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Steuerbarkeit: Geschäftsveräußerung im Ganzen

von Jessica P.

Geschäftsveräußerung im Ganzen, § 1 Abs. 1a 

Werden die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines Teilbetriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unentgeltlich oder entgeltlich übertragen, so liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) vor, wenn der übertragende Betrieb fortgeführt wird. (A 1.5 UStAE)

Die GiG ist nicht umsatzsteuerbar gem. § 1 Abs. 1a.

Voraussetzungen:

1) Wesentliche Grundlagen eines Unternehmens oder eines Teilbetriebs…

Wesentlich sind Grundlagen dann, wenn diese für die Unternehmensfortführung notwendig sind (A 1.5 Abs. 3 UStAE).
(Das Betriebsgrundstück mit den Maschinen sind z.B. wesentliche Grundlagen bei einem Fertigungsunternehmen.)

„Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb“ bedeutet ein Teilbetrieb.
Ein Teilbetrieb liegt vor, wenn der Erwerber diesen Teil als selbständiges wirtschaftliches Unternehmen fortführen kann.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Teilbetrieb bereits beim Veräußerer ein selbständig organisierter Unternehmensteil war.

Beispiel 1:
Ulf hat mehrere Grundstücke mit Mehrfamilienhäuser, die er vermietet (= Vermietungsunternehmen).
Er veräußert davon ein Mehrfamilienhaus an seinen Freund Heinz, der dieses weiterhin vermietet.

Das Mehrfamilienhaus kann Heinz als selbständiges Unternehmen vermieten. Hier liegt eine GiG vor. Es bedarf keiner Übertragung aller Grundstücke.

 

2) werden entgeltlich / unentgeltlich…

Auch die unentgeltliche Übertragung ist davon erfasst, denn sonst müsste man die Übertragung(en) als unentgeltliche Wertabgabe(n) versteuern.

3) an einen Unternehmer für dessen Unternehmen…

Was ein Unternehmer ist, findest du hier.
Der Erwerber ist auch Unternehmer nach § 2, wenn er erst durch den Erwerb seine unternehmerische Tätigkeit beginnt.

4) übereignet / in eine Gesellschaft eingebracht / langfristig verpachtet…

Es dürfen auch wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden, wenn der Veräußerer diese an den Erwerber langfristig verpachtet bzw. vermietet.

Beispiel 2:
Ein Restaurant wird veräußert und vom Erwerber als Ganzes fortgeführt, das Geschäftsgrundstück wird allerdings vom Veräußerer zurückbehalten und an den Erwerber vermietet über 10 Jahre.
Es liegt eine GiG vor.

5) und der übertragende Betrieb wird fortgeführt.

Der Erwerber muss also den Betrieb so weiterführen, wie zuvor beim Veräußerer.

Beispiel 1: (Fortführung)
Ulf veräußert eine Eigentumswohnung (ETW) an den bisherigen Mieter, der die Wohnung für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt verwendet.
Hier liegt keine GiG vor, da der Mieter die ETW nicht weitervermietet, er führt demnach das Vermietungsunternehmen nicht weiter.

Auswirkungen:

Der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers gem. § 1 Abs. 1a S. 3.

Durch die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung wird keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a ausgelöst. Der Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer wird durch den Erwerber fortgeführt ( § 15a Abs. 10).

Eine im Vertrag/Rechnung über die Geschäftsveräußerung ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 14c Abs. 1 (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die vom Erwerber ggf. gezogene Vorsteuer ist vom Finanzamt zurückzufordern. Eine Berichtigung der § 14c Steuer ist dann möglich.

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