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Der Steuerschuldner, §§ 13a, 13b UStG

von Jessica P.

§ 13a UStG
Leistungsgeber ist Steuerschuldner

Steuerschuldner einer Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist grundsätzlich der leistende Unternehmer.
Das heißt der Unternehmer muss die entstandene USt anmelden und entrichten.

§ 13b UStG
Leistungsempfänger ist Steuerschuldner

Diese Vorschrift regelt zum einen in welchen besonderen Fällen die Steuer wann entsteht und wer die Steuer dabei schuldet.

Im Vergleich zum § 13a UStG werden die Pflichten der Anmeldung und der Entrichtung in bestimmten Fällen dem Leistungsempfänger auferlegt (auch genannt: „Reversed Charge-Verfahren“).
Gleichzeitig kann dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Vorsteuer geltend machen, sodass sich im Endeffekt keine Belastung ergibt.

Der Leistungsnehmer ist dabei in allen Fällen ein Unternehmer.

Zum Aufbau des § 13b UStG:
§ 13b Abs. 1 und 2 UStG regeln welche Fälle von der Steuerschuldumkehr erfasst sind.
§ 13b Abs. 5 UStG regelt die eigentliche Rechtsfolge, also die Steuerschuldumkehr.
§ 13b Abs. 7 UStG definiert wer ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.

§ 13b Absatz 1, 5 UStG

Anwendungsfälle:
Hierunter fallen im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers.

Steuerentstehung: Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Beispiel
Der belgische Unternehmer B wartet die Maschine des inländischen Unternehmers U in Deutschland.
B erbringt eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG.
Der Leistungsort befindet sich gem. § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des Empfängerunternehmenssitz, also im Inland.
Die steuerbare Leistung ist auch steuerpflichtig.
Die Steuerschuld wird nach § 13b Abs.
1, Abs. 5 UStG auf U umgekehrt.

§ 13b Absatz 2, 5 (,7) UStG

Anwendungsfälle:
Hierunter fallen unter anderem…

Nr. 1 Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers i.S.d. § 13b Abs. 7 UStG.

Was eine Werklieferung ist findest du hier.
Anzumerken ist hierbei, dass auch die Werklieferung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer i.S.d. § 13b Abs. 7 UStG erbracht werden muss.

Beispiel
Der belgische Gartenunternehmer G pflegt das Unternehmensgrundstück des U in Deutschland.
G erbringt an U eine sonstige Leistung, § 3 Abs. 9 UStG.
Der Leistungsort befindet sich gem.
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 (Grundstückslageort) im Inland.
Eine Verlagerung der Steuerschuld auf U ergibt sich nicht aus § 13b Abs. 1 UStG, da der Ort nicht nach der Vorschrift § 3a Abs. 2 UStG bestimmt wird.
Die Steuerschuld ergibt sich aber aus
§ 13b Abs. 2 Nr.1, Abs. 5, Abs. 7 UStG.
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG wirkt wie eine Auffangvorschrift.

Nr. 3 Grundstückslieferungen

Beispiel
V verkauf an K ein Geschäftsgebäude in Stuttgart. Laut notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 15.06.2019 optiert V zur Umsatzsteuer. Der Kaufpreis beträgt 500.000 €. Zahlung sowie Übergang von Nutzen und Lasten erfolgen ebenso im Juni.
Die Lieferung ist steuerbar, aber eigentlich steuerfrei nach § 4 Nr. 9a UStG.
Weil V aber nach § 9 Abs. 1, 3 UStG zulässigerweise optiert, ist die Lieferung insgesamt steuerpflichtig.
K ist Steuerschuldner nach § 13b Abs.
2 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 UStG.
K schuldet die Steuer gem. § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 UStG i.H.v. 500.000 x 19 % = 95.000 €.
Die USt entsteht m.A. d. VAZ Juni 2019.

Nr. 4 Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt (A 13b.2 UStAE)

Der Leistungsempfänger führt gem. § 13b Abs. 5 S. 2 UStG selbst nachhaltig Bauleistungen aus, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistung erbringt, A 13b.3 Abs. 2 UStAE.
(Nachweis erfolgt durch den Vordruck USt 1 TG)

Was sind Bauleistungen? => A 13b.2 Abs. 5 UStAE

Beispiel 
Der Bauunternehmer B erbringt Hausanschlussarbeiten (Bauleistungen) an den Unternehmer U an seinem Bürogebäude. U bewirkt nachhaltig Bauleistungen.
Die Hausanschlussarbeiten stellen Bauleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG dar.
Für diesen Umsatz ist U Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des U in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Nr. 8 Gebäudereinigung, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen ausführt (A 13b.5 UStAE)

Der Leistungsempfänger führt selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen aus
i.S.d. § 13b Abs. 5 S. 5 USt, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Gebäudereinigungsleistung erbringt, vgl. A 13b.3 Abs. 2 UStAE. 

Beispiel
Das Freiburger Reinigungsunternehmen F reinigt im Auftrag des Freiburger Reinigungsunternehmen U das Gebäude des Privatmanns P in Stuttgart.
1. U an P: U schuldet die USt aus seiner Leistung an P.
2. F an U: U schuldet auch die USt nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG aus der Leistung des F.

§ 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 „Nummer 1 bleibt unberührt“ bedeutet, dass § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG vorrangig greift.

Beispiel
Das französische Reinigungsunternehmen F reinigt im Auftrag des Freiburger Reinigungsunternehmens U das Gebäude des Privatmanns P in Stuttgart.
1. U an P: U schuldet die USt aus der sonstigen Leistung an P, den er mit Hilfe seines Subunternehmers F tätigt.
2. F an U: U schuldet auch die USt nach § 13b Abs. 2 Nr.
1 UStG aus der Leistung des F. Gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 4 greift hier nicht Nr. 2 sondern Nr. 1.

Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich
Die Steuerschuldumkehr tritt bei Fällen des § 13b Abs. 2 UStG auch dann ein, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird, § 13b Abs. 5 S. 6 UStG.
(Beispiel: Der Bauunternehmer lässt von einem Handwerker eine Bauleistung an seinem privaten EFH ausführen.)

Steuerentstehung: Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Monats.

Bemessungsgrundlage

In § 13b-Fällen ist die Bemessungsgrundlage der in  der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer), A 13b.13 UStAE.

Auswirkung auf die Rechnungstellung

Der Leistende muss eine Nettorechnung mit Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft erstellen, § 14a Abs. 5 UStG, A 13b.14 UStAE.
Weist der Unternehmer dennoch Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er sie nach § 14c Abs. 1 UStG.

Vorsteuerabzug

Die nach § 13b UStG geschuldete Steuer kann der Leistungsempfänger als Vorsteuer abziehen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG, A 13b.15 UStAE. 
Eine Rechnung ist für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich,
A 13b.15 Abs. 2 UStAE.

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