Startseite Vermögensaufbau - Werkzeuge Clever Steuern sparen über Steuergefälle bei Privatdarlehen

Clever Steuern sparen über Steuergefälle bei Privatdarlehen

von StB Eric Preusche LL.B.

Das Steuerrecht ist kompliziert. Aber das muss nicht immer schlecht für uns sein. In diesem Info-Brief stelle ich dir eine einfache Gestaltung vor, wie du über Privatdarlehen in der Familie Steuersatzgefälle bauen kannst, die dir jedes Jahr ein paar hundert Euro sparen kann.
Du benötigst dafür zwei drei Dinge. Als erstes eine Immobilienvermietung, einen anstehenden Fix and Flip oder ein laufendes Unternehmen, in dem du investieren möchtest. Als zweites einen Familienmitglied, dem du vertraust. Das kann dein Ehegatte, aber auch ein Elternteil sein. Und als drittes Geld, das du für deine Investition nutzen möchtest.

Ich gebe dir im folgenden einen Überblick über das Modell und erkläre dir die steuerlichen Grundlagen. Im Anschluss zeige ich dir, wo die Fallstricke und Gefahren der Praxis liegen, die du umschiffen solltest.

 

Privatdarlehen als Steuergestaltungsmodell

Das Einkommensteuerrecht sortiert verschieden Einkommensquellen in Kategorien ein. Für jede Kategorie gelten eigene Steuerregeln. Für die Vermietung von Immobilien gelten andere Regeln als für die Kapitaleinkünfte. Für private Fix and Flip (sonstige Einkünfte) gelten andere Regeln als für Gewerbetreibende und Freiberufler.

In unserem Modell setzen wir an der Besonderheit an, wie Kapitaleinkünfte versteuert werden. Bei allen Einkunftskategorien gilt, dass im Privatbereich der Ertrag unterm Strich besteuert werden soll. Dafür werden alle Ausgaben von den Einnahmen abgezogen. Der Gewinn, der sich ergibt, unterliegt dem progressiven Steuersatz.

Dieser Steuersatz richtet sich nach dem gesamten Einkommen im Jahr, den man als Privatperson erzielt. Ab rund 70.000 Euro zu versteuerndem Einkommen als ledige Einzelperson, liegt er bei 42 %. Von jedem Euro, den man dazuverdient, nimmt der Staat sich 42 % +. Aber von jedem Euro, den man weniger verdient, weil man zum Beispiel einen Verlust aus der Vermietung von Immobilien macht, gibt der Staat einem auch 42 % zurück.

Das ist der Grund, warum es Sinn macht (rein steuerlich) so viele abziehbare Ausgaben wie möglich zu schaffen. Mit jedem Euro an Ausgabe, der bei der Vermietung, dem Immobilienverkauf oder deinem Unternehmen zusätzlich abgezogen wird, sparst du aktiv rund 42 Cent.

Kapitaleinkünfte sind seit 2008 eine absolute Besonderheit in diesem Kategoriensystem und laufen an diesen Grundprinzipien vorbei. Für Zinsen, Dividenden und Gewinnausschüttungen wurde nämlich geregelt, dass stets ein fixer Steuersatz von 26,375 % gilt (Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag).

Gleichzeitig darf man die tatsächlichen Kosten nicht mehr von den Einnahmen abziehen. Stattdessen werden pauschal 1.000 Euro über den Sparer-Pauschbetrag angesetzt. (Man wollte mit dieser Sonderregelung unter anderem die Kapitalflucht über Ländergrenzen in Niedrigsteuerländer verhindern – was recht mittelmäßig erfolgreich war.)
Diese unterschiedliche Behandlung von Kapitaleinkommen zu anderen Einkünften können wir nun aktiv nutzen.

Nehmen wir an, du möchtest in eine neue Immobilie investieren (es ist dabei egal, ob Vermietung, Immobilienflip oder eine Investition im Unternehmen).
Wie wäre es, wenn du statt eigenes Kapital einzusetzen, dir ein Privatdarlehen aus der Familie geben lässt – zum Beispiel von deinem Ehepartner? Dafür vereinbart ihr ein endfälliges Darlehen, feste Zinsen und einen fixen Rückzahlungstermin nach 10 Jahren.
Nach der Auszahlung nutzt du das Geld für deine Investition.

In der Folge darfst du die Zinsen als Ausgaben steuerlich abziehen. Dafür erhälst du einen Steuernachlass in Höhe deines Grenzsteuersatzes von z.B. 42 %. Dein Ehepartner erzielt mit den Zinsen hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er muss die Zinsen nur mit 26,375 % versteuern.

Die Differenz dieser Steuersätze wandert als Steuernachlass in eure Tasche.
Rechtlich legal und möglich ist das Ganze, weil ihr beide als separate und eigenständige Personen angesehen werdet, die das Finanzamt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht in einen Topf werfen darf.

In Zahlen wird noch mal deutlich, welches Steuersparpotential das Ganze hat.

Darlehensart 

endfällig nach 10 Jahren 

Darlehenshöhe 

50.000,00 € 

Zinssatz p.a. 

8% 

Steuersatz Werbungskostenabzug 

42 % 

Kapitalertragsteuer 

26,375% 

 

pro Jahr 

Auf 10 Jahre 

Zinszahlungen 

4.000,00 € 

40.000,00 € 

Steuernachlass 

1.680,00 € 

16.800,00 € 

Kapitalertragsteuer 

– 1.055,00 € 

– 10.550,00 € 

Nettoersparnis 

625,00 € 

6.250,00 € 

Dadurch, dass neben dem niedrigeren Kapitalertragsteuersatz auch noch der Sparer-Pauschbetrag abgezogen wird, kann die Steuerersparnis noch höher sein.

Mit Sparer-Pauschbetrag 

pro Jahr 

10 Jahre 

Zinszahlungen 

4.000,00 € 

40.000,00 € 

Steuernachlass 

1.680,000 € 

16.800,00 € 

Kapitalertragsteuer 

–  791,25 € 

–  7.912,50 € 

Nettoersparnis 

888,750 € 

8.887,50 € 

Das geht aber nur, wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht schon durch andere Kapitaleinnahmen aufgebracht wurde.

„6.250 Euro oder 8.880 Euro an Steuerersparnis nur weil wir Geld in der Familie hin und her schieben: Das soll legal sein?“, wirst du jetzt vielleicht sagen.

Natürlich ist dem Fiskus dieses Modell ein Dorn im Auge. Wie sollte es auch anders sein? Deswegen wurde eine Regelung geschaffen, die uns den Spaß an der Sache nehmen soll. Diese Regelung müssen wir umschiffen.

Die Ausnahmeregel des § 32d Abs. 2 Nr. 1 a) EStG

Die Steuerregeln für die Kapitaleinkünfte sehen genau für unseren Fall eine Ausnahme vor. Wenn „nahe stehende Personen“ sich Darlehen geben, die auf der einen Seite zu steuermindernden Ausgaben führen und auf der anderen Seite dem Kapitalertragsteuersatz unterliegen, soll der Kapitalertragsteuersatz gestrichen und durch den persönlichen Steuersatz – sprich z.b. 42 % – ersetzt werden. Diese Regel zerstört theoretisch den Steuervorteil, der aus dem Unterschied der Steuersätze entsteht.

Allerdings nicht in allen Fällen.

Du kannst dir vorstellen, wieviel Streit diese Regelung verursacht hat. Streit, der stets von dem höchsten Gericht in Steuersachen gelandet ist – dem Bundesfinanzhof. Streitpunkt war dabei fast immer, wer denn eigentlich diese „nahe stehenden Personen“ sein sollen, von denen das Gesetz spricht.

Das Finanzamt ist einfach davon ausgegangen, dass Familienangehörige pauschal darunter fallen würden.

Der BFH hat nun aber immer und immer wieder entschieden, dass man das genau das nicht verallgemeinern darf. Stattdessen sind „nahe stehende Personen“ im Sinne der Vorschrift nur anzunehmen,

  • wenn einer der beiden einen beherrschenden Einfluss auf den anderen ausüben kann. Davon ist auszugehen, wenn ein absolutes wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht, sodass Abhängigen kein eigener Entscheidungsspielraum mehr bleibt. Oder
  • einer der beiden ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Dafür reicht aber die reine Absicht Steuern im Familienverbund zu sparen nicht aus. Sondern es muss andere gewichtige Anhaltspunkte geben.

In einer emanzipierten Ehe oder Lebenspartnerschaft, in der beide Partner Vermögen oder Einkommen besitzen, ist beides fast nie der Fall. Im Verhältnis zwischen erwachsenen Eltern und Kinder wird das auch nicht Fall sein.

Damit greift die Regelung fast nur noch in Fällen, in denen der Darlehensnehmer so mittellos ist, dass nur ein Privatdarlehen in der Familie in Frage kommen konnte. Von einer Bank hätte er keine Finanzierung in derselben Höhe bekomme.

Die Finanzbehörden haben die Definition des BFH mittlerweile übernommen und lassen das Steuersparmodell in den meisten Fällen zu. Seit 2022 wird das auch so in einer Anweisung an die Finanzbeamten kommuniziert.

Zu beachten in der Praxis

Wir können also diese Modell vom Grundsatz her einsetzen. Um wirklich sicher zu gehen, müssen wir aber auch noch die Spielregeln für Vertragsverhältnisse zwischen Familienangehörigen, die im allgemeinen gelten, beachten.

Das sind:

  • Pflicht zu Schriftform des Vertrags: Nur schriftliche Verträge können als Nachweis dem Finanzamt vorgelegt werden.
  • Tatsächliche Durchführung des Vereinbarten: Nur wenn ernsthafte Konditionen vorab vereinbart und diese dann auch umgesetzt werden, erkennt das Finanzamt das Darlehen an.
  • Der Fremdvergleichsgrundsatz muss beachtet werden.

Besonders der letzte Punkt ist wichtig in der Praxis. Steuerlich werden Verträge zwischen Familienmitglieder nur anerkannt, wenn sie so ausgestaltet sind, wie man es auch mit einem fremden Dritten, wie der Bank getan hätte. Das bedeute der Darlehensvertrag muss zwingend folgende Punkte umfassen:

  • Art und Laufzeit des Darlehens
  • Zeitpunkte der Rückzahlungen
  • Fälligkeitszeitpunkte der Zinsen

Für größere Darlehen sollten zudem Sicherheiten vereinbart werden. Das kann zum Beispiel eine Grundschuld sein. Denkbar ist aber auch ein Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft von Dritten oder die Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern, wie einem Wertpapierdepot oder einem PKW. Sicherheiten tragen deutlich dazu bei, dass die Fremdüblichkeit anerkannt. Allerdings wäre eine Grundschuldeintragung für ein Privatdarlehen in vielen Fällen wie mit Kanonen auf Spatzen zu schießen. So eine Eintragung kostet schließlich neben Zeit und Arbeitsaufwand auch Geld.
Deswegen macht es Sinn sich anzuschauen, was ein privater fremder Investor im eigenen Fall fordern würde. Im Regelfall würde er auf die Sicherheit verzichten, wenn man den Zinssatz erhöht. Das hat mittlerweile auch das Bundesfinanzministerium eingesehen und auch als Anweisung an seine Finanzbeamten gegeben.

Eine Erhöhung der Zinsen kommt uns natürlich entgegen, da sie mehr Steuerersparnis bedeutet. Deswegen wären auch die 8 % Zinsen im obigen Beispiel nicht unüblich.

Ok, ich hoffe das taugt dir als Denkanstoß. Wenn du das Modell umsetzen willst, dann rate ich dir mit deinem Steuerberater einmal Rücksprache zu halten, damit ihr gemeinsam einen Darlehensvertrag aufsetzt, der auch anerkannt wird.

Aber selbst, wenn das Finanzamt das Steuergefälle von 42 % auf 26,375 % nicht anerkennt, was hätten wir zu verlieren? Wenn das Geld wirklich in der Familie verliehen wird, dann ist das schlimmste was passieren kann, dass das Finanzamt die Steuerersparnis streicht.

Viele Grüße
Eric Preusche

PS:
Vielleicht hast du es schon mitbekommen. Ich schreibe gerade an einem zweiten Buch über Steuerstrategien für Arbeitnehmer. Zurzeit arbeite ich an einem Kapitel in dem es hauptsächlich um Steueroptimierungen in der Familie geht. Das Buch erscheint wahrscheinlich im August. Wenn du Einblicke in die Themen vom Buch, Infos und Kapitelauszüge vorab von mir bekommen möchtest, schreibe mir doch auf eine Mail an steuerbildung@preusche.org mit dem Wort „Strategien“ und ich nehme dich in den separaten Mailverteiler dafür auf.

Das könnte dir auch gefallen

Schreibe einen Kommentar

1.  Nichts geht über ein gutes gedrucktes Buch im Hardcover, um wertvolle Informationen entspannt in der Sonne zu lesen: Bestelle hier meinen Ratgeber Steuerbildung & der bodenständige Unternehmer.

2. Erreiche mehr als 500+ Unternehmer und Immobilien-Investoren, indem du meinen Info-Brief sponsorst.