Diese Vorschrift regelt zum einen in welchen besonderen Fällen die Steuer wann entsteht und wer die Steuer dabei schuldet.
Im Vergleich zum § 13a UStG werden die Pflichten der Anmeldung und der Entrichtung in bestimmten Fällen dem Leistungsempfänger auferlegt (auch genannt: „Reversed Charge-Verfahren“).
Gleichzeitig kann dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Vorsteuer geltend machen, sodass sich im Endeffekt keine Belastung ergibt.
Der Leistungsnehmer ist dabei in allen Fällen ein Unternehmer.
Zum Aufbau des § 13b UStG:
§ 13b Abs. 1 und 2 UStG regeln welche Fälle von der Steuerschuldumkehr erfasst sind.
§ 13b Abs. 5 UStG regelt die eigentliche Rechtsfolge, also die Steuerschuldumkehr.
§ 13b Abs. 7 UStG definiert wer ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.