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Einnahmen – steuerfrei und steuerpflichtig

von StB Eric Preusche LL.B.

Die Begriffe Einnahmen und Ausgaben erscheinen auf den ersten Blick sehr einfach. Im deutschen Steuerrecht sind sie das aber nicht unbedingt. Deswegen schauen wir uns die Regelungen dazu einmal genauer an. Mit den Einnahmen fangen wir an.

 
Der Begriff der Einnahmen im Einkommensteuerrecht

Schaut man sich im EStG um, findet man direkt einen Paragraphen zum Begriff Einnahmen, und zwar den § 8 EStG. § 8 EStG hat drei Absätze, wobei der erste und der Beginn des zweiten Absatzes für uns zunächst wichtig ist.

§ 8 I EStG legt zunächst einmal fest, dass Einnahmen alle Güter sind, die in Geld oder auch Geldeswert bestehen. Der Arbeitslohn ist also genauso eine Einnahme wie auch die kostenlose Mitgliedschaft beim Fitnessstudio oder die Tankgutscheine, die man vom Arbeitgeber erhält.

§ 8 I EStG stellt dabei aber auch klar, dass man nur von einer Einnahme spricht, wenn einem diese Güter im Zusammenhang mit einer Einkunftsart des § 2 I 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Gemeint sind dabei die Überschusseinkünfte, also Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Angestelltenverhältnis), Kapitalvermögen (z.B. Dividenden), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (z.B. die Altersrente).

Was ist aber mit den gewerblichen Einkünften?

Hat man z.B. ein Kleingewerbe,  dann spricht man von Betriebseinnahmen. Der Unterschied ist hier eigentlich nur ein sprachlicher. Grundsätzlich lässt sich die Definition des § 8 I EStG auf die Gewinneinkünfte analog übertragen.

Genau definiert sind die Betriebseinnahmen im EStG leider nicht. Der Begriff wird mehr oder weniger vorausgesetzt.

Sprachlich unterscheiden muss man Einnahmen und Betriebseinnahmen, damit man verschiedene Regeln für die verschiedenen Einkunftsarten schaffen konnte, die sauber voneinander abgrenzbar sind. Der Hintergrund wird euch spätestens bei den Ausgaben klar werden, bei denen das gleiche in Grün gemacht wird.

Aber zunächst bleiben wir beim § 8 EStG und den Überschusseinkünften.

Bekommt man einen Geldbetrag von seinem Arbeitgeber überwiesen und schickt er dazu noch eine Lohnkostenabrechnung ein, ist für gewöhnlich klar in welcher Höhe eine Einnahme vorliegt. Der Bruttolohn auf der Abrechnung ist unsere Einnahme. Tatsächlich überwiesen bekommt man nur, was übrig ist, nachdem Krankenversicherung und all die anderen Abgaben abgezogen wurden.

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber eine Wohnung kostenlos zur Verfügung, sieht die Sache ganz anders aus.

Es stellt sich jetzt die Frage, wieviel die Nutzung einer Wohnung wert ist? Schließlich ist die Nutzungsüberlassung bares Geld wert, man muss nämlich keins ausgeben, um selbst zu mieten.

Für die Bewertung von Sachbezügen oder kostenlose Nutzungsüberlassungen braucht es also eine allgemeingültige Regelung. Die finden wir im zweiten Absatz.

§ 8 II 1 EStG regelt, dass die üblichen Endpreise am Abgabeort bei Sachwerten im Allgemeinen anzusetzen sind, nachdem sie um übliche Preisnachlässe gemindert wurden.

Im Falle unserer kostenlosen Unterkunft wäre das zum Beispiel die Durchschnittsmiete von vergleichbaren Wohnungen in derselben Gegend. Man schaut sich also an, was ein fremder Dritter für die Nutzung bezahlen würde. Das ist ein Prinzip, das uns noch ganz oft im Steuerrecht begegnen wird.

Um das Ganze zusammenzufassen:
  • Man unterscheidet zwischen Einnahmen in Geldeswert und Sacheinnahmen.
  • Beides ist grundsätzlich steuerbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Sacheinnahmen sind mithilfe des § 8 II zu bewerten.
  • Bei den Gewinneinkünften spricht man von Betriebseinnahmen.
  • Bei den Überschusseinkünften spricht man nur von Einnahmen.
Alles immer steuerpflichtig?

Wendet man diese Regeln, dass alles was im Zusammenhang mit einer Einkunftsart einem in Geldeswert  zufließt, stur an, stößt man recht schnell auf sehr fragwürdige Fälle von Einnahmen.

Denkt zum Beispiel an das Arbeitslosengeld oder die Aufwandsentschädigung für Trainer im Sportverein? Was ist mit der Berufskleidung, wie eine Polizeiuniform, die der Arbeitgeber einem zur Verfügung stellt oder erstatteten Reisekosten, von denen man gar nichts hat, weil ja Kosten dagegen stehen?

Es wird schnell klar, dass es recht viele Einnahmen gibt, an denen der Gesetzgeber gar kein Interesse hat, Steuern darauf zu erheben. Dafür wurde ein eigener Paragraph geschaffen, in dem all diese Fälle aufgezählt sind und damit steuerfrei gestellt werden.

Diese Aufzählung in § 3 ist eine abschließende Aufzählung. Was also nicht unter eine Nummer des § 3 fällt ist fast immer steuerpflichtig.

Im § 3 steht die Steuerfreiheit für zum Beispiel:
  • das Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 a)
  • das Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1 d)
  • die Aufwandsentschädigung für Übungsleiter unter bestimmten Voraussetzungen (3 Nr. 26)
  • Stipendien aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 44)
  • unentgeltlich überlassene typische Berufskleidung (§ 3 Nr. 31)
  • Trinkgelder, solange sie der Arbeitnehmer erhält (§ 3 Nr. 51)

Es lohnt sich den § 3 ein-, zweimal zu überfliegen, um einen Überblick zu erhalten.

Die Steuerfreiheit der Einnahme bedeutet aber übrigens nicht, dass sie sich nicht trotzdem auf den Steuersatz auswirken kann. Dazu aber später mehr im Artikel über den Progressionsvorbehalt.

Wir haben jetzt gesehen, welche Arten von Einnahmen es gibt und wann sie steuerpflichtig sind. Wo Einnahmen sind, gibt es aber auch meistens Ausgaben.

Weiter mit: Werbungskosten und Betriebsausgaben; abzugsfähig oder nicht abzugsfähig

Unten findest du das Vorlesungsvideo über die relevanten Einnahmen und Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, falls dich dich dieser spezielle Fall interessiert.

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