Startseite Einkommensteuer Block A Aufgabe zur EÜR: Ermittlung des laufenden Gewinns – Fräsmaschinen Ben

Aufgabe zur EÜR: Ermittlung des laufenden Gewinns – Fräsmaschinen Ben

von StB Eric Preusche LL.B.

Sachverhalt:

B betreibt im Nebengewerbe ein kleine Fräserei in der der Garage. Er ermittelt zulässigerweise seinen Gewinn nach § 4 III EStG. B ist zu monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet und ermittelt die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. Bisher hatte B im Jahr 2018 Betriebseinnahmen iHv 48.000€ und Betriebsausgaben iHv 20.000€.

Folgende Vorfälle sind noch nicht in seiner Gewinnermittlung berücksichtigt:

1. Am 05.04.18 ging ihm der Umsatzsteuerbescheid für 2017 zu. Er musste 4.800€ nachzahlen. B überwies den Betrag am 04.05.18.

2. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2017 hatte eine Nachzahlung iHv 700€ ergeben. B hat den Betrag am 12.01.18 an das Finanzamt überwiesen.

3. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2018 ergab eine Erstattung iHv 76€. Die Erstattung wurde auf dem Konto des B am 10.01.19 gutgeschrieben.

4. Im Mai 2018 entschied sich B eine weitere CNC-Fräsmaschine anzuschaffen. Die Maschine wurde zum 01.06.18 geliefert. Anschaffungskosten waren 115.000€ zzgl. 21.850€ Umsatzsteuer. Die gewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 7 Jahre.
B nahm dafür ein Darlehen iHv 120.000€ auf. Vom Darlehen wurden ihm am 25.06.18 115.000€ ausgezahlt, die B direkt für den Erwerb der Maschine weiterleitete. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 6 Jahren. Der Differenzbetrag zwischen der Darlehens- und der Auszahlungssumme ergibt sich aufgrund eines von der Bank einbehalteten Disagios. Das Disagio ist marktüblich. Für die Montage der Maschine am 01.06.2018 engagierte B einen Fachmonteur. Dieser stellte ihm zum 01.07.18 eine Rechnung über 470€ zzgl. 89,30 USt für die Montage. Die Rechnung beglich B direkt in bar. Vom Darlehen tilgte B in 2018 einen Betrag von 8.000€. Darüber hinaus bezahlte er 2.000€ an Zinsen in 2018.

5. Am 15.05.2017 hatte B einem Geschäftspartner für dessen Investitionsvorhaben in neue Maschinen ein Darlehen iHv 10.000€ vergeben. Vereinbart waren monatliche Tilgungen zu je 1.000€ und eine Verzinsung von 10% p.a. Leider erfolgten weder eine Rückzahlung des Kredits noch eine Bezahlung der Zinsen. Im Juli 2018 erfuhr B über die Insolvenzbekanntmachungen in der Zeitung, dass sein Geschäftspartner endgültig zahlungsunfähig ist.

6. Seine ersten Gewinne hatte B im Jahr 1997 in ein unbebautes Grundstück neben seiner Garage investiert. Das Grundstück kostete ihn damals (umgerechnet) 60.000€. Bisher nutzte B das Grundstück als Abstellplatz für Metallschrott und Metallabfälle aus der Fräserei. Am 10.08.17 verkaufte B das Grundstück an seinen Nachbarn für 100.000€. B und der Nachbar vereinbarten eine Bezahlung in Raten. In 2017 ging B die erste Rate iHv. 30.000€ und in 2018 die zweite Rate iHv. 35.000€ zu. Zum 01.05.2019 soll der restliche Betrag beglichen werden.

Ermitteln Sie den Gewinn für B aus der gewerblichen Tätigkeit für das Jahr 2018 und würdigen Sie die Sachverhalte ertragsteuerlich. Gehen Sie davon aus, dass B ein möglichst niedriges zu versteuerndes Einkommen wünscht und er seinen umsatzsteuerlichen Voranmeldungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Das könnte dir auch gefallen

Schreibe einen Kommentar

1.  Nichts geht über ein gutes gedrucktes Buch im Hardcover, um wertvolle Informationen entspannt in der Sonne zu lesen: Bestelle hier meinen Ratgeber Steuerbildung & der bodenständige Unternehmer.

2. Du bist Arbeitnehmer und willst steueroptimiert Vermögen aufbauen: Bestelle hier meinen Ratgeber Steuerbildung & der findige Privatmann.

3. Du kaufst Immobilien, wertest sie auf und verkaufst sie mit Gewinn wieder? Buche meine digitale Bildungs- und Beratungseinheit zur Steueroptimierung von Fix ´n´ Flip, damit Vater Staat dir nicht die Hälfte von deinem hart erarbeiteten Gewinn nimmt.