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Die Bemessungsgrundlage in der Umsatzsteuer

von Jessica P.
Licht im Umsatzsteuerdickicht
§ 10 Absatz 1 UStG


Lieferungen und Leistungen werden gem. § 10 UStG nach dem Entgelt bemessen.

Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer erhält oder erhalten soll.

Was kann „alles“ Entgelt sein?

Entgelt kann neben der reinen Geldzahlung auch die Übernahme von Schulden sein.
Die an den Unternehmer freiwillig gezahlten Trinkgelder stellen auch Entgelt dar, A 10.1 Abs. 5 UStAE.
Unechte Zuschüsse stellen Entgelt für eine Leistung dar. Unechte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zuschüsse Entgelt für eine Leistung darstellen (Leistungsaustauschverhältnis), A 10.2 Abs. 2 UStAE.
Pfandgelder für Warenumschließungen, die dem Abnehmer bei der Lieferung berechnet wird, sind Teil des Entgelts. Bei Rücknahme des Leerguts und Rückzahlung des Pfandbetrags liegt eine Entgeltminderung vor, A 10.1 Abs. 8 UStAE.
Die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellten Kosten
(z.B. Transportkosten) gehören zum Entgelt.

Das Entgelt muss dabei nicht zwangsläufig vom Leistungsempfänger entrichtet werden. Es kann auch von Dritten entrichtet werden.
Möchte der leistende Unternehmer seine offenen Schulden gegenüber einer Dritten Person tilgen, kann er auch den Leistungsempfänger anweisen, das Entgelt an die Dritte Person zu entrichten.
Somit wird die Forderung aufgerechnet.
Wichtig ist, dass der Entgeltempfänger (leistender Unternehmer) einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.

Was gehört nicht zum Entgelt?

Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt. Durchlaufende Posten sind Beiträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, § 10 Abs. 1 S.5 UStG und A 10.4 UStAE. Gerichtskosten oder Kurtaxe sind zum Beispiel durchlaufene Posten.

Vertragsstrafen, z.B. wegen zu später Lieferung oder Verzugszinsen stellen nicht Teil des Entgelts dar, sondern nicht steuerbarer Schadensersatz,
A 10.1 Abs. 3 S.8 und 9 UStAE.

Echte Zuschüsse stellen auch kein Entgelt für eine Leistung dar,
A 10.2 Abs. 7 UStAE. Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsverhältnisses erbracht werden. Diese Zahlungen werden vor allem zur Förderung des Empfängers entrichtet.
Subventionen, Beihilfezahlungen in der Landwirtschaft oder Förderprämien sind z.B. echte Zuschüsse.
Die an die Angestellten freiwillig gezahlten Trinkgelder zählen ebenso nicht als Entgelt.

Abzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer

Es wird sozusagen das Bruttoentgelt als Grundlage herangezogen, davon wird die gesetzlich geschuldete Steuer abgezogen, auch wenn die ausgewiesene Umsatzsteuer eine andere ist.
Zum Beispiel weicht diese beim unrichtigen Steuerausweis nach § 14c UStG ab.

Beispiel:
Ein Unternehmer liefert ein Auto an X für einen Verkaufspreis von 10.000 €.
Die Umsatzsteuer wurde mit 19 % ausgewiesen (Netto: 8.403,36 €, Ust: 1.596,64 €).
X überweist ihm 10.100 €, dankbar für die nette Beratung des Unternehmers.
Das Entgelt bemisst sich nach den 10.100 €, nämlich alles was X aufwendet einschließlich Trinkgeld, abzüglich der darin enthaltenen gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Diese beträgt 1.612,60 € (=10.100 € x 19/119).
Die Bemessungsgrundlage beträgt demnach 8.487,40 €(=10.100 abzgl. 1.612,60 €).

§ 10 Absatz 2 UStG Tauschgeschäft

Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz gem. § 3 Abs. 12 UStG gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz, ohne die Umsatzsteuer, A 10.5 UStAE.

Bei gleichem gegenüber stehendem Wert ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage unproblematisch.
In der Praxis kommt es häufig zu einem Tausch mit Baraufgabe.

Beispiel:
Geschäftsmann G kauft bei seinem Kfz-Händler H des Vertrauens ein Neuwagen. Der Verkaufspreis von brutto 20.000 € entspricht dem gemeinen Wert.
Sein altes Auto gibt er dafür in Zahlung bei H mit einem Wert von 10.000 €.
Die restlichen 10.000 € zahlt er H in bar aus. 

Hier handelt es sich um einen Tausch mit Baraufgabe. 
Es handelt sich um zwei Umsätze, die umsatzsteuerlich zu würdigen sind.

Lieferung H an G (Neuwagen):
Der Gemeiner Wert des erhaltenen Umsatzes beträgt 10.000 € (in Zahlung gegebenes Kfz) zuzüglich 10.000 € Barzahlung ergibt einen Bruttobetrag von 20.000 €.
Abzüglich der Umsatzsteuer i.H.v. 3.193,28 € ergibt eine Bemessungsgrundlage i.H.v. 16.806,72.

Lieferung G an H (Inzahlunggabe altes Kfz):
Der gemeine Wert des erhaltenen Umsatzes beträgt 20.000 € (Neuwagen) abzüglich der Barzahlung 10.000 € ergibt einen Bruttobetrag von 10.000 €.
Abzüglich der Umsatzsteuer i.H.v. 1.596,64 € ergibt eine Bemessungsgrundlage i.H.v. 8.403,36 €.

§ 10 Absatz 4 UStG

Bei der fiktiven Umsatzbesteuerung wird der Umsatz nach § 10 Abs. 4 UStG bemessen.

Nr. 1 Unentgeltliche Wertabgabe § 3 Abs. 1b UStG, Verbringen eines Gegenstandes § 3 Abs. 1a UStG

Die Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe richtet sich gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach…

– dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten,
(wenn der Einkaufspreis gleich geblieben ist)

– nach den Wiederbeschaffungskosten ( = Einkaufspreis eines gleichartigen Gegenstandes)
(wenn der Gegenstand lange genutzt und dann entnommen wurde)

oder

Selbstkosten des entnommenen Gegenstandes abzgl. USt zum Zeitpunkt der Entnahme
(wenn der Gegenstand nicht erworben sondern selbst hergestellt wurde).

Nr. 2 Nutzungsentnahme

Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG bemisst sich der Umsatz von sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nach den…

entstandenen Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Zu diesen Ausgaben gehören u.a. Betriebskosten, Materialeinsatz.
Aber auch die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der Leistung verwendet wird.
Betragen die AK/HK mindestens 500 €, sind diese gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum gem. § 15a UStG entspricht (5 Jahre bei Gegenständen).

Nr. 3 Leistungsentnahme

Der Umsatz bemisst sich bei sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG nach den bei der Ausführung des Umsatz entstandenen Ausgaben, § 10 Abs. 4 S.1 Nr.2 S. 2 und 3 UStG

 
§ 10 Absatz 5 UStG Mindestbemessungsgrundlage

§ 10 Abs. 5 UStG betrifft folgende Fälle, A 10.7 UStAE:

Nr. 1 Lieferungen und sonstige Leistungen
von bestimmten Körperschaften, Personenvereinigungen und Gemeinschaften an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber sowie diesen nahestehende Personen
oder
von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen

Nr. 2 Lieferungen und sonstige Leistungen vom Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses

Der Umsatz bemisst sich in diesen Fällen entsprechend § 10 Abs. 4 UStG, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt übersteigt.
Höchstens jedoch ist der Umsatz nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen.
Übersteigt das Entgelt das marktübliche Entgelt, gilt ganz normal
§ 10 Abs. 1 UStG, nämlich das tatsächliche Entgelt.

„nahestehende Personen“
Zu den nahestehenden Personen zählen Angehörige i.S.d. § 15 AO sowie andere Personen oder Gesellschaften, zu denen der Anteilseigner usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung hat,
A 10.7 Abs. 1 S.2 UStAE.

„auf Grund des Dienstverhältnisses“
Die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Personals müssen dabei im Vordergrund stehen.
Die Mindestbemessungsgrundlage findet keine Anwendung, wenn die Leistung des Unternehmers an sein Personal hauptsächlich aus betrieblichen Gründen erfolgt, A 10.7 Abs. 2 i.V.m. A 1.8 Abs. 4 UStAE.
Was nicht unter § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG fällt sind zum Beispiel betriebliche Fort-und Weiterbildnungsmaßnahmen oder die betriebsärztliche Betreuung.

Beispiel
Die OHG überlässt seinem Gesellschafter den betrieblichen Traktor.
Das Privatkonto des Gesellschafters wird i.H.v. 1.000 € belastet.
Die auf die Nutzung entfallenden Ausgaben (z.B. auf 5 Jahre verteilte Anschaffungskosten, Reparaturkosten) belaufen sich in diesem Jahr auf
2.000 €.

Variante 1: Die marktübliche Miete des Traktors beträgt 3.000 €.
Das vom Gesellschafter entrichtete Entgelt ist niedriger als die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG sowie niedriger als das marktübliche Entgelt.
Deswegen ist das Entgelt nach § § 10 Abs. 4 S.1 Nr. 2 UStG i.V.m. § 10 Abs. 5 S.1 UStG i.H.v. 2.000 € anzusetzen.

Alternative 2: Die marktübliche Miete beträgt 500 €.
Das vom Gesellschafter entrichtete Entgelt übersteigt nicht die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, allerdings das marktübliche Entgelt. Es bleibt daher bei dem tatsächlich entrichteten Entgelt i.H.v. 1.000 €.

Alternative 3: Die marktübliche Miete beträgt 1.500 €.
Das vom Gesellschafter entrichtete Entgelt liegt unter dem marktüblichen Entgelt. Das marktübliche Entgelt liegt unter dem Entgelt nach
§ 10 Abs. 4 UStG. Höchstgrenze ist das marktübliche Entgelt i.H.v. 1.500 €.

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