Startseite Einkommensteuer Block A Lösung zur Aufgabe: VuV – nachträgliche Herstellungskosten

Lösung zur Aufgabe: VuV – nachträgliche Herstellungskosten

von StB Eric Preusche LL.B.

Lösung:

Mit Wohnsitz in Deutschland ist E unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 I 1 EStG.

Mit dem Tod der M tritt E im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB in die Rechtsstellung der M ein. Die Wohnung geht in sein Eigentum über.

Durch die Vermietung der Wohnung erzielt E steuerpflichtige Einkünfte nach § 2 I 1 Nr. 6 iVm. § 21 I 1 Nr. 1 EStG.

Die Einkünfte nach § 21 ermitteln sich gemäß § 2 II 1 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Die Vermietungseinkünfte sind E ab dem 01.01.2019 zuzurechnen.

Einnahmen:

Die Kaltmiete iHv. 700€ pro Monat ist eine Einnahme nach § 8 I EStG. In 2018 fließen dem E 12 x 700€ = 8.400€ zu. Diese Einnahmen sind nach § 11 I EStG im Jahr 2018 zu berücksichtigen.

Auch die Nebenkostenvorauszahlungen sind als Einnahmen zu berücksichtigen. Das es sich hierbei um eine direkte Umlage der Nebenkosten handelt ist unerheblich. Eine Saldierung der Einnahmen und Ausgaben bezüglich der Nebenkosten im Wege des Nettoprinzips ist nicht zulässig.

Dem E sind 1.200€ an Einnahmen für die Nebenkosten in 2018 zugeflossen.

Die erhöhte Miete iHv 800€ ist nicht in 2018 zu berücksichtigen, da der Zufluss erst in 2019 erfolgt (§ 11 I EStG).

Werbungskosten:

Nach § 9 I 1 EStG sind Aufwendungen zum Erhalt, Erwerb und Sicherung der Einnahmen abzugsfähige Werbungskosten.

Die Aufwendungen für Fenster, Heizung und Boden wurden eindeutig gemacht um die Einnahmen zu sichern. Fraglich ist, ob es sich um direkt abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen, um nachträgliche Herstellungskosten handelt.

§ 6 Absatz 1 Nummer 1a EstG?

Anschaffungsnahe Aufwendungen nach § 6 I Nr. 1a EStG liegen nicht vor, da es sich bei dem Erbfall um keine entgeltliche Anschaffung im Sinne dieser Vorschrift handelt und die tatsächliche Anschaffung nicht im 3-Jahreszeitraum des § 6 I Nr. 1a EStG liegt.

Nachträgliche Herstellungskosten?

Es könnten allerdings nachträgliche Herstellungskosten vorliegen, da sowohl die Fenster als auch die Heizungsanlage ersetzt wurde. Der BFH setzt für die Umqualifizierung von Instandhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen zu Herstellungskosten voraus, dass ein Bündel von Maßnahmen zu einer Standardhebung des Gebäudes führt. Die Maßnahmen müssen dabei mindestens drei von vier Bereiche der zentralen Ausstattung treffen. Dazu gehören Heizungsnalage, Sanitäranlage, Elektroinstallation, sowie die Fenster (BMF-Schreiben vom 18.07.2003 – BstBl I S.386)

In vorliegenden Fall sind lediglich zwei dieser Bereiche betroffen. Es liegen keine nachträglichen Herstellungskosten vor.

Erhaltungsaufwendungen:

Die Ausgaben für Heizung, Fenster und Parkettboden sind in voller Höhe abzugsfähig. Sind sind aufgrund der Bezahlung in 2018 auch in 2018 abzuziehen (§ 11 II 1 EStG). Da E ein möglichst niedriges zu versteuerndes Einkommen wünscht, ist von der Regelung des § 82b I EStDV kein Gebrauch zu machen.

AfA nach § 7 Absatz 4 EstG:

Nach § 9 I 3 Nr. 7 sind die Anschaffungskosten des Gebäudes im Wege der AfA zu berücksichtigen. Nach § 11d I 1 EStDV sind dem E die Anschaffungskosten der M für Zwecke der AfA zuzurechnen.

Die AfA beträgt nach § 7 IV 1 Nr. 2 b) 2,5% p.a., da das Gebäude vor 1925 erbaut wurde.

AfA: 100.000 x 2,5% = 2.500€

AfA nach § 7 Absatz 1 EStG:

Die Kosten des Mähroboters sind nach § 9 I 3 Nr. 7 EStG ebenfalls im Wege der AfA zu berücksichtigen. Nach § 7 I 1, 2 EStG sind die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer von 5 Jahren zu verteilen. Nach § 9b I EStG zählt die Umsatzsteuer ebenfalls zu den Anschaffungskosten. Da der Roboter unterjährig am 08.07.2018 angeschafft wurde, ist die AfA nach § 7 I 4 EStg monatsanteilig zu berücksichtigen.

AfA des Roboters: 1.800€ x 1/5 x 6/12 = 180€

Die jährlichen Kosten für Warmwasser, Müll und Hausmeister sind iHv 1.200€ ebenfalls als Werbungskosten nach § 9 I 1 EStG abzuziehen.

Zusammenfassung:

Einnahmen:

Miete: 8.400€

Nebenkosten: 1.200€

Summe: 9.600€

Werbungskosten:

Gebäude-AfA: 2.500€

Fensterarbeiten: 7.000€

Heizungsanlage: 18.000€

Parkettboden: 2.500€

Roboter-AfA: 180€

Nebenkosten: 1.200€

Summe: 31.380€

Überschuss: -21.780€

E erzielt in 2018 negative Einkünfte nach § 21 EStG iHv -21.780€.

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