§ 13a UStG
Leistungsgeber ist Steuerschuldner
Steuerschuldner einer Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist grundsätzlich der leistende Unternehmer.
Das heißt der Unternehmer muss die entstandene USt anmelden und entrichten.
§ 13b UStG
Leistungsempfänger ist Steuerschuldner
Diese Vorschrift regelt zum einen in welchen besonderen Fällen die Steuer wann entsteht und wer die Steuer dabei schuldet.
Im Vergleich zum § 13a UStG werden die Pflichten der Anmeldung und der Entrichtung in bestimmten Fällen dem Leistungsempfänger auferlegt (auch genannt: „Reversed Charge-Verfahren“).
Gleichzeitig kann dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Vorsteuer geltend machen, sodass sich im Endeffekt keine Belastung ergibt.
Der Leistungsnehmer ist dabei in allen Fällen ein Unternehmer.
Zum Aufbau des § 13b UStG:
§ 13b Abs. 1 und 2 UStG regeln welche Fälle von der Steuerschuldumkehr erfasst sind.
§ 13b Abs. 5 UStG regelt die eigentliche Rechtsfolge, also die Steuerschuldumkehr.
§ 13b Abs. 7 UStG definiert wer ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.
§ 13b Absatz 1, 5 UStG
Anwendungsfälle:
Hierunter fallen im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers.
Steuerentstehung: Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Beispiel
Der belgische Unternehmer B wartet die Maschine des inländischen Unternehmers U in Deutschland.
B erbringt eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG.
Der Leistungsort befindet sich gem. § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des Empfängerunternehmenssitz, also im Inland.
Die steuerbare Leistung ist auch steuerpflichtig.
Die Steuerschuld wird nach § 13b Abs. 1, Abs. 5 UStG auf U umgekehrt.
§ 13b Absatz 2, 5 (,7) UStG
Anwendungsfälle:
Hierunter fallen unter anderem…
Nr. 1 Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers i.S.d. § 13b Abs. 7 UStG.Was eine Werklieferung ist findest du hier. Beispiel |
Nr. 3 GrundstückslieferungenBeispiel |
Nr. 4 Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt (A 13b.2 UStAE)Der Leistungsempfänger führt gem. § 13b Abs. 5 S. 2 UStG selbst nachhaltig Bauleistungen aus, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistung erbringt, A 13b.3 Abs. 2 UStAE. Was sind Bauleistungen? => A 13b.2 Abs. 5 UStAE Beispiel |
Nr. 8 Gebäudereinigung, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen ausführt (A 13b.5 UStAE)Der Leistungsempfänger führt selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen aus Beispiel § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 „Nummer 1 bleibt unberührt“ bedeutet, dass § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG vorrangig greift. Beispiel |
Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich
Die Steuerschuldumkehr tritt bei Fällen des § 13b Abs. 2 UStG auch dann ein, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird, § 13b Abs. 5 S. 6 UStG.
(Beispiel: Der Bauunternehmer lässt von einem Handwerker eine Bauleistung an seinem privaten EFH ausführen.)
Steuerentstehung: Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Monats.
Bemessungsgrundlage
In § 13b-Fällen ist die Bemessungsgrundlage der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer), A 13b.13 UStAE.
Auswirkung auf die Rechnungstellung
Der Leistende muss eine Nettorechnung mit Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft erstellen, § 14a Abs. 5 UStG, A 13b.14 UStAE.
Weist der Unternehmer dennoch Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er sie nach § 14c Abs. 1 UStG.
Vorsteuerabzug
Die nach § 13b UStG geschuldete Steuer kann der Leistungsempfänger als Vorsteuer abziehen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG, A 13b.15 UStAE.
Eine Rechnung ist für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich,
A 13b.15 Abs. 2 UStAE.