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Die Steuerentstehung in der Umsatzsteuer

von Jessica P.

Bei der Umsatzsteuer ist zwischen der Soll- und der Istbesteuerung zu unterscheiden.

Sollbesteuerung

Bei der Sollbesteuerung wird die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a i.V.m. § 16 Abs. 1 UStG nach vereinbarten Entgelten berechnet. Die Ausführung der Leistung ist also grundsätzlich maßgebend.
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Istbesteuerung

Bei der Istbesteuerung wird die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
Maßgebend ist hierbei der Zahlungseingang.

 

Entstehung der Umsatzsteuer bei der Sollbesteuerung

Der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer richtet sich entweder nach der…

  1.  Leistungserbringung, § 13 Abs. 1a Nr. 1a S. 1 UStG oder 
  2. der früheren Teilleistung, § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 und 3 UStG oder
  3. der früheren Vereinnahmung des Entgelts (Anzahlung), § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG

 

Teilleistung, § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 und 3 UStG

Eine Teilleistung liegt vor, wenn eine Leistung wirtschaftlich teilbar ist (z.B. in Monate) und für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
Es handelt sich um jeweils selbständige Leistungen.
Die Vermietungsleistung stellt zum Beispiel eine Teilleistung dar.

 

Anzahlung, § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG

Bei Anzahlungen gibt es kein konkret vereinbartes Entgelt sondern lediglich pauschal bemessene vorläufige Zahlungen (z.B. Stromleistung).
Es gilt die Mindest-ISt-Besteueuerung. 
Darunter fallen z.B. Abschlagszahlungen für eine Leistung, die noch nicht erbracht wurde (z.B. in der Baubranche). 
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung vereinnahmt wird.
Jahreskarten und ähnlichen wie z.B. Saisonkarten stellen nach allgemeiner Auffassung Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung dar, die erst am Ende der Laufzeit ausgeführt wird.

 

Wofür ist die Unterscheidung wichtig?
Die Unterscheidung ist vor allem dann wichtig, wenn das Umsatzsteuergesetz geändert wird (z.B. der Steuersatz).
Als Beispiel wird ab Juli 2020 der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % befristet gesenkt.
Nach § 27 Abs. 1 S. 1 UStG gelten die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes für die Umsätze, die ab Inkrafttreten der Änderung ausgeführt werden. Das gilt auch für Anzahlungen. 

Beispiel:
Bei einem Mietvertrag zwischen A und B ist eine monatliche Miete vereinbart. Im Mietvertrag ist ein Steuersatz i.H.v. 19 % ausgewiesen. 
Ab Juli 2020 beträgt der Steuersatz 16 %. Obwohl das Mietverhältnis z.B. auf 20 Jahre vereinbart wird, ist die Leistung nicht erst mit Ablauf der gesamten Mietdauer erbracht, sondern monatlich (= Teilleistung).
Demnach ist jede Teilleistung eine selbständige Leistung und folglich auch getrennt zu beurteilen hinsichtlich des Steuersatzes.
Für den Monat Juni fällt 19 % USt, für den Monat Juli 16 % USt an. 

 

Steuerentstehung bei Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG

Absatz 1
Für im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer entsteht die Steuer m.A.d. Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Absatz 2
Für die in Absatz 2 genannten im Inland steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch m.A.d. der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.

 

Fälligkeit der Steuer

Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr, § 16 Abs. 1 S. 2 UStG.

Voranmeldung, § 18 Abs. 1 USTG
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung elektronisch zu übermitteln, in der er die Steuer selbst berechnet (Vorauszahlung).
Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Weicht die Umsatzsteuer laut Vorauszahlung von dem Überschuss oder der zu entrichtenden Umsatzsteuer laut Jahreserklärung ab, so ist die Abschlusszahlung einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung fällig.

Voranmeldungszeitraum, § 18 Abs. 2 UStG
Grundsätzlich ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Übersteigt die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres 7.500 €, ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als 1.000 €, ist Voranmeldungszeitraum das Kalenderjahr.

Bis Ende 2020 gilt folgendes für Neugründungsfälle:
Nimmt der Unternehmer seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

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