Eine der effektivsten Methoden, um Steuern zu sparen, ist das Bauen von Steuergefällen. Man schiebt dabei Einkommen von einem Bereich, in dem ein hoher Steuersatz greift, in einen Bereich, in dem ein niedriger Steuersatz zu zahlen ist.
Das kann man tun, indem man Gegenstände wie Autos von beispielsweise einer Stiftung an seine GmbH vermietet oder über Privatdarlehen das Eigenkapital für Immobilieninvestitionen innerhalb der Familie verschiebt (wie wir hier schon genauer angeschaut haben). In diesen Fällen baut man meist Steuergefälle von 30 % auf 15,825 % oder 42 % auf 26,375 %. Man spart also rund ein Drittel bis zur Hälfte an Steuern auf das verschobene Kapital.
Heute möchte ich dir ein Steuergefälle zeigen, mit dem du, im Bezug auf das verschobene Kapital, sogar 100 % an Steuern sparen kannst. Wir nutzen dazu die Familienmitglieder, die am wenigsten Einkommen haben: deine Kinder. (Ich hoffe du hast welche oder planst welche zu haben. Falls nicht, muss wohl wieder eine Familienstiftung herhalten.)
Um das Konzept „Steuergefälle bauen“ zu verstehen, ist es am einfachsten man stellt sich folgende Konstellation vor.
Du hast ein Unternehmen und verdienst damit gutes Geld. Ob das ein Einzelunternehmen, eine GbR, eine GmbH oder etwas ganz anderes ist, ist dabei zweitrangig. Wichtig ist, dass du mehr Steuern bezahlst, als du möchtest.
Nun hast du aber auch mindestens ein Kind – zum Beispiel eine Tochter. Deine Tochter hat nun zufällig 10.000 Euro auf ihrem Konto liegen. Vielleicht hat es von den Großeltern Geld bekommen, vielleicht hat dein Ehepartner ihm Geld geschenkt – ganz egal.
Geld muss nun arbeiten. Das wissen wir.
Deswegen leiht deine Tochter deinem Unternehmen diese 10.000 Euro gegen einen angemessenen Zins von 5 %. Dieser Zins muss fremdüblich sein, damit das Finanzamt das Ganze auch anerkennt. Vereinbart wird zudem, dass sie das Geld in einem Betrag nach 10 Jahren zurückerhält und bis dahin nur die Zinsen bezahlt werden.
Die steuerliche Konsequenz ist, dass die 500 € an Zinsen jedes Jahr in deinem Unternehmen Betriebsausgaben sind, die die Steuer mindert. Bei 30 % Steuersatz sparst du damit 150 € pro Jahr. Die Zinsen sind bei deiner Tochter Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen grundsätzlich dem Kapitalertragsteuersatz von 26,735 %. Dazu erhält sie aber auch den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr und weil sie kein eigenes Einkommen hat, ist für sie sämtliches Einkommen im Rahmen ihres Grundfreibetrags von rund 11.600 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn sie das beim Finanzamt beantragt. Das heißt, sie bezahlt keine Steuern auf die Zinsen.
Ihr spart euch damit also über die nächsten 10 Jahre 1.500 Euro an Steuern im Familienverbund.
Solche Darlehensgestaltungen sind ein tolles Mittel (auch wenn ich den Ablauf und die Voraussetzungen damit das Ganze vom Finanzamt anerkannt wird, hier stark vereinfacht dargestellt habe).
Aber dir wird auch aufgefallen sein, das Modell hat einen großen Nachteil. Die Höhe der Zinsen ist sehr gering. 150 Euro Steuerersparnis pro Jahr für 10.000 Euro verschobenes Kapital sind recht mager. Da hätte die Tochter das Geld lieber in einen Aktien-ETF investiert und alle wären besser gefahren.
Deswegen habe ich hier eine bessere Variante für dich.
Wie wäre stattdessen eine stille Beteiligung?
Stille Beteiligungen sind ein gängiges Mittel zur Finanzierung von Unternehmen und es gibt sie seit Jahrhunderten. Sie funktionieren einfach. Ein Investor gibt einen Betrag an Geld an den Unternehmer und erhält im Gegenzug einen Anteil am Gewinn des Unternehmens.
Vereinbart wird, dass das Ganze nicht nach außen sichtbar ist. Deswegen heißt diese Art des Investments „stille“ Beteiligung.
Das ist auch der Grund warum diese Art der Finanzierung so unbekannt ist, obwohl sie so oft in der Praxis eingesetzt wird. Außer den Beteiligten und dem Finanzamt bekommt im Regelfall niemand davon etwas mit.
Die steuerlichen Auswirkungen sind attraktiv. Für das Unternehmen ist der Gewinnanteil eine steuermindernde Betriebsausgabe. Beim Investor führt der Gewinnanteil zu Kapitalerträgen, die dem Kapitalertragsteuersatz von 26,375 % unterliegen. Also genau so wie bei einem Darlehen.
Das Schöne ist aber, dass der Gewinnanteil hier deutlich höher sein kann, als das was für gewöhnlich an Zinsen vereinbart werden kann.
Und wenn man das Ganze praktisch umsetzen möchte, braucht man in der Theorie nur zwei Dinge: einen Beteiligungsvertrag (kann nur eine A4-Seite auf Papier umfassen) und Geld, das man dem Unternehmer überweist. (Bei minderjährigen Kindern braucht es etwas mehr, dazu aber gleich mehr.)
An dieser Stelle kurz ein Einschub. Im Internet geistert immer wieder die sogenannte atypisch stille Gesellschaft als Gestaltungsmodell herum. Dabei handelt es sich um den großen Bruder der normalen stillen Beteiligung. Man gestaltet dabei den Beteiligungsvertrag so aus, dass der Investor eine Art Unternehmerstellung erhält. Statt nur einem Gewinnanteil, bekommt er auch einen Anteil am Wertzuwachs des Unternehmens, wird am Verlust beteiligt und erhält Eingriffsrechte ins Unternehmen. Die Folge ist, dass das Steuerrecht dieses Konstrukt als Art Zwitter zwischen Personengesellschaft und Investment einstuft und der Investor gewerbliche Einkünfte statt Kapitaleinkünfte erzielt. Damit kann man dann zum Beispiel Gewerbesteuer sparen. Diese Gestaltung meine ich hier aber nicht. Hier geht es nur um die einfache stille Beteiligung.
Machen wir ein kurzes Beispiel, damit du siehst was dir die stille Gesellschaft bringen kann.
Nehmen wir an deine GmbH erwirtschaftet Jahr für Jahr rund 100.000 Euro an Gewinn. Der stille Gesellschafter legt nun 10.000 Euro in die GmbH ein und erhält dafür 5 % an Gewinnanteil.
Die 5.000 Euro Gewinnanteil sind dann Ausgabe der GmbH. Die Steuer reduziert sich dort um 1.500 Euro (30 % von 5.000 Euro).
Beim stillen Gesellschafter liegen Kapitalerträge in Höhe von 1.500 Euro vor, von denen der Sparer-Pauschbetrag abgezogen wird. Der Rest unterliegt der Kapitalertragsteuer von 26,375 %. Im besten Fall hat der Investor (das Kind) keine anderen Einkünfte und bezahlt damit gar keine Steuer, weil es auch noch den Grundfreibetrag hat. Die 1.500 Euro sind damit steuerfrei.
Über zehn Jahre spart man sich so 15.000 Euro an Steuern im Familienverbund.
Wäre es nicht toll, wenn es so einfach wäre?
Ja, richtig. Du ahnst schon was nun kommt. Das Finanzamt findet diese Gestaltung gar nicht gut. Deswegen gab es schon vor Jahrzehnten diverse Auseinandersetzungen, die alle vor dem höchsten Gericht in Steuersachen – dem Bundesfinanzhof – ausgetragen und entschieden wurden.
Du willst mehr wissen?
Dieser Blogbeitrag war einer meiner Info-Briefe, die ich regelmäßig samstags versende. Möchtest du auch Steuergestaltungsmöglichkeiten und Wege effizient Vermögen aufzubauen als Mail erhalten, dann klicke hier.
Damit das Finanzamt einem keinen Strich durch die Rechnung macht gibt es nun zwei wichtige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
- Zivilrechtliche Wirksamkeit.
Als erstes muss der Vertrag zivilrechtlich wirksam sein. Das Familienrecht in Deutschland will dabei Minderjährige davor schützen, dass auf deren Namen Verträge abgeschlossen werden, die ihnen einen Nachteil bringen könnten. Wenn also die Eltern als Unternehmer auf der einen Seite und die Eltern als Vertreter des Kindes auf der anderen Seite des Vertrags stehen, gibt es einen Interessenskonflikt, der zum Nachteil des Kindes ausgehen könnte. Um das zu verhindern, benötigt man nach dem Familienrecht einen Ergänzungspfleger, der dann das Kind beim Vertrag vertritt. Das ist ein vom Familiengericht bestellter Vertreter des Kindes, der für das Kind unterschreibt. Ohne diesen Ergänzungspfleger gilt, dass keine zivilrechtliche Wirksamkeit besteht und das Finanzamt kippt den Steuervorteil des Modells.
Hierzu muss man beim Gericht einen Antrag für die Bestellung des Pflegers stellen. Zum Glück darf man dabei aber auch Personen für diese Rolle vorschlagen. Das kann dann zum Beispiel der eigene Steuerberater übernehmen. Nach der Unterschrift durch den Pfleger und dem Abschluss des Beteiligungsvertrags, wird die Vertretung wieder beendigt und man ist wieder zu 100 % Herr im eigenen Haus.
Dazu sollte man darauf achten, dass im Vertrag mit vereinbart wird, dass der stille Beteiligte nicht am Verlust teilnimmt. Tut er das doch, benötigt man nämlich zudem noch die schriftliche Zustimmung des Familiengerichts und muss den Gesellschaftsvertrag vorab dem Gericht zur Prüfung zusenden und hoffen, dass die Beamten dort keine Probleme sehen.
- Fremdüblichkeit
Wenn das alles geklappt hat, schaut das Finanzamt darauf, ob der Vertrag so vereinbart wurde, wie man es auch mit einem Fremden getan hätte. Das wird immer dann gemacht, wenn Familienmitglieder untereinander Verträge abschließen, weil dann im Raum steht, dass man nur gestalten will, um Steuern zu sparen (… ein nachvollziehbarer Gedanke).
Deswegen muss der Vertrag fremdüblich sein. Das heißt, man muss sich unter anderem über die Kündbarkeit und den Zahlungszeitpunkten Gedanken machen.
Und – ganz wichtig – die Höhe der Gewinnverteilung muss angemessen sein.
Um das richtig im Vertrag abzubilden, brauchen wir glücklicherweise aber nicht im Dunkeln herumzustochern, sondern können auf eine ganze Palette an BFH-Urteilen und Richtlinien der Finanzverwaltung zurückgreifen.
Die Finanzbehörden unterscheiden zwischen zwei Fällen.
Fall 1:
Der Unternehmer schenkt dem Kind das Kapital für die Beteiligung.
Fall 2:
Das Kind hat das eingesetzte Kapital aus anderen Quellen erhalten. Das könnten zum Beispiel Geschenke der Großeltern oder Dividenden und Mieterträge aus eigenen Investitionen sein. Auch ein Geschenk des Elternteils, das nicht der Unternehmensinhaber ist, wäre denkbar.
Im Fall 1 gelten 12 % Rendite auf die Beteiligungseinlage als üblich & angemessen. Und zwar immer dann, wenn ein Anteil am Verlust ausgeschlossen ist.
Wenn wir also wieder von 100.000 Euro Gewinn im Unternehmen und einer Einlage von 10.000 Euro ausgehen, dann entsprechen 12 % von 10.000 Euro einem Gewinnanteil von 1.200 Euro. Setzen wir das ins Verhältnis zu den 100.000 Euro, erhalten wir einen Gewinnanteil von 1,2 %, der fremdüblich wäre.
Offensichtlich weiß man dabei im Vorhinein nicht wie hoch der Gewinn im Unternehmen sein wird, deswegen reicht es aus, wenn man das Ganze im Rahmen einer mittelfristigen Prognose zum Zeitpunkt der Beteiligungsbegründung festlegt. Wenn also der Gewinn in den Folgejahren etwas schwankt und damit die 12 % manchmal über- oder unterschritten werden, ist das in Ordnung.
Anpassen muss man die Vereinbarung nur, wenn der Gewinn sich deutlich nach oben entwickelt.
Im Fall 2 gelten sogar 25 % Rendite auf die Einlage der Beteiligung als angemessen (wenn der Verlustanteil ausgeschlossen ist). Bei 100.000 Euro Unternehmensgewinn und 10.000 Euro Einlage ergibt das 2.500 Euro an Rendite und damit 2,5 % an Gewinnanteil.
Gestalten wir das Ganze richtig und treffen den Fall 2 können wir über eine stille Beteiligung an einer GmbH also jedes Jahr auf 10.000 Euro an Einlage unproblematisch 750 Euro an Steuern sparen (2.500 Euro x 30 %) und 2.500 Euro zu unserem Kind transferieren. Über 10 Jahre macht das stattliche 7.500 Euro an Steuerersparnis und das Kind hat einen guten Teil seines Studiums oder seiner Ausbildung nach der Schule bereits finanziert und fertig auf der Bank liegen.
Fazit:
Wie du siehst, ist die stille Beteiligung ein tolles Mittel, um die eigenen Kinder in eine Steuersparstrategie einzubinden. Hat man keine oder möchte man das nicht, kann man aber auch Familienstiftungen, Familien-KGs oder andere Personen auf diese Art mit dem Unternehmen verknüpfen und ein Steuergefälle bauen.
Uns muss aber bewusst sein, dass die Gestaltung auch ein Risiko mit sich bringt, welches hauptsächlich darin liegt, dass man die Formvorschriften und die Ausgestaltung des Vertrags nicht optimal umsetzt.
Guter Rat ist also hier wie immer wertvoll und im Zweifel bietet sich eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt vorab an, die einem Rechtssicherheit schafft.
Also, was denkst du? Wäre es nicht eine gute Investition, deinem Kind Geld für eine stille Beteiligung bei dir zu schenken?
Viele Grüße
Eric Preusche
