Startseite Umsatzsteuer Block A Die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG

Die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG

von Jessica P.
Umsatzsteuerliche Änderungen wie Schatten auf einem Feld

In einigen Fällen ändert sich die Bemessungsgrundlage sodass die darauf entfallende Umsatzsteuer bzw. die Vorsteuer berichtigt werden muss.

Was mindert das Entgelt alles?

Skonti, Rabatte mindern z.B. das Entgelt.
Bei der (Teil-) Rückzahlung des Entgelts aufgrund von Mängel.
Die Rückgabe des Liefergegenstandes mindert ebenso das Entgelt (Genaueres hier: Rückgabe und Rücklieferung) gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG.
Wird ein Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG berichtigt, ist § 17 ebenso anzuwenden.
Die Rücknahme des Leerguts und Rückzahlung des Pfandbetrages kann eine Entgeltminderung darstellen.
Beim Payback-System liegt grundsätzlich eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage für den Umsatz vor, durch welchen die Punkte erzielt wurden. Das Entgelt dieses Umsatzes wird gemindert. Dies gilt nicht, wenn die Punkte gegen Bargeldauszahlung eingelöst werden.

Was mindert das Entgelt nicht?

Die Kosten des leistenden Unternehmers (z.B. Transportkosten) mindern das Entgelt nicht.
Zum Beispiel wenn diese Transportkosten vom Spediteur einbehalten wurden.
Ebenso mindern Vertragsstrafen das Entgelt nicht.

Uneinbringlichkeit des Entgelts, A 17.1 Abs. 5 UStAE

Ist klar, dass der leistende Unternehmer kein Entgelt vom Abnehmer mehr erwarten kann.
Dies liegt zum Beispiel vor, wenn dem Abnehmer das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Uneinbringlichkeit tritt umsatzsteuerlich in voller Höhe ein, auch wenn zu diesem Zeitpunkt bereits mit einer Quote gerechnet werden kann, A 17.1 Abs. 16 UStAE.
Ein weitere Fall der Uneinbringlichkeit ist, wenn der Abnehmer sich auf die Verjährung der Zahlungspflicht beruft.
In diesen Fällen ist das Entgelt uneinbringlich geworden, § 17 Abs. 2 Nr. 1 S.1, Abs.1 UStG.
Die Bemessungsgrundlage wird demnach gemindert.
Ertragsteuerliche Pauschalwertberichtigungen oder die Berichtigung von zweifelhaften Forderungen führen nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage.
Die Umsatzsteuer darf in diesem Fall nicht berichtigt werden.

Zeitpunkt der Berichtigung

Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum (grundsätzlich das Kalenderjahr) vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, § 17 Abs. 1 S. 7 UStG.

Das könnte dir auch gefallen

Schreibe einen Kommentar

1.  Nichts geht über ein gutes gedrucktes Buch im Hardcover, um wertvolle Informationen entspannt in der Sonne zu lesen: Bestelle hier meinen Ratgeber Steuerbildung & der bodenständige Unternehmer.

2. Erreiche mehr als 500+ Unternehmer und Immobilien-Investoren, indem du meinen Info-Brief sponsorst.