Bei einer einheitlichen Leistung sind die Leistungselemente so miteinander verbunden, sodass diese nicht getrennt werden können.
Enthält eine einheitliche Leistung sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer sonstigen Leistung, richtet sich die Einstufung danach, welche Elemente aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien wirtschaftlich überwiegenden Gehalt haben (A 3.5 UStAE).
Abgrenzungsbeispiele findest du ab A 3.5 (2) ff. UStAE.
Im Folgenden wird auf die Abgrenzung im Bereich von Abgaben von Speisen und Getränken (1) und Werkleistung/-lieferung (2) im nachfolgenden Artikel eingegangen.
1. Abgabe von Speisen und Getränken
Lieferung oder Restaurationsleistung ? A 3.6 UStAE
Verzehrfertig zubereitete Speisen können i.R. einer Lieferung oder einer sonstigen Leistungen (Restaurationsleistung) abgegeben werden.
Die Abgabe von Speisen/Getränken zusammen mit ausreichend unterstützenden Dienstleistungen, die einen sofortigen Verzehr ermöglichen, gilt als sonstige Leistung vor.
Die Abgabe der Speisen/Getränke ist nur ein Teil der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt, A 3.6 (1) S. 5 und 6 UStAE.
Einzubeziehende Dienstleistungselemente sind z.B. die Bereitstellung von Vorrichtungen, die den Verzehr von Speisen/Getränken an Ort und Stelle fördern soll (z.B. Tische, Stühle, Garderobe), die Qualität ist nicht maßgebend, A 3.6 (4) UStAE.
Bei der Prüfung, ob der Dienstleistungsanteil überwiegt, sind solche Dienstleistungselemente nicht miteinzubeziehen, die notwendig für die Vermarktung der Lebensmittel sind.
Für die Vermarktung notwendige Dienstleistungselemente sind z.B.die Bereitstellung von Abfalleimern, Warmhalteboxen (als Verpackungsfunktion), die Beförderung der bestellten Lebensmittel beim Lieferservice, die Bereitstellung von Stehtischen/Theke.
Weiter Merkmale findest du unter A 3.6 (2) UStAE.
Das bedeutet also, dass die Abgabe von Speisen und Getränken trotz diese Dienstleistungselemente als Lieferung anzusehen ist.
Für die Vermarktung nicht notwendige Dienstleistungselemente führen dazu, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zur sonstigen Leistung (Restaurationsleistung) führt.
So zählen z.B. die Überlassung von Mobiliar (Stühle, Tische,…) oder Besteck, die Gestellung von Personal (z.B. beim Cateringservice) als nicht für die Vermarktung notwendige Dienstleistungselemente, A 3.6 (3) UStAE.
Ort der Leistung
Bei der Lieferung von Speisen und Getränken gelten die normalen Regelungen für die Lieferung, der Ort richtet sich also nach § 3 Abs. 5a,6 und 7 UStG.
Der Ort der Restaurationsleistung richtet sich gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 b UStG nach dem Ort der tatsächlichen Leistungserbringung, also beim 5-Sterne-Restaurant am Ort des Restaurants.
Beispiel:
Als Extrembeispiel, woran du die Abgrenzung sofort erkennst, ist das Beispiel der Würstchenimbissbude und das 5-Sterne Restaurant.
Bei der Würstchenimbissbude gibt es allenfalls ein paar Stehtische, ansonsten Servietten, eine Auswahl an Senf und Ketchup, Plastikbesteck und ein Mülleimer daneben.
Die Dienstleistungselemente (Bereitstellung Mülleiner, Personal hinter der Theke, Servietten, Stehtische, Einweggeschirr) sind für die Vermarktung notwendig, es liegt somit eine Lieferung vor.
Bei dem 5-Sterne- Restaurant bedienen dich Kellner am Tisch, es gibt eine Garderobe und Toiletten für die Gäste, Geschirr und Besteck wird überlassen, man wird individuell beraten bei der Auswahl der Speisen und Getränken,…
Eindeutig liegen überwiegen hier die Dienstleistungselemente, die nicht notwendig für die Vermarktung der Speisen/Getränke sind, sodass eine sonstige Leistung vorliegt.