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Auszahlungen aus der Familienstiftung steueroptimieren

von StB Eric Preusche LL.B.

Letzter Teil: Steuergestaltung mit der Familienstiftung

In den letzten Infobriefen haben wir so ziemlich alles betrachtet, was eine Familienstiftung steuerlich ausmacht, was sie attraktiv macht und wann sie unattraktiv ist. Und dabei haben wir festgestellt: Die Stiftung hat wahnsinnig viele Facetten, die uns helfen können ,eine enorme Menge an Steuern zu sparen und unserem Vermögensaufbau einen festen Tritt in den Hintern zugeben, damit er sich beeilt und vorangeht.

Aber: All diese Möglichkeiten bringen nichts, ohne dass wir verstehen, was passiert, wenn wir das Geld aus der Stiftung herausholen. Denn irgendwann wollen wir die hart erarbeiteten Früchte unseres Vermögens auch für die kleinen und großen Sünden im Leben ausgeben–oder die Erträge einfach nur nutzen, um uns etwas zu essen zu kaufen. Und genau dann fällt nochmals Steuer an.

Wieviel genau und wie wir die Steuer so gering wie möglich halten, darum soll es in diesem Info-Brief gehen.

Das System hinter der Stiftung und den Ausschüttungen

Der Gesetzgeber ist nicht dumm. Zumindest sind es die Juristen nicht, die die Steuergesetze nach den Wünschen unserer Politiker entworfen haben.

Deswegen steckt auch in der Besteuerung der Familienstiftung ein System.

Zuerst gibt es auf der Ebene der Stiftung einen fixen Steuersatz von 15,825 % auf deren Einkommen. Hier wird davon ausgegangen, dass die Stiftung Vermögen verwaltet, weshalb zum Beispiel keine Gewerbesteuer anfällt. Wenn die Stiftung dabei zusätzliche Begünstigungen erhält, dann fast immer aus dem Grund, dass die Erträge zuvor schon einmal einer „Einkommensteuer“ unterlegen haben.

Zum Beispiel gibt esdie95 % Steuerbefreiung für Aktienverkaufsgewinne, weil die Aktiengesellschaft ihr Einkommen bereits einmal mit (meist) rund 30 % versteuert hat. Der Staat hat sich also vom Kuchen schon regelmäßig ein Stück genommen. Deshalb soll der Wertzuwachs, der aus dem regelmäßig steigenden Gewinn der AG stammt (und sich im Verkaufsgewinn niederschlägt), auch nur mit rund 0,791 % an Steuer belastet werden.

Schlussendlich soll neben dem Gewinn der Unternehmen auch die Konsumfähigkeit von uns Privatpersonen besteuert werden.

Die Stiftung betreibt jetzt aber weder ein Unternehmen, noch kann sie konsumieren. Sie ist nur ein Auffangbecken für den Vermögensaufbau. Deswegen gilt bis hier der niedrige Steuersatz.

Und erst wenn das Geld endgültig an uns Privatpersonen ausgeschüttet wird, dann fällt nochmals Steuer an. Denn jetzt können wir es auch für Konsum ausgeben. Im Regelfall ist das die Kapitalertragsteuer von 26,375 %.

Das bedeutet, unterm Strich ist die Gesamtbelastung des Einkommens über alle Ebenen hinweg im Idealfall ähnlich hoch, wie wenn wir als Privatpersonen das Einkommen direkt gehabt hätten.

Zumindest soll es so sein. Wie wir gleich sehen werden, ergeben sich durch die gesetzlich vorgesehenen Verallgemeinerungen deutliche Verzerrungen in der Steuerlast.

Hier ein Blick auf ein paar Beispiele, damit klarer wird, was ich meine.

Wir sehen, dass die Gesamtsteuerbelastung bei einer Vollausschüttung in vielen Fällen über dem liegt, was wir bezahlen würden, wenn wir von Anfang an als Privatperson investiert hätten. Die zusätzliche Ebene kostet uns besonders bei Investitionen in dividendenstarke Einzelaktien viel Geld.

Bei Investitionen in Mietimmobilien ist die Steuerbelastung unter Umständen aber etwas günstiger als im Privatbereich, wenn unser Steuersatz dort bei 40 % oder mehr liegt.

Im Gesamten können wir daraus schon einmal schlussfolgern:

  • Die Stiftung macht am meisten Sinn, wenn wir noch privatunversteuertes Geld in der Stiftung investieren. Denn dann steht deutlich mehr zur Verfügung zum Investieren und kann auch mehr Rendite einbringen. Im besten Fall kommt das Geld aus Direktbeteiligungen an einer eigenen GmbH oder Verknüpfungen mit unserem eigenen Unternehmen. Bereits versteuertes Geld aus dem Privatbereich über Darlehen in die Stiftung zu geben, ist ein eher schlechter Deal, weil die Besteuerung damit deutlichansteigt.
  • Je länger das Vermögen in der Stiftung liegt, desto stärker kann der Zinseszinseffektunserer Investitionen wirken, denn der Großteil der Steuerlast fällt erst bei der Ausschüttung an.
  • Es ist sinnvoll sich nur so viel aus der Stiftung auszuschütten, wie man tatsächlich privatbenötigt und den Rest steuerbegünstigt arbeiten zu lassen.
  • Eine sinnvolle Steuerspar-Strategie hängt von der gewählten Investition, dem Anlagehorizont und der geplanten Verwendung der Erträge ab.

(Detaillierte Ausführungen zur Besteuerung der verschiedenen Investitionen findest du in meinem zweiten Buch https://drive.google.com/file/d/1fBhoVX5qxU5QwFfJ_VdCwOi3GaFxZVVa/view?usp=drive_link .)

Schauen wir uns mit diesem Wissen einmal genauer an, was bei der Ausschüttung an die Begünstigten passiert.

Du willst mehr wissen?

Dieser Blogbeitrag war einer meiner Info-Briefe, die ich regelmäßig samstags versende. Möchtest du auch Steuergestaltungsmöglichkeiten und Wege effizient Vermögen aufzubauen als Mail erhalten, dann klicke hier.

Die Besteuerung der Destinatäre

Zuwendungen der Stiftung an ihre Begünstigen–also dich als Stifter, deine Kinder, deine Enkel oder deinen Ehepartner–gelten steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Das bedeutet, sie unterliegen im Regelfall der Kapitalertragsteuer von26,375 %,und zwar nach dem der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro abgezogen wurde.

Laut der gesetzlichen Regelung gilt das immer, wenn der Begünstigte direkten oder indirekten Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann.

Es kommt also auf den Einzelfall und auf die Ausgestaltung in der Stiftungssatzung an. In den meisten Familienstiftungen wird wohl der Vorstand über die Vornahme von Auszahlungen bestimmen. Und da dieser Vorstand laut der meisten Satzung aus dem Kreis der Familie bestellt wird und die Familienmitglieder darüber abstimmen, wer es sein soll, haben die Begünstigten fast immer in direkten Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten. Als Folge liegen meistens klassisch Kapitalerträge vor.

Für die Stiftung bedeuten Kapitalerträge, dass sie Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. Gleichzeitig ist sie verpflichtet dafür Kapitalertragsteuer-Anmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Und damit der Begünstigte seine eigene Steuerrichtigerklären kann, muss sie für jedes Jahr dem Begünstigten eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer ausstellen.

Sollte die Stiftung diese Pflichten verletzen, drohen ihr Buß-und Zwangsgelder nach der Abgabenordnung.

Auf der Seite des Begünstigten stellt das Vorliegen von Kapitalerträgen aber auch eine Chance dar. Er kann nämlich in seiner Steuererklärung die Anwendung der sogenannten Günstigerprüfung beantragen.

Immer dann, wenn sein persönlicher Steuersatzunter Einbezug der Zuwendungen unter 26,375% liegt, darf er weniger Steuer bezahlen.

Am stärksten wirkt sich das bei minderjährigen Kindern aus. Wenn die nämlich kein anderes Einkommen haben (was der Standard sein wird), liegt ihr Steuersatz grundsätzlich auch bei 0 %.

Denn jedem Bürger steht der Grundfreibetrag zu, in dessen Rahmener keine Steuer bezahlen muss. Das Kind kann damit jedes Jahr rund 13.000 Euro steuerfrei von der Stiftung erhalten (Grundfreibetrag [2025] 12.096 Euro + Sparer-Pauschbetrag 1.000 = 13.096Euro). Erst bei größeren Beträgen fällt Steuer an.

Das beantragt man nun entweder in der jährlichen Steuererklärung oder man lässt sich vom Finanzamt schon vorsorglich eine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen. Wenn man diese hat, muss die Stiftung keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten und das Kind hat auch keine Steuererklärung mehr einzureichen.

Der zweite günstige Fall wird die Ausschüttung an den Stifter sein, sobald er im Ruhestand ist. Meistens liegt dann der Steuersatz ebenfalls unter den 26,375 % und man kann über die Günstigerprüfung steuerlich besser fahren.

Das Teileinkünfteverfahren als Ausnahme

Ich würde nun schätzen, dass 95 % der Ausschüttungen unter die Kapitalertragsteuer fallen. Die restlichen 5 % stellen einen Sonderfall dar.

Immer dann, wenn der Begünstigte keinen Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann und er wiederkehrende Einnahmen von der Stiftung erhält, dann greift das Teileinkünfteverfahren. Solche wiederkehrenden Einnahmen sind zum Beispiel eine monatliche Rente, die ihm die Stiftung bezahlt.

Das Teileinkünfteverfahren hat zur Folge, dass nur 60 % der Ausschüttungen besteuert werden müssen. Es liegen dann „sonstige Einkünfte“ vor. Und für die greift der normale persönliche Steuersatz. Im Umkehrschluss bedeutet das, im besten Fallbleiben20.160 Euro an Ausschüttung pro Jahr pro Person steuerfrei (Grundfreibetrag [2025] von 12.097dividiert durch60 %).

Aber auch hier kommt es hochgradig auf die Ausgestaltung in der Satzung und im Einzelfall an. Guter (Steuer-)Rat ist also Gold wert.

Auf was fällt alles Steuer an?

Nun fragst du dich vielleicht: Was muss denn jetzt alles versteuert werden? Die überwiesenen Beträge sind klar. Aber meine Stiftung trägt oft auch Kosten für die Familie, wie gemeinsame Essen und Reisen oder ist Eigentümerin von einem Ferienhaus, das wir als Familie auch nutzen. Muss ich dafür auch Steuern bezahlen?

Die Rechtslage ist hierrechteindeutig. Auch solche verdeckten Sachzuwendungen und Nutzungsvorteile sind zu versteuern.

Theoretisch fällt also auch hier Kapitalertragsteuer an.

In der Praxis stehen aber zwei andere Fragen im Vordergrund: Wie genau macht man denn überhaupt fest, ob ein Nutzungsvorteil vorliegt? Und wenn einer vorliegt, mit welchem Betrag setzt man ihn an?

Auf diese Fragen kann ich dir leider keine pauschale Antwort geben. Stattdessen muss dein Steuerberater den Einzelfall betrachten und im Zweifel das Bewertungsgesetz und die Bewertungsgrundsätze des Einkommenssteuergesetzes (u.a.§ 8 EStG) heranziehen.

Im besten Fall macht man sich also einmal grundsätzlich Gedanken mit einem guten Berater, wie man das alles in der Steuererklärung abbildet. Und dann findet man-wie so oft-im Zweifel eine pragmatische Lösung, mit der man ruhig schlafen kann.

Mit diesen Zeilen schließen wir unsere Beitragsreihe zur Steueroptimierung über eine Familienstiftung erst einmal ab. Ich hoffe sie hat dich weitergebracht.

Und wenn du selbst Unternehmer bist und eine Familienstiftung gründen möchtest: zurzeit habe ich wieder etwas Luft für die Aufnahme von neuen Mandanten. Buche gern ein kurzes Telefonat mit mir und wir finden heraus, ob ich dir helfen kann oder nicht. Den Termin kannst du hier buchen: Datum & Uhrzeit wählen – Calendly

Ein schönes Wochenende wünsche ich dir.

Viele Grüße

Eric Preusche

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