nennt sich Grenzsteuersatz, da er erst ab Erreichen der Grenze der jeweiligen Stufe gilt.

Ab dem Betrag von 14.254€ wird dann der nächste Steuersatz angestoßen. Bis wiederum die nächste Grenze erreicht wird und der nächste Steuersatz angestoßen wird. Der Spitzensteuersatz, also der höchstmögliche Tarif gilt ab 265.326 € und liegt bei 45%.

Dadurch, dass wir erstens einen Grundfreibetrag haben, zweitens immer nur der Betrag zwischen den Grenzen mit einem Prozentsatz besteuert wird und drittens die Tarife immer weiter ansteigen, liegt die durchschnittliche Belastung meistens weit unter dem jeweiligen höchsten Grenzsteuersatz.

Je höher das Einkommen wird, desto näher kommt man also an eine durchschnittliche Belastung von 45% Einkommensteuer. Obwohl man um bei den 45% anzukommen,  wirklich sehr viele Nullen vor dem Komma sehen muss.

Einkünfte unter Progressionsvorbehalt

In § 32b findest du dann den Progressionsvorbehalt. Unter den Progressionsvorbehalt fallen zum Beispiel Einnahmen wie das Arbeitslosengeld oder das Mutterschaftsgeld. Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass solche Einnahmen für die Ermittlung, welcher Grenzsteuersatz greift, mit eingerechnet werden. Allerdings werden diese Einnahmen tatsächlich nicht besteuert.

Einnahmen unter dem Progressionsvorbehalt treiben also den Steuersatz nach oben, der auf die restlichen Einkünfte anfällt. So kann es passieren, dass ein Arbeitslosengeldbezieher Einkommensteuer nachzahlen muss, weil er einige Monate anderweitig Einnahmen als Angestellter hatte.

Ehegattensplitting, Witwensplitting, Betrogenensplitting

Wichtig zu wissen, ist auch noch wie der sogenannte Splittingtarif funktioniert.

In den §§ 25 ff EStG wird z.B. Ehepartnern die Möglichkeit eingeräumt sich für die Einkommensteuer gemeinsam veranlagen zu lassen. Sie geben also eine gemeinsame Steuererklärung ab und wählen auf dem Formular die Zusammenveranlagung. Für den Tarif bedeutet das Folgendes.

Die Einkommen der Ehegatten werden zunächst zusammengerechnet und dann durch zwei geteilt. Diesen Durchschnittsbetrag nimmt man nun, um die Einkommensteuer zu berechnen. Der berechnete Steuerbetrag wird dann noch für die Festsetzung verdoppelt (§32a Absatz 5 EStG).

Unterm Strich bedeutet das oft einen enormen Steuervorteil, da ein viel niedrigerer Grenzsteuersatz greift.

Stell dir nur mal vor, wie die Berechnung aussieht, wenn einer der Ehepartner 200.000€ an Einkommen hat und der andere nur 20.000€.

Den Splittingtarif gibt es auch noch in Sonderfällen, wie beim „Witwensplitting“ im Jahr nachdem der Ehepartner gestorben ist und dem „ Betrogenensplitting“ (§32a Absatz 6 EStG).

Und was ist die kalte Progression?

Oft hört man auch Politiker von der „kalten Progression“ sprechen. Damit ist nichts anderes gemeint, als dass durch den stetigen Anstieg der Löhne über die Jahre hinweg, die Bürger in einen höheren Grenzsteuersatz rutschen. Dadurch dass man sich aber aufgrund der Inflation nicht mehr leisten kann, die Preise steigen ja mit, ist die durchschnittliche Steuerbelastung höher und der Bürger hat weniger zum Leben. Darum wird oft gefordert, dass die Grenzen der Stufen an die Inflation angepasst werden müssen. Ohne eine Anpassung werden Bürger mit wenig Einkommen sonst zunehmend stark besteuert, was definitiv entgegen unserem Sozialstaatsprinzips steht.

Ein besonderer Steuersatz für Kapitalerträge

Soweit zum Grundfall. Eine wichtige Besonderheit gibt es aber noch. Nämlich den gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge. Im Zuge der großen Steuerreform 2008 wurde die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem normalen Tarifverfahren ausgegliedert.

Ab 2009 gilt: Kapitalerträge sind grundsätzlich mit 25% Einkommensteuer plus Soli zu versteuern. Die Regelung dazu findest du im § 32d EStG. Das ganze schauen wir uns aber im Detail im Block B an.

–> Weiter gehts mit den Steuerermäßigungen

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