Rückgabe und Rücklieferung von Lieferungen
Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist zwischen der Rückgabe und der Rücklieferung zu unterscheiden.
Rückgabe
Wird der Liefergegenstand zurückgegeben bzw. zurückgenommen, wird das ursprüngliche Geschäft aufgehoben und somit die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht.
Typischer Fall einer Rückgabe ist z.B. wenn der Gegenstand aufgrund von Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist zurückgegeben wird.
Oder wenn z.B. der Unternehmer einen Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt liefert und dieser dann wieder vom Abnehmer aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten zurückgegeben wird.
Zeitpunkt der Berichtigung
Wenn die Rückgabe im selben Voranmeldungszeitraum (VZ) wie die Lieferung erfolgt, ist die Lieferung so zu behandeln, als hätte es diese Lieferung nie gegeben.
Wenn die Rückgabe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, bleibt die Besteuerung im VZ der Lieferung bestehen. Erst im VZ der Rückgabe wird die Umsatzsteuer berichtigt gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UStG.
Beispiel:
Kunde K kauft am 31.05.2019 im Elektrogroßmarkt E eine Kaffeemaschine für 1.500 € brutto.
Als er zuhause seinen lang ersehnten ersten Kaffee aus der neuen Maschine zubereiten möchte, stellt er fest, dass die Maschine nicht funktioniert.
K gibt die Maschine am 11.05.2019 wieder dem Elektrogroßmarkt E zurück.
E nimmt die Maschine wieder zurück und storniert die Rechnung.
Die Lieferung der Maschine von E an K am 31.05.2019 ist steuerbar und steuerpflichtig.
E muss die Lieferung im VZ Mai 2019 versteuern, das ergibt eine
Umsatzsteuer von 239,50 € (19/119 x 1.500 €).
Am 11.05.2019 bei der Rückgabe wird die Lieferung wieder rückgängig gemacht.
Da die Lieferung und die Rückgabe in unterschiedlichen VZ erfolgt, ist die Umsatzsteuer i.H.v. 239,50 € im VZ Juni 2019 zu berichtigen.
Rücklieferung
Die Rücklieferung stellt eine eigenständige Lieferung über denselben Gegenstand zurück an den ursprünglichen Lieferer ersten Lieferung.
Der Gegenstand der Lieferung wird sozusagen einmal von A nach B geliefert, und dann wieder von B nach A zurück.
Es ist keine Berichtigung der ersten Lieferung vorzunehmen !
Eine Rücklieferung ist z.B. anzunehmen bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen der Lieferung und der Rücklieferung, sodass der Gegenstand dabei durch Abnutzung oder
Alter einen anderen Marktwert erlangt und bei Rücklieferung lediglich der Zeitwert des Gegenstands abgerechnet wird.
Beispiel:
In der Praxis kommt dies zum Beispiel beim Autoverkauf vor.
Ein Kunde kauft ein Auto (1er BMW) für 10.000 € beim Kfz-Händler seines Vertrauens und fährt dieses für mehrere Jahre.
Dann entscheidet er sich ein neues Auto (Mercedes A Klasse) für 15.000 € beim gleichen Kfz-Händler zu erwerben.
Den alten 1er BMW gibt er dem Händler zurück, dieser wird i.H.v. 5.000 € (Marktwert) mit dem Kaufpreis von 15.000 € für den Mercedes verrechnet.
Hier handelt es sich eindeutig um eine Rücklieferung, da der 1er BMW nach einem erheblichen zeitlichen Abstand zum Kauf wieder an den Händler zurück verkauft wird.
Dabei wird der Marktwert als Bemessungsgrundlage für die Rückgabe angesetzt. Die Lieferung des 1er BMW ist nicht zu berichtigen.