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Die Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG

von Jessica P.

Der Unternehmer hat bei einigen Umsätze, die nach § 4 von der Umsatzsteuer befreit sind, sie Möglichkeit, auf die Befreiung zu verzichten.

Die Option zur Steuerpflicht ist in § 9 geregelt.

Der Paragraph ist folgendermaßen aufgebaut:

§ 9 Abs. 1
Dieser Absatz legt die Grundvoraussetzungen für die Option fest.
So kann ein Unternehmer nur für bestimmte Umsätze, die unter § 4 fallen, als steuerpflichtig behandeln.
Und das auch nur wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Für folgende steuerfreien Umsätze ist die Option möglich:

– Nr. 8 a bis g (Finanzumsätze)
– Nr. 12 (Grundstücksüberlassung)
– Nr. 13 (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
– Nr. 19 (Blindenwerkstätte)

Beispiel 1:
Unternehmer Udo vermietet seine Eigentumswohnung im EG an den Rechtsanwalt Rudolf, der diese als Büroräume für seine Kanzlei nutzt.

Udo erbringt eine grundsätzlich steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 a an Rudolf.
Udo kann nach § 9 Abs. 1 zur Steuerpflicht optieren, da § 4 Nr. 12 a im § 9 Abs. 1 aufgezählt ist und der Umsatz an einen anderen Unternehmer (Rechtsanwalt) für sein Unternehmen (Rechtsanwaltskanzlei) ausgeführt wird.

 

§ 9 Abs. 2 und 3
In diesen Absätzen sind Einschränkungen zum Grundsatz nach Absatz 1 enthalten.

§ 9 Abs 2 besagt, dass die Option für die Umsätze nach § 4 Nr. 9 a (Erbbaurecht), § 4 Nr. 12 a, b und c nur möglich ist, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Jetzt wird es ein wenig komplizierter.

Was sind Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen?
Hierfür müssen wir einen Sprung in den § 15 wagen.

Nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ist die Steuer für die Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung von einigen steuerfreien Umsätzen verwendet (§4) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(Zu den Steuerbefreiungen hier mehr). 

Was bedeutet ausschließlich? (A 9.2 Abs. 3 UStAE )

Eine geringfügige Verwendung für Umsätze, die zum Vorsteuerausschluss führen, ist unschädlich. Eine Option ist trotzdem möglich. Als geringfügig wird angesehen, wenn der Leistungsempfänger Umsätze erbringt, die zu höchstens 5 % zum Vorsteuerausschluss führen würden, also höchstens 5 % der Umsätze sind steuerfrei.

Beispiel 2:
Unternehmer Udo vermietet seine Eigentumswohnung im OG an die Ärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. Schaub, die diese als Praxisräume nutzt.

Udo erbringt eine grundsätzlich steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 a an Frau Dr. Schaub.
Grundsätzlich ist eine Option zur Steuerpflicht möglich, da der Umsatz i.S.d. § 4 Nr. 12 a in § 9 Abs 1 aufgezählt ist und der Umsatz an eine andere Unternehmerin (Ärztin) für ihr Unternehmen (Arztpraxis) ausgeführt wird.
Allerdings verwendet Frau Dr. Schaub die Räume ausschließlich für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen nach § 15 Abs 2 S. 1 Nr. 1. Denn sie erbringt mit ihrer Arztpraxis steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 14 a.
Eine Option nach § 9 ist somit nicht möglich.
Die Vermietungsleistung von Udo an Frau Dr. Schaub bleibt also umsatzsteuerfrei
.



§ 9 Abs. 3 besagt, dass der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Abs. 1 für Umsätze nach
§ 4 Nr. 9 a nur in dem notariell beurkundeten Vertrag der Grundstücksübertragung erklärt werden kann.

 

Form
Der Verzicht ist grundsätzlich nicht formgebunden (Ausnahme siehe § 9 Abs. 3).
Die Option kann z.B. damit erfolgen, dass der leistende Unternehmer den Umsatz einfach als steuerpflichtig behandelt.

Frist
Die Erklärung zur Option sowie die Rücknahme sind solange zulässig, bis die Steuerfestsetzung nicht mehr änderbar ist.


Teiloption
Es besteht die Möglichkeit, für jeden Umsatz einzeln zu entscheiden, ob man optiert oder nicht.

Auch besteht die Möglichkeit Leistungen aufzuteilen. Bspw. kann bei Grundstückslieferungen für jedes einzelne Gebäudeteil zur Steuerpflicht optiert gewählt werden oder nicht.

Kleinunternehmer
Für Kleinunternehmer (§19) gilt die Optionsmöglichkeit nicht.

 

 

 

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