Startseite Einkommensteuer Block A Aufgabe zur EÜR: Ermittlung des laufenden Gewinns – Fräsmaschinen Ben

Aufgabe zur EÜR: Ermittlung des laufenden Gewinns – Fräsmaschinen Ben

von StB Eric Preusche LL.B.

Sachverhalt:

B betreibt im Nebengewerbe ein kleine Fräserei in der der Garage. Er ermittelt zulässigerweise seinen Gewinn nach § 4 III EStG. B ist zu monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet und ermittelt die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. Bisher hatte B im Jahr 2018 Betriebseinnahmen iHv 48.000€ und Betriebsausgaben iHv 20.000€.

Folgende Vorfälle sind noch nicht in seiner Gewinnermittlung berücksichtigt:

1. Am 05.04.18 ging ihm der Umsatzsteuerbescheid für 2017 zu. Er musste 4.800€ nachzahlen. B überwies den Betrag am 04.05.18.

2. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2017 hatte eine Nachzahlung iHv 700€ ergeben. B hat den Betrag am 12.01.18 an das Finanzamt überwiesen.

3. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2018 ergab eine Erstattung iHv 76€. Die Erstattung wurde auf dem Konto des B am 10.01.19 gutgeschrieben.

4. Im Mai 2018 entschied sich B eine weitere CNC-Fräsmaschine anzuschaffen. Die Maschine wurde zum 01.06.18 geliefert. Anschaffungskosten waren 115.000€ zzgl. 21.850€ Umsatzsteuer. Die gewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 7 Jahre.
B nahm dafür ein Darlehen iHv 120.000€ auf. Vom Darlehen wurden ihm am 25.06.18 115.000€ ausgezahlt, die B direkt für den Erwerb der Maschine weiterleitete. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 6 Jahren. Der Differenzbetrag zwischen der Darlehens- und der Auszahlungssumme ergibt sich aufgrund eines von der Bank einbehalteten Disagios. Das Disagio ist marktüblich. Für die Montage der Maschine am 01.06.2018 engagierte B einen Fachmonteur. Dieser stellte ihm zum 01.07.18 eine Rechnung über 470€ zzgl. 89,30 USt für die Montage. Die Rechnung beglich B direkt in bar. Vom Darlehen tilgte B in 2018 einen Betrag von 8.000€. Darüber hinaus bezahlte er 2.000€ an Zinsen in 2018.

5. Am 15.05.2017 hatte B einem Geschäftspartner für dessen Investitionsvorhaben in neue Maschinen ein Darlehen iHv 10.000€ vergeben. Vereinbart waren monatliche Tilgungen zu je 1.000€ und eine Verzinsung von 10% p.a. Leider erfolgten weder eine Rückzahlung des Kredits noch eine Bezahlung der Zinsen. Im Juli 2018 erfuhr B über die Insolvenzbekanntmachungen in der Zeitung, dass sein Geschäftspartner endgültig zahlungsunfähig ist.

6. Seine ersten Gewinne hatte B im Jahr 1997 in ein unbebautes Grundstück neben seiner Garage investiert. Das Grundstück kostete ihn damals (umgerechnet) 60.000€. Bisher nutzte B das Grundstück als Abstellplatz für Metallschrott und Metallabfälle aus der Fräserei. Am 10.08.17 verkaufte B das Grundstück an seinen Nachbarn für 100.000€. B und der Nachbar vereinbarten eine Bezahlung in Raten. In 2017 ging B die erste Rate iHv. 30.000€ und in 2018 die zweite Rate iHv. 35.000€ zu. Zum 01.05.2019 soll der restliche Betrag beglichen werden.

Ermitteln Sie den Gewinn für B aus der gewerblichen Tätigkeit für das Jahr 2018 und würdigen Sie die Sachverhalte ertragsteuerlich. Gehen Sie davon aus, dass B ein möglichst niedriges zu versteuerndes Einkommen wünscht und er seinen umsatzsteuerlichen Voranmeldungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

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