Nr. 2 Werklieferung und Werkleistung A 3.8 UStAE
Die Grundlage für die Werklieferung und die Werkleistung ist ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB, das heißt ein nicht lediglich die Leistung (wie z.B. beim Arbeitsvertrag) sondern der Erfolg wird geschuldet.
Die Werklieferung und die Werkleistung sind jeweils Mischformen zwischen Lieferung und sonstiger Leistung.
Die Werklieferung ist gesetzlich im § 3 Abs. 4 UStG verankert.
Die Werkleistung ergibt sich zum Teil aus dem Umkehrschluss des § 3a Abs. 4 UStG.
Beiden Umsatzarten ist gemeinsam, dass der Unternehmer im Auftrag des Bestellers ein fremder Gegenstand herstellt/be-oder verarbeitet, also eine Neuherstellung oder eine Reparatur.
Werklieferung
Voraussetzungen sind, dass der leistende Unternehmer im Auftrag des Bestellers einen fremden Gegenstand be-oder verarbeitet (1.)
und
das zur Herstellung/Be-oder Verarbeitung erforderliche Material (Hauptstoffe) ganz oder zum Teil selbst beschafft (2.).
Zu 1. Es muss sich bei dem zu bearbeitenden Gegenstand um einen nicht dem leistenden Unternehmer gehörenden Gegenstand handeln. Das liegt zum Beispiel bei der Abgabe einer Currywurst eines Imbissbude nicht vor, das der Budenbesitzer nicht die mitgebrachte Wurst des Kunden verarbeitet, sondern seine eigene Wurst.
Zu 2. Das bedeutet, dass es sich bei den vom leistenden Unternehmer beschafften Stoffe nicht lediglich um Nebenstoffe oder Zutaten handeln darf. Für die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenstoffe siehe Ausführungen unten).
Ort der Werklieferung
Bezüglich des Ortes gelten die normalen Regelungen wie bei Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG
Dabei liegt eine bewegte Werklieferung vor, wenn z.B. das fertige Werk an den Besteller befördert wird. Auch wenn der Werkliefergegenstand zum Besteller befördert wird und vom Besteller montiert/installiert wird, liegt eine bewegte Lieferung vor.
Eine ruhende Werklieferung liegt vor, wenn z.B. das Werk noch abgenommen oder vom leistenden Werkunternehmer noch beim Besteller installiert/montiert werden muss.
Werkleistung
Voraussetzungen sind, dass der leistende Unternehmer im Auftrag des Bestellers einen fremden Gegenstand be-oder verarbeitet (1., wie bei Werklieferung)
und
verwendet dabei keine selbst beschaffte Hauptstoffe (2.).
Ort der Werkleistung
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer (B2B-Leistung) dann können die folgenden Vorschriften gelten. § 3a Abs. 8 UStG (Nutzort Drittland) greift, wenn der Gegenstand im Drittland genutzt wird.
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 (Grundstückslageort) gilt, wenn die Werkleistung im engen Zusammenhang mit dem Grundstück erfolgt (z.B. Einbau von dem Abnehmer beschafften Fenstern.
Greift keine der Ausnahmen, gilt § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzort).
Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (B2C-Leistung), richtet sich der Ort nach
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 c UStG, nach dem Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.
Begriffe
Hauptstoff:
Der Stoff ist im Vergleich zum fertigen Werk von nicht untergeordneter Bedeutung ist.
Zum Beispiel liegt dies beim Stoff eines Maßanzuges vor. Oder auch der Motor eines Kfz stellt ein Hauptstoff dar.
Nebenstoff: A 3.8 (1) UStAE
Z.B. kleine technische Hilfsmittel (Knöpfe, Faden, Schrauben)
Beispiel:
Kunde K lässt rüstet sein Oldtimer-Auto auf und lässt sich beim örtlichen Kfz-Meister einen neuen Motor einbauen.
Den Motor…
a) besorgt der Kfz-Meister selbst.
b) besorgt Kunde K, der Kfz-Meister benutzt für den Einbau des Motors seine eigenen Schrauben.
Lösung:
Es liegt ein Werkvertrag vor, denn das Auto muss wieder fahren können, also wird ein Erfolg geschuldet. Der Kfz-Meister bearbeitet einen fremden Gegenstand (Auto des K).
a) Es liegt eine Werklieferung vor, da der Kfz-Meister den Hauptstoff, den Motor, selbst beschafft.
b) Es liegt eine Werkleistung vor, da der Kfz-Meister lediglich selbst beschaffte Nebenstoffe, keine Hauptstoffe für die Bearbeitung benutzt.
Vereinfachungsregelung bei Reparaturleistungen
Eine Werklieferung ist bei Reparaturleistungen anzunehmen, wenn der Entgeltanteil, der auf das verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des Gesamtentgelts beträgt, A 3.8 (6) UStAE.