Bevor man irgendeine Steuerbemessungsgrundlage ausrechnet, muss man klären, ob der deutsche Fiskus überhaupt besteuern darf. Die Regeln dazu befinden sich gleich in den ersten Paragraphen.
§ 1 EStG unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt bedeutet, dass alle Einkünfte, egal wo sie in der Welt erzielt werden, grundsätzlich unter die deutsche Einkommensteuer fallen. Wer unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss also zunächst einmal genauso die Mieterträge aus der Finca in Andalusien wie auch Dividenden aus der Schweiz grundsätzlich in Deutschland in der Steuererklärung angeben (Welteinkommensprinzip).
Wer beschränkt steuerpflichtig ist, bei dem unterliegen nur die Einkünfte, die auch in Deutschland erzielt werden, der Einkommensteuer.
Der Unterschied zwischen beschränkt und unbeschränkt macht sich am Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt fest.
Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht
Schauen wir uns §1 I EStG genauer an.
Hier steht, unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer
- eine natürliche Person ist und
- im Inland
- einen Wohnsitz oder
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Du siehst, die Rede ist von natürlichen Personen. Die ESt gilt nämlich nur für echte Menschen. Für juristische Personen, wie zum Beispiel die GmbH, gilt das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Die ESt ist auf solche nicht anwendbar.
Neben der natürlichen Person brauchen wir einen Wohnsitz im Inland. Das Inland ist quasi das Staatsgebiet von Deutschland. Eine genau Regelung was alles umfasst ist findest du in § 1 II EStG.
Der Wohnsitz
Für den Begriff „Wohnsitz“ schauen wir in § 8 AO.
Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz, wenn
- er eine Wohnung
- innehat, und das
- unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung auch benutzen und beibehalten will.
Der Begriff Wohnung ist hier sehr weit gefasst. Hier kommt eigentlich alles in Frage, wo man über einen längeren Zeitraum auch wirklich menschenwürdig wohnen kann. Die einfachste Einrichtung reicht dabei aus. Eine Küche braucht es zum Beispiel nicht (AEAO zu § 8 Nr. 2).
Beim Innehaben ist es schon etwas schwieriger. Innehaben bedeutet soviel wie Verfügen-Können. Also quasi die Möglichkeit jederzeit die Wohnung benutzen zu können (AEAO zu § 8 Nr. 3).
Auch die Umstände, von denen hier die Rede ist, sind sehr weit gefasst. Grundsätzlich reicht es aus, eine Wohnung über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten zur Verfügung zu haben. Wie oft die Wohnung tatsächlich genutzt wird, ist zweitrangig. Für genaueres liest du dir am besten den AEAO zu § 8 Nr. 4 durch.
Sind alle drei Tatbestände erfüllt, liegt bereits eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland vor. In dem Fall kann man direkt weiter mit der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage, dem zu versteuernden Einkommen (zvE), machen.
Falls nicht, prüfen wir noch den gewöhnlichen Aufenthalt.
Der gewöhnliche Aufenthalt
Der gewöhnliche Aufenthalt ist in § 9 AO geregelt.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn der Steuerpflichtige sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhält. Ab einem zusammenhängenden Aufenthalt von 6 Monaten gilt eine unwiderlegbare Vermutung, dass das zutrifft. Kurzfristige Abwesenheit für zum Beispiel Familienheimfahrten am Wochenende ins Ausland unterbrechen dabei die 6 Monate nicht. Man muss also überlegen, wo der Steuerpflichtige denn den Löwenanteil seiner Zeit verbringt und ob er nicht nur vorübergehend im Inland ist (AEAO zu § 9).
Weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland?
Liegt weder ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vor, gibt es nur noch zwei Möglichkeiten.
Entweder der Steuerpflichtige hat inländische Einkünfte und ist damit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 IV EStG) oder Deutschland hat kein Besteuerungsrecht. Sollte eine dieser beiden Varianten zutreffen, hat der Steuerpflichtige eventuell noch die Möglichkeit eine unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen oder dass fiktiv eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt (§ 1 III und § 1a EStG). Der große Nachteil einer beschränkten Steuerpflicht liegt nämlich darin, dass viele Begünstigungen wie das Ehegattensplitting oder der Grundfreibetrag nur bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten. Das alles behandeln wir aber später im Detail.
Zunächst reicht es aus prüfen zu können, ob unser Steuerpflichtiger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dann gelten nämlich alle grundsätzlichen Regeln.
Die Steuerpflicht beginnt übrigens entweder mit der Geburt oder dem Zuzug ins Inland und endet mit dem Tod oder dem Wegzug ins Ausland. Es gibt also wenig Möglichkeiten zu entkommen.
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