Startseite Umsatzsteuer Block A Voraussetzung Nr. 2: Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens

Voraussetzung Nr. 2: Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens

von Jessica P.

Die Leistung muss von einem Unternehmer erbracht werden und zwar im Rahmen seines Unternehmens.
Im § 2 Abs. 1 UStG findest du den Unternehmer- sowie den Unternehmensbegriff.

Unternehmer:

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Unternehmerfähigkeit:

Natürliche Personen (§ 1 BGB), Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit (u.a. Offene Handelsgesellschaft, Erbengemeinschaft), juristische Personen (z.B. GmbH) können Unternehmer zu sein.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten, Gemeinde) können nach § 2b UStG ebenso Unternehmer sein.

Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, § 2 Abs. 1 S. 3 (A 2.3 UStAE):

Die Tätigkeit muss zum einen nachhaltig erbracht werden.
Nachhaltig ist diese, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelt angelegt ist.

Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse.
Dabei spielen u.a. die Häufigkeit des Tätigwerden, der Auftritt nach außen (z.B. Gewerbeamt) oder ein planmäßiges Handeln eine entscheidende Rolle, um eine nachhaltige Tätigkeit in Betracht ziehen zu können.

Wichtig ist hier, dass die Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen angelegt sein muss, aber nicht darauf – wie bei der Ertragsteuer – einen Gewinn zu erzielen.

Nichtunternehmerische Tätigkeiten sind unternehmensfremde (Entnahme für den privaten Bedarf) und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten.

Selbständigkeit, (A 2.2 UStAE):

Man spricht von Selbständigkeit, wenn die Entscheidungen bezüglich der Tätigkeit ohne fremde Vorgaben bzw. ohne Absprache getroffen werden können.
Die Tätigkeit muss demnach auf eigenes Risiko und eigene Rechnung ausgebübt werden.

Ist man an Weisungen gebunden, so handelt man nicht selbständig.
Eine natürliche Person ist nicht selbständig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, denn dann ist diese den Weisungen der Arbeitgebers verpflichtet.

Beginn und Ende (A 2.3 Abs.6 UStAE):

Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren Handeln zur Vorbereitung dieser Tätigkeit.
Vorbereitungshandlungen können beispielsweise die Anmietung eines Büroraumes oder der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung sein.

Die unternehmerische Tätigkeit endet mit dem letzten Tätigwerden, also erst wenn alle Rechtsbeziehungen (z.B. mit Kunden, Finanzamt) abgewickelt sind.

Im Rahmen seines Unternehmens:

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmens.

Die gesetzliche Definition ist quasi selbsterklärend.
Es bedeutet, dass der Unternehmer nicht immer rund um die Uhr Unternehmer ist, sondern nur in dem Bereich, in dem er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

So stellt z.B. der Verkauf eines privaten Sofas von einem selbständiger Handwerker kein steuerbarer Umsatz dar. Gleichzeitig darf er für die private Anschaffung eines neuen Sofas keine Vorsteuer ziehen, da er zwar Unternehmer ist, aber nicht im Rahmen seines Unternehmens handelt.

Das Unternehmen umfasst allerdings nicht nur dessen Grundumsätze, sondern auch die Hilfs – und Nebengeschäfte.
So werden bei einem Architekt nicht nur die Architekturleistung (=Grundumsatz) sondern auch der Verkauf seines unternehmerisch genutzten Laptops (=Hilfsgeschäft) und die gelegentliche Erstellung eines Objektgutachtens (=Nebengeschäft) erfasst.

Einheitliches Unternehmen:

Egal wie viele Betriebe ein Unternehmer betreibt, es gibt umsatzsteuerrechtlich nur ein Unternehmen.
Die Umsatzsteuervor- und Jahresanmeldung umfasst daher die Umsätze und Vorsteuern aller Betriebe.

Beispiel:
Bert betreibt eine Bäckerei, daneben vermietet er seine Dachgeschosswohnung in seinem privaten Haus an eine Studentin. Auf seinem Haus betreibt er außerdem eine Photovoltaikanlage, den Strom speist er zum Teil in das öffentliche Netz ein.

Das Unternehmen umfasst den Bäckereibetrieb, die Vermietung sowie die Photovoltaikanlage. Die Umsätze werden zusammen angemeldet, abgeführt und mit der Vorsteuer verrechnet.

Leistungen“ zwischen den einzelnen Betrieben sind nicht steuerbare Innenumsätze.

Beispiel:

Bert benutzt die für die Installation der Photovoltaikanlage angeschafften restlichen Schrauben für den Aufbau der IKEA- Kommode in seiner Vermietungswohnung.

Die Leistungsabgabe ist nicht steuerbar.

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