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Einkommensteuer – Ein erster Überblick

von StB Eric Preusche LL.B.

Einkommensteuer – Die Grundlagen

Bevor man sich mit der Einkommensteuer beschäftigt, muss man sich einen Überblick verschaffen, welche Quellen das Einkommensteuerrecht beeinflussen.

Dazu zählen:

  • das Einkommensteuergesetz (EStG): Die primäre Quelle, auf der alles aufbaut.
  • die Abgabenordnung (AO): Der verfahrensrechtliche Rahmen, sozusagen das Grundgesetz des Steuerrechts.
  • die Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV): Verschiedene Anweisungen, wie das EStG anzuwenden ist.
  • die Einkommensteuerrichtlinien (EStR): Die EStR sind interne Verwaltungsanweisungen, wie die Finanzbeamten das EStG auszulegen haben. Zwar kann vor Gericht eine abweichende Meinung durchgefochten werden. Bis dahin ist es aber ein langer Weg und die EStR geben eine guten Wegweiser für die tagtägliche Praxis.
  • der Anwendungserlass für die Abgabenordnung (AEAO): Der AEAO ist die Einkommensteuerrichtlinie der Abgabenordnung.

Da das EStG den Löwenanteil der Regeln vorgibt, werden wir uns hauptsächlich damit beschäftigen.

Grobüberblick

Schlägt man das Inhaltsverzeichnis des EStG auf, erhält man einen ersten super Überblick. Die Überschriften geben einen recht klaren und logischen Aufbau vor.

Ganz zu Beginn in § 1 findet man die Steuerpflicht, also wer überhaupt grundsätzlich Einkommensteuer zahlen muss. Zum Beispiel kann der deutsche Staat nicht jeden x-beliebigen Amerikaner zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichten. Sobald der Amerikaner aber in Deutschland wohnt, geht das sehr wohl.

Die §§ 2 – 24b drehen sich um das Einkommen, das besteuert werden soll. Es geht also um die Bemessungsgrundlage für die Steuer.

Ab § 25 beginnen die Verfahrensvorschriften:

In den §§ 25 bis 28 geht es um das „Wie“ der Steuerfestsetzung. Hier sind grundlegende Dinge geregelt, u.a. wann die Einkommensteuer festgesetzt wird und welche Möglichkeiten Eheleute haben. Man spricht hier von der Veranlagung.

Die §§ 31 – 34b sind Tarifvorschriften. Das bedeutet hier wird zum ersten Mal tatsächlich die Höhe der Einkommensteuer bestimmt.

Später folgen dann Ermäßigungsvorschriften, in denen die berechnete Steuer nochmals gemindert wird, Regeln zu Steuererhebung, also besondere Vorschriften, wann Unterarten der ESt, wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer, entstehen und bezahlt werden. So ist zum Beispiel die Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die mit Ablauf des Jahres entsteht.

Ans Ende wurden dann noch verschiedenste Spezialvorschriften gepackt. Dazu findet man auch noch das Kindergeld und die Riesterrente geregelt.

Für den Anfang konzentrieren wir uns aber nur auf die grundlegenden Regeln in den §§ 1 bis 34.

Von der Einnahme zur Steuerbemessungsgrundlage

Sich mit Steuern zu beschäftigen wird sehr viel leichter, wenn man verstanden hat, welches Prinzip hinter der jeweiligen Steuerart oder der Vorschrift steht. Der Gesetzgeber wollte schließlich mit jeder Regelung etwas Bestimmtes erreichen. Meistens sind die Normen politisch geprägt oder historisch gewachsen.

Die Einkommensteuer ist eine Ertragsteuer. Bei Ertragsteuern wird der Zugewinn besteuert. Dazu ist die ESt besonders von unserem Sozialstaatsprinzip geprägt. Der Fiskus will zwar, wenn möglich, von jedem Kuchen sein Stück abhaben. Allerdings soll das Stück umso größer sein, je größer der Kuchen ist.

Es gilt das sogenannte Mehrleistungsfähigkeitsprinzip. Steuerpflichtige, die leistungsfähiger sind, weil sie mehr verdienen, werden stärker besteuert. Steuerpflichtige, die weniger verdienen oder denen von ihrem Verdienst weniger bleibt, weil sie zum Beispiel viel Geld für Fortbildung ausgeben, sollen geringer besteuert werden. Genauso sollen Steuerpflichtige weniger zahlen, die unter einer Behinderung leiden oder andere unterstützen, indem sie Geld spenden.

Solche „Begünstigungsvorschriften“ gibt es viele.

Aber schauen wir uns zunächst grob an, wie die Bemessungsgrundlage für die Steuer ermittelt wird.

§ 2 EStG gibt uns das Berechnungsschema vor.

Als erstes muss bestimmt werden in welcher Einkunftsart wir uns befinden. Handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung (§21), Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit (§15) oder Einkünfte aus einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (§19)? Das EStG kennt sieben Einkunftsarten. Dabei unterscheidet es zwischen sogenannten Überschusseinkünften und Gewinneinkünften. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und selbstständiger Tätigkeit gehören zu den Gewinneinkünften. Der Rest sind Überschusseinkünfte.

Der Unterschied liegt dabei in der Berechnung des Ertrags. Bei allen Einkünften werden von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen.

Um die Ausgaben der verschiedenen Einkünfte nun aber rechtlich sauber voneinander abgrenzen zu können, spricht man bei den Gewinneinkünften von Betriebsausgaben und bei den Überschusseinkünften von Werbungskosten. So können seperate Regelungen für die gleichen Ausgaben bestehen, je nachdem zu welcher Einkunftsart sie gehören.

Einnahmen abzüglich der Ausgaben ist also der Gewinn bzw. Überschuss. Diesen berechnet man für jede Einkunftsart einzeln. Die Einkünfte werden dann saldiert. Man spricht jetzt von der Summe der Einkünfte. Von der Summe der Einkünfte werden der Altersentlastungsbetrag (§24a) und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§24b) abgezogen. Somit erhalten wir den Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE).

Vom GdE können jetzt verschiedene Ausgaben abgezogen werden, in denen das Sozialstaatprinzip deutlich ersichtlich ist. Man zieht nämlich jetzt Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ab. Sonderausgaben sind eine ganze Palette an Ausgaben, von denen der Gesetzgeber wollte, dass sie sich steuermindernd auswirken. Dazu gehören u.a. Spenden, die gezahlte Kirchensteuer, Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Sie sind abschließend in den §§ 10 ff. aufgezählt.

Außergewöhnliche Belastungen dagegen fordern unserer Kreativität etwas mehr ab. Sie sind nicht abschließend aufgezählt, sondern es handelt sich vereinfacht gesagt um Ausgaben, die man zwangsläufig hat und uns gegenüber einem vergleichbaren anderem Bürger mit ähnlichen Einkommensverhältnissen benachteiligen.

Hat man diese Kosten abgezogen, sind wir beim Einkommen angekommen.

Vom Einkommen zieht man jetzt noch gegebenenfalls die Kinderfreibeträge ab und ist damit bei der Steuerbemessungsgrundlage, dem zu versteuernden Einkommen, angekommen.

Wendet man auf das zu versteuernde Einkommen den Einkommensteuertarif an, erhält man die Einkommensteuer.

Weder das Schema noch die Begriffe muss man auswendig lernen. Alles findest du in §2 EStG. Später schauen wir uns diesen Paragraph auch noch etwas genauer an.

Nach diesem ersten Überblick über das Einkommensteuerrecht beginnen wir mit der Frage, wer überhaupt unter die deutsche Einkommensteuer fällt und fragen uns dann, was Einnahmen, Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhliche Belastungen eigentlich ausmachen.

–> Weiter gehts hier mit „Wer muss in Deutschland überhaupt Steuern zahlen?“

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