Startseite Einkommensteuer Block A Lösung zur Aufgabe EÜR: Beteiligung, Kfz-Nutzung, Privatentnahme

Lösung zur Aufgabe EÜR: Beteiligung, Kfz-Nutzung, Privatentnahme

von StB Eric Preusche LL.B.

Lösung:

Mandat S:

Nach § 4 III 1 EStG ermittelt sich der Gewinn beim Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach den Betriebseinnahmen (BE) abzüglich der Betriebsausgaben (BA) iSd § 4 IV EStG. Dabei scheiden nach § 4 III 2 allerdings BA und BE aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt wurden. R verauslagt hier lediglich die Gerichtskosten für den S und berechnet später die Kosten nur weiter. Es liegt dahingehend ein durchlaufender Posten vor. Die Gerichtskosten dürfen weder als BE noch als BA angesetzt werden. Mit Eingang der Bezahlung durch S am 15.11.2018 ist nach § 11 I 1 eine Betriebseinnahme iHv. 1.606,50€ zu erfassen (1.500€ abzgl. 150€ Gerichtskosten zzgl. 256,50€ USt). Auch die Umsatzsteuer stellt eine Betriebseinnahme dar. Da R die Umsatzsteuer nach nach dem Prinzip der ISt-Besteuerung (§ 20 UStG) versteuert, meldet er die Umsatzsteuer zum 10.12.2018 an und führt sie auch ab. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des SEPA-Lastschriftmandats ein Abfluss iHv. 256,50€ in 2018 vorliegt. Die Umsatzsteuerzahlung ist als BA nach § 11 II 1 EStG in 2018 zu berücksichtigen

Beteiligung:

Der Verkauf der Beteiligung stellt eine BE dar, da die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wurde. Nach § 4 III 4 sind die Anschaffungskosten der Beteiligung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgabe zu erfassen.

Betriebseinnahme: 280.000€
Betriebsausgabe: 30.000€

Die Gewinnausschüttungen aus der GmbH führen zu Einnahmen iSd. § 20 I Nr. 1 EStG und gehören zu den Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bei R. Damit ist der Veräußerungserlös der Beteiligung nach § 3 Nr. 40 a) EStG zu 40 % steuerfrei zu stellen. Nach § 3c II 1 EStG dürfen die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben auch lediglich zu 60% den Gewinn mindern.

PKW:

Der PKW stellt aufgrund seiner fast ausschließlichen Nutzung notwendiges Betriebsvermögen nach R 4.2 I EStR dar. Gemäß § 7 I 1, 2 EStG sind die Anschaffungskosten auf die gewöhnliche Nutzungdauer von 5 Jahren abzuschreiben. Da R vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist bei der Bemessungsgrundlage für die AfA gemäß § 9b I EStG die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.

Betriebsausgabe AfA:
BMG: 45.000€ x 100/119 = 37.815,12€ 
AfA 2018: 37.815,12 x 1/5 = 7.563€

Die USt für die Anschaffung des PKW wurde von R lt. Sachverhalt zwar am 10.01.2018 vom Finanzamt erstattet. Die Vorsteuer stellt allerdings eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme nach § 11 I 2 dar, die innerhalb der kurzen Zeit (10-Tages-Regel) zugeflossen ist und damit dem Jahr 2017 zugerechnet werden muss.

Die Privatnutzung des PKW durch R ist als Privatentnahme im Wege einer BE zu berücksichtigen. Nach § 6 I Nr. 4 2 EStG ist für die Ermittlung der Höhe mangels Fahrtenbuch die 1%-Methode zu verwenden. Zudem muss zur Gleichstellung des R gegenüber einem gewöhnlichen Arbeitnehmer nach § 4 V 1 Nr. 6 EStG der Betriebsausgabenabzug auf den Abzug der Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte iSd § 9 EStG beschränkt werden.
Die unentgeltliche Wertabgabe ist gemäß § 3 IXa Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig. BMG hierfür sind nach § 10 IV 1 Nr. 2 UStG die dafür entstandenen umsatzsteuerpflichtigen Ausgaben. Für die Ermittlung kann nach A 15.23 V UStAE aus Vereinfachungsgründen ein 20%iger Abschlag auf die ertragsteuerlich ermittelte Privatentnahme vorgenommen werden.

Berechnung:

EStG:
§ 6 I Nr. 4 2 EStG
BLP (59.000€) x 1% x 12 Monate: 7.080€

§ 4 V 1 Nr. 4 EStG
0,03% x BLP x 12 Monate x 8km = 1699,20€
abzüglich
8 km x 180 Tage x 0,30€ = 432 €
ergibt: 1.267,20€

Summe: 8.347,20

UStG:
7.080€ x 80%: 5.664€
davon 19% nach § 12UStG: 1.076,16

Privatentnahmen und damit Betriebseinnahmen im Gesamten: 9.423,36€ (1.076,16€ + 8.347,20€).

Urlaub:

Die Ausgaben für den Urlaub sind privat veranlasst und damit nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Privatnutzung der Fahrt mit dem betrieblichen PKW ist im Wege der Privatentnahme über die 1%-Regelung abgegolten.
Die 3.200€ € Kosten, die vom betrieblichen Konto bezahlt wurden, stellen zwar eine Privatentnahme dar. Da es sich aber lediglich um den Abfluss von bereits als Betriebseinnahmen berücksichtigten Barmitteln handelt, ist keine Betriebseinnahme für die Privatentnahme anzusetzen.

Bewirtungskosten:

Die 6.300€ Bewirtungskosten sind betrieblich veranlasst und damit grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Da R aber selbst mit verpflegt wurde, ist nach § 4 V 1 Nr.2 EStG der Betriebsausgabenabzug um 30% zu mindern. Die Umsatzsteuer für die Ausgaben ist nach §15 Ia 2 UStG voll zu berücksichtigen, da lt. Sachverhalt nicht von unangemessenen Ausgaben auszugehen ist und die Formvorschriften erfüllt wurden. Die Umsatzsteuer ist bei Verausgabung als Betriebsausgabe und bei Geltendmachung der Vorsteuer als BE zu berücksichtigen.

Zusammenfassung:

Betriebseinnahmen:
bisher: 420.000€
Mandat: 1.606,60€
Beteiligung: 280.000€
PKW: 9.423,36€
Bewirtung VSt: 1.197€

Summe: 712.226,96€

Betriebsausgaben:
bisher: 110.000€
Mandat USt: 256,50€
Beteiligung: 30.000€
PKW AfA: 7.563€
PKW USt: 1.076,16
Bewirtung (70%): 4.410€
Bewirtungsk. USt: 1.197€

Summe: 154.246,16€

Gewinn vor Steuerfreistellung: 557.980,80 €
abzgl § 3 Nr. 40 a):   ./.112.000 € (40% v. 280.000€)
zzgl. § 3c II:    +12.000€ (40% v. 30.000€)

steuerpflichtiger Gewinn: 457.980,80€

R erzielt in 2018 einen steuerpflichtigen Gewinn iHv. 457.980,80€ aus seiner selbstständigen Tätigkeit.

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2 Kommentare

Sabrina D'Antino 22/05/2019 - 12:10

Hallo Herr Preusche,
um die Privatentnahme/Betriebseinnahme der PKW- Nutzung zu berechnen errechnen wir eine USt iHv 1076,36€. Warum müssen wir diesen Wert dann später wieder als Betriebsausgabe abziehen?
Vielen Dank

Antworten
Eric 24/05/2019 - 09:19

Guten Tag Frau D´Antino,

Die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe muss natürlich nicht nur als Betriebseinnahme erklärt, sondern auch an das Finanzamt abgeführt werden.
Das bedeutet im Zeitpunkt des Abflusses liegt eine Betriebsausgabe vor. Jetzt kommt es für den Abflusszeitpunkt darauf an, ob die Umsatzsteuer der Wertabgabe monatlich mit erklärt wurde oder ob die Umsatzsteuer erst nach Erstellung des Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Umsatzsteuererklärung im Folgejahr bezahlt wird.
Laut Sachverhalt haben Sie dazu hierbei allerdings keine Anhaltspunkte. Deswegen bin ich in der Lösung von einer ordnungsgemäßen Erklärung im Veranlagungsjahr ausgegangen. Es sind mit entsprechendem Hinweis natürlich beide Varianten vertretbar.

Alternativ wäre auch im Hinblick auf § 12 Nr. 3 EStG vertretbar die Umsatzsteuer vollständig (unter Verweis auf diese Norm) wegzulassen. Dies ist allerdings in der Praxis beim Einnahmen-Überschuss-Rechner völlig unüblich. Deswegen haben wir das gar nicht erst angesprochen.

Am besten Sie entscheiden sich einfach für eine Variante und machen Ihren Gedankengang in der Lösung kurz deutlich.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

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