Startseite Einkommensteuer Block A Aufgabe zur EÜR – Wechsel der Gewinnermittlungsart

Aufgabe zur EÜR – Wechsel der Gewinnermittlungsart

von StB Eric Preusche LL.B.

Sachverhalt:

Der Zahnarzt Z ist am 17.01.2018 60 Jahre alt geworden und hat keine Lust mehr. Er gibt seine Zahnarztpraxis zum 31.08.2018 auf. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er unstrittig 180.000€ an laufenden Betriebseinnahmen und 75.000€ an laufenden Betriebsausgaben. Er ermittelte seinen Gewinn bisher nach § 4 III EStG.

Für die Betriebsaufgabe hat Z eine Übersicht der verbleibenden Vermögensgegenständen und strittigen Posten erstellt. Der später ermittelte Aufgabegewinn nach §§ 16, 34 EStG beträgt unstrittig 105.000€.

  1. Z hatte am 22.01.2018 einen Patienten fehlerhaft auf wucherndes Gewebe im Zahninnern behandelt. Aufgrund der Behandlung verlor der Patient alle Zähne. Die so entstandenen Mehrkosten von 20.000€ für Komplettimplantate fordert der Patient nun über seinen Anwalt von Z als Schadensersatz. Die Schadensersatzforderung ging dem Z am 01.06.2018 zu. Der Rechtsbeistand von Z schätzt seine Chancen einen Prozess zu gewinnen als sehr gering ein. Auch die Höhe der Schadensersatzforderung sei angemessen. Bisher hat Z noch nicht reagiert.

  2. Z hat zum Aufgabezeitpunkt noch 52.000€ an offenen Rechnungen gegenüber Privatpatienten. Von einem Patienten weiß er, dass er den Betrag von 4.500€ nicht mehr erhalten wird, da der Patient mittlerweile verstorben ist und es weder Erben noch Vermögen zu verteilen gibt.

  3. Z hat zum Aufgabezeitpunkt noch Verbrauchsmaterial (Zahnfüllmaterial etc.) mit ursprünglichen Anschaffungskosten von 3.200€ übrig. Er ist ratlos, was er damit machen soll und packt alles erstmal in Kisten in seinen Keller.

  4. Am 01.07.2017 hatte Z einen neuen iMac für seine Praxis angeschafft. Die Anschaffungskosten betrugen 2.200€. Der iMac hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren. In den Betriebsausgaben für 2018 wurden bereits AfA iHv. 488,89€ berücksichtigt.

  5. Der Z hatte im Jahr 2013 im Februar Behandlungsstühle für 15.000€ angeschafft. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre. Zum Aufgabezeitpunkt hatten die voll funktionsfähigen Stühle einen Teilwert sowie einen gemeinen Wert von 1.000€. Der Buchwert zum 31.08.2018 beträgt noch 4.375€. Die AfA für das Jahr 2018 wurde mit 1.250€ in den laufenden Betriebsausgaben berücksichtigt.

  6. Z hatte bisher seine Umsatzsteuer monatlich nach vereinbarten Entgelten angemeldet. Von den Forderungen gegen seine Privatkunden (Punkt 2) hat er 3.800€ an Umsatzsteuer zum Aufgabezeitpunkt noch nicht angemeldet. Umsatzsteuerpflichtige Ausgaben hatte er im letzten Monat keine. Die Umsatzsteuer auf die Forderung gegen den toten Patienten sind im Betrag von 3.800€ enthalten.

Trifft den Z eine Pflicht zur Bilanzierung zu wechseln? Beurteilen Sie die Punkte ertragsteuerrechtlich und ermitteln Sie einen etwaigen Übergangsgewinn.

 
 

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