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Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheine

von Jessica P.

Gutscheine

Definition § 3 Abs. 13 UStG
Kurz gesagt ist ein Gutschein eine Art Urkunde, deren Aussteller dem Inhaber des Gutscheins einen Anspruch auf eine Leistung verschafft.

Für Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden, gilt eine neue Rechtslage, § 27 (23) UStG. In diesem Artikel wird lediglich die neue Rechtslage behandelt.

Es ist zu unterscheiden zwischen:
1. Einzweckgutschein
2. Mehrzweckgutschein

1. Einzweckgutschein, § 3 Abs. 14 UStG

Voraussetzung
Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins stehen fest:
=> Der genaue Betrag der geschuldeten Umsatzsteuer
     und
=> Der Ort der Leistung

Auswirkung
Übertragung des Gutscheins:
Die Ausgabe des Gutscheins gilt nach neuer Rechtsprechung nicht mehr als Anzahlung sondern als Lieferung des Gegenstandes oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Es wird also eine „fiktive“ Leistung besteuert.

Einlösung des Gutscheins:
Bei der späteren Einlösung des Gutscheins liegt selbstverständlich kein steuerbarer Vorgang vor.
Der Unternehmer hat darauf zu achten, dass er in dieser Rechnung keine Umsatzsteuer mehr
Ausweist, denn ansonsten schuldet er diese nach § 14c UStG.

Nicht eingelöste Gutscheine:
Die Leistung wurde bereits fiktiv besteuert, sodass die Nichteinlösung nicht zu einer Umsatzsteuer-
Berichtigung führt.

Beispiel 1:
Kunde K erwirbt für 50 € einen Gutschein bei der örtlichen Thai-Massage „Oase“ für seine Freundin.
Der Gutschein gilt für eine 60-minütige „Anti-Stress-Massage“.
Die Anti-Stress-Massage gilt zur Entspannung und Erholung, die sonstige Leistung unterliegt daher
der Regelbesteuerung, also 19 % Umsatzsteuer.
Ort (Behandlungsräume der „Oase“) und Höhe der Umsatzsteuer (50 € x 19/119 = 7,98 €) stehen somit bereits bei Ausgabe des Gutscheins an den Kunden K fest, sodass es sich hier um einen
Einzweckgutschein handelt.
Die sonstige Leistung ist also im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins
an K erbracht.


2. Mehrzweckgutschein, § 3 Abs. 15 UStG

Voraussetzung
Liegen die Voraussetzungen eines Einzweckgutscheins also nicht vor, spricht man von einem
Mehrzweckgutschein.

Auswirkung
Übertragung des Gutscheins:
Hier handelt es sich sozusagen lediglich um einen Tausch von Bezahlungsmittel – Geld gegen Gutschein.
Die Übertragung des Gutscheins löst keine Umsatzsteuer aus.

Einlösung des Gutscheins:
Die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung bzw. die Lieferung erfolgt erst bei Annahme des
Gutscheins beim leistenden Unternehmer.

Nicht eingelöste Gutscheine:
Bei nicht eingelösten Mehrzweck-Gutscheinen kommt es nie zu einer Umsatzbesteuerung,
da der auslösende Umsatz dazu fehlt.

Beispiel 2 Online-Handel:
Im Online-Handel zum Beispiel kann es nur Mehrzweckgutscheine geben, da niemand weiß,
wohin der Gutscheininhaber den Gegenstand liefern lässt.
Andere Länder – andere Steuersätze und Steuerbefreiungen, der Ort und die Höhe der Umsatzsteuer
liegen demnach zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins nicht fest.
Ebenso steht der Ort der Leistung nicht fest, wenn z.B. der Unternehmer europaweit Filialen besitzt
und die ausgegebenen Gutscheine europaweit eingelöst werden können.
Der Ort der Lieferung könnte sich im Inland, Drittland oder EU-Ausland befinden.

Beispiel 3 unterschiedliche Steuersätze:
Kunde K erwirbt einen Gutschein im Drogeriemarkt DM für 20 €.
Mit dem Gutschein kann sie dann Waren für insgesamt 20 € erwerben.

Im DM gibt es viele Artikel, es gibt z.B. Schokolade, Müsli und viele weitere Produkte, die ermäßigt mit 7 % USt besteuert werden. Es gibt aber auch z.B. Schminke oder Körperpflegeprodukte, auf die
eine Umsatzsteuer von 19 % erhoben wird.
Bei einer Auswahl von Umsatzsteuer ermäßigten und nicht ermäßigten Produkten handelt es sich
also regelmäßig um Mehrzweckgutscheine.

Hinweis:
In der EU-Richtlinie (2016/1065) wird betont, dass diese neuen Bestimmungen über Gutscheine keinen Einfluss auf die bisherige Behandlung von Eintrittskarten für Kino oder Museen, Fahrscheine, Briefmarken oder Ähnliches haben. Die Regelungen für Gutscheine sind bei diesen Leistungen nicht anzuwenden !

Abgrenzung zu Rabattgutscheine
Oftmals bekommst du auf Internetseiten oder per Post Rabattgutscheine mit Codes, die du beim nächsten Einkauf preismindernd einlösen kannst. Zweck der Rabattgutscheinausgabe erfolgt dabei meist aus Werbezwecken.
Bei diesen Rabattgutscheinen liegen weder Einzweck- noch Mehrzweckgutscheine vor, da der
Endverbraucher dafür keine Gegenleistung erbringen muss.
Es mangelt daher an der Voraussetzung eines steuerbaren Leistungsaustauschs („gegen Entgelt“),
sodass dieser Vorgang nicht steuerbar ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

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