Startseite Einkommensteuer Block A Lösung zur Aufgabe: EÜR – Wechsel der Gewinnermittlungsart

Lösung zur Aufgabe: EÜR – Wechsel der Gewinnermittlungsart

von StB Eric Preusche LL.B.

Lösung:

Z erzielt Einkünfte nach § 18 EStG. Aufgrund der Aufgabe entsteht ein Gewinn gemäß §§18 III, 16 II, III 1 EStG. Für die Ermittlung des Aufgabegewinns muss Z zur Bilanzierung übergehen (R 4.5 VI EStR). Der dabei ermittelte Übergangsgewinn darf nicht verteilt werden (H 4.6 ´Keine Verteilung des Übergangsgewinn` EStH) und ist Teil des laufenden Gewinns (H 4.5 VI `Übergangsgewinn` EStH).

Zu 1.

Da der Schadensersatz von Z noch nicht anerkannt wurde, liegt zwar keine Verbindlichkeit vor, allerdings muss eine Rückstellung gebildet werden. Ein Rückstellung wäre im Entstehungszeitpunkt erfolgswirksam einzubuchen. Auf die tatsächliche Bezahlung kommt es bei der Bilanzierung nicht an. Dementsprechend ergibt sich zum Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Gewinnminderung von 20.000€.

Gewinn: -20.000€

Zu 2.

Bisher erfolgte mangels Zufluss noch keine Berücksichtigung der Forderungen. Beim Bilanzierenden wäre zum Zeitpunkt der Leistung eine Forderung erfolgswirksam einzubuchen gewesen. Dementsprechend ist zum Wechsel zur Bilanzierung eine Gewinnerhöhung von grundsätzlich 52.000€ zu berücksichtigen. Die uneinbringliche Forderung gegen den toten Patienten ist einzelwertzuberichtigen und demzufolge nicht anzusetzen. Es ergibt sich eine Gewinnerhöhung von 47.500€ entsprechend den zu aktivierenden Forderungen.

Gewinn: +47.500€

Zu 3.

Der Restbestand an Verbrauchsmaterial ist iHv 3.200€ zu aktivieren. Bisher wurden das Material über den Abfluss der Zahlung bereits berücksichtigt. Damit sich keine doppelte Auswirkung ergibt, ist die Betriebsausgabe zu neutralisieren. Eine Auswirkung beim Bilanzierenden ergäbe sich erst mit tatsächlichen Verbrauch, Abschreibung oder Entnahme.

Gewinn: +3.200€

Zu 4.

Da Anlagevermögen sowohl beim §4 III – Rechner als auch beim Bilanzierenden gleich behandelt wird, ergeben sich keine Änderung hinsichtlich des Wechsels.

Zu 5.

Die Stühle sind als abnutzbares Anlagevermögen beim Einnahmen-Überschuss-Rechner und beim Bilanzierenden gleich zu behandeln. Insoweit ergibt sich kein Korrekturbedarf. Allerdings liegt der Wert der Wirtschaftsgüter deutlich unter dem Buchwert, womit besondere Abschreibungen zu prüfen sind.

Für die Stühle kommt keine AfaA nach §7 I 7 EStG in Betracht, da sie noch voll funktionsfähig sind. Allerdings wäre beim Bilanzierenden eine Teilwertabschreibung möglich gewesen, da der Teilwert deutlich unter dem Buchwert liegt (§6 I Nr. 1 2 EStG). Da die Teilwertabschreibung beim § 4 III – Rechner mangels Vorschrift nicht zulässig ist, ist der Übergangsgewinn im Wege der Teilwertabschreibung um die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert zu verringern.

Gewinn: – 3.375€

Zu 6.

Die Umsatzsteuer stellt beim § 4 III – Rechner im Zeitpunkt des Abflusses eine Betriebsausgabe dar. Beim Bilanzierenden ist zum Entstehungszeitpunkt eine erfolgsneutrale Verbindlichkeit einzubuchen. Da sich die Umsatzsteuer beim §4 III – Rechner noch nicht ausgewirkt hat und beim Bilanzierenden nicht mehr auswirken kann, ist der Gewinn iHd. Umsatzsteuerverbindlichkeit zu vermindern.

Die Umsatzsteuer, die auf die Forderung gegen den toten Patienten entfällt, wäre grundsätzlich zunächst abzuführen. Erst wenn feststeht, dass die Forderung uneinbringlich ist, müsste die USt nach § 17 I, II Nr. 1 UStG korrigiert werden. Im vorliegenden Fall ist die Uneinbringlichkeit allerdings schon klar. Somit ist die Verbindlichkeit und damit die Gewinnminderung um den entsprechenden Betrag zu kürzen.

→ 4.500€ x 19/119 = 718,49€

3.800€ – 718,49€ = 3.081,51€

Gewinn: -3.081,51€

Der Übergangsgewinn liegt bei +24.243,49€.

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