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Sinnvoll über die Stiftung investieren und Steuern sparen

von StB Eric Preusche LL.B.

Geld muss arbeiten. Auch in der Familienstiftung muss das so sein. Denn wenn unser Geld nur faul in der Hängematte liegt, hätten wir uns das Aufsetzen der Stiftung von vorne hereinsparen können.

Der Grund ist einfach. Mit der Stiftung ziehen wir eine weitere Ebene ein, die wir für unsere Vermögensverwaltung nutzen. Damit einher gehen Kosten, Zeitaufwand und in manchen Fällen auch eine kleine zusätzliche Steuerbelastung aufgrund der Durchleitung durch die zusätzliche Rechtsform.

Das kann sich zwar alles lohnen. Allerdings nur, wenn wir Rendite erwirtschaften. Also schicken wir unser Geld zur Arbeit.

In diesem Info-Brief schauen wir uns an, was es beim Investieren über die Familienstiftung zu beachten gibt und welche Investitionen steuerlich Sinn machen.

Grundstock-und sonstiges Vermögen

Das Stiftungsrecht gibt uns zwei Investitionsbereiche vor, die die Familienstiftung nutzen muss.

Der erste große Bereich ist das Grundstockvermögen.

Dort ist das Vermögen enthalten, welches zur Stiftungsgründung eingesetzt wurde und dem langfristigen Erhalt der Stiftung und der Umsetzung des Stiftungszweckes dienen soll. Um das zu gewährleisten, wurde geregelt, dass das Grundstockvermögen nicht verbraucht werden darf. Wir müssen die Substanz erhalten. Daneben müssen die daraus resultierenden Erträge auch tatsächlich für die Erfüllung des Stiftungszweckes genutzt werden (nach dem daraus die Verwaltungskosten beglichen wurden).

Praktisch hat das nun mehrere Konsequenzen.

Als erstes muss man für die Gründung ertragbringendes und wertbeständiges Vermögen einsetzen.

Das kann zum Beispiel eine vermietete Immobilie oder ein Wertpapier-Depot aus breit gestreuten Aktien-ETFs sein. Kryptowährungen scheiden aufgrund ihrer Kursschwankungen oder der fehlenden Ausschüttung grundsätzlich aus. Edelmetalle ebenso. Auch Geldvermögen auf einem Konto ist sehr kritisch zu sehen, da die Rendite aus der Verzinsung nach der Inflationsrate regelmäßig um die null Prozent herum liegt.

Die zweite Konsequenz ist, dass wir verpflichtet sind Wertminderungen des Grundstockvermögens entgegenzuwirken. Für Immobilien bedeutet das, dass wir eine Instandsetzungspflicht haben. Wenn wir Wertpapiere stiften, gilt für uns das „Gebot der ruhigen Hand“. Wir dürfen nicht spekulieren und auch nicht laufend das Depot umschichten, sondern müssen Beständigkeit und Sicherheit vor die Renditeoptimierung stellen.

„Buy and Hold“ ist also die Devise. Die Nutzung von Optionen, Hebeln und Zertifikaten ist verboten.

Als drittes muss die Stiftung mit den Erträgen ihren Zweck auch wirklich verfolgen. Eine Selbstzweckstiftung, also eine Stiftung, die nur existiert, um Vermögen zu bündeln und anzuhäufen, verbietet das Gesetz. Daraus ergibt sich das sogenannte „Admassierungsverbot“. Was an Erträgen nach den laufenden Kosten übrig bleibt, muss irgendwann auch für den Zweck der Stiftung verwendet werden. Das bedeutet, dass das Geld der Familie zugutekommen muss–zum Beispiel über Ausschüttungen oder durch die Übernahme von privaten Kosten.

Als freiheitsliebender Mensch machen diese gesetzlichen Vorgaben einem erst einmal Angst. Glücklicherweise gibt es auch Ausnahmen bzw. Besonderheiten.

Dass man die Substanz erhalten muss, bedeutet nämlich nicht, dass man gar nicht umschichten darf. Man muss es nur mit Maß und Ziel tun.

Wenn das Grundstockvermögen beispielsweise aus einer Immobilie besteht, die nicht mehrrentabel ist, dann darf man die Immobilie verkaufen und stattdessen in Aktien-ETFs investieren. Denn nur so kann der Stiftungszweck erfüllt werden.

(Um zukünftige Generationen bei solchen Entscheidungenzu unterstützen, macht übrigens eine Anlagerichtlinie Sinn, die man in der Satzung verankert.)

Dazu muss man die Erträge zwar für die Familie verwenden, es gibt aber keine Regelung innerhalb welches Zeitraums man das tun muss. Solange klar ist, dass das Geld irgendwann für den Zweck verwendet wird, darf man es auch reinvestieren und ansparen. In der Praxis ist essinnvoll dafür explizite Regeln in die Satzung aufzunehmen–beispielsweise, dass auch die Altersversorgung des Stifters und der Nachkommen Aufgabe der Stiftung sein soll.

Konservatives und besonnenes Wirtschaften und Erfüllung des Stiftungszweckes steht also auf der Tagesordnung für den Vorstand der Familienstiftung–zumindest für das Grundstockvermögen.

Und wenn man etwas mehr Risiko eingehen möchte, dann gibt es ja auch noch das sonstige Vermögen.

Dazu gehört all das Vermögen, was die Stiftung neben dem „Gründungskapital“ noch besitzt. Dieses Vermögen wurde entweder durch die Stiftung verdient(zum Beispiel durch eine Verknüpfung mit dem Betrieb) oder schon teilweise bei der Gründung so qualifiziert.

Errichtet man beispielsweise seine Stiftung mit 200.000 Euro an Vermögen und die Stiftungsaufsicht gibt vor, dass man mindestens 100.000 Euro zur Gründung in das Grundstockvermögen bringen muss, dann kann man bereits bei der Errichtung die restlichen 100.000 Euro zu sonstigem Vermögen erklären.

Und mit sonstigem Vermögen, darf die Stiftung tun, was sie will. Denn die Erfüllung des Zweckes ist ja bereits durch das Grundstockvermögen gesichert.

Du willst mehr wissen?

Dieser Blogbeitrag war einer meiner Info-Briefe, die ich regelmäßig samstags versende. Möchtest du auch Steuergestaltungsmöglichkeiten und Wege effizient Vermögen aufzubauen als Mail erhalten, dann klicke hier.

Steuerlich sinnvolle Investment

Auch steuerlich gibt es einiges zu beachten. Zum Glück überwiegen hier die Vorteile aber deutlich die Nachteile. Regeln, was man nicht tun darf, gibt es fast keine (zumindest bei der Familienstiftung).

Drei große Assetklassen bieten sich für die Stiftung an.

Als erstes haben wir da Immobilien. Die Vermietung von Wohnungen, Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeeinheiten führt bei der Stiftung grundsätzlich zu „privaten“ Einkünften aus Vermietung und Verpachtung–so wie wir es auch von uns als Privatpersonen kennen. Das schöne hier ist, dass das Finanzamt pro Immobilie nur eine Anlage V in der Steuererklärung sehen möchte. Eine richtige Buchhaltung muss nicht erstellt werden. Die Verwaltung ist damit auf ein absolutes Minimum reduziert.

Und da die Immobilie als „Privatvermögen“ der Stiftung gesehen wird, darf sie sie auch nach 10Jahren Haltedauer verkaufen, ohne einen Cent an Steuern zu bezahlen.

Die zweite große Assetklasse umfasst Wertpapiere und Beteiligungen.

Für Erträge aus Einzelaktien und ETFs erhält die Stiftung wie wir Privatpersonen den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Dazu kommt der jährliche Freibetrag von 5.000 Euro.

Wenn die Stiftung nur in Aktien investiert, sind damit die ersten 6.000 Euro pro Jahr an Dividenden steuerfrei.

Dabei sage ich bewusst „Dividenden“. Denn für Verkaufsgewinn aus Einzelaktien gilt für die Stiftung die Regelung des § 8b KStG. Diese Vorschrift, die wir eigentlich von GmbHs kennen, gibt vor, dass wir nur 5 % des Aktien-Verkaufsgewinns besteuern müssen. Von diesen 5 %werden dann die Freibeträge abgezogen. Was übrig bleibt wird mit 15,825 % besteuert.

Im besten Fall kann man so 120.000 Euro an Aktien-Verkaufsgewinnen pro Jahr steuerfrei realisieren (120.000 x 5 % = 6.000 → 6.000–1.000–5.000=0,-).

Aber auch Aktien-ETFs sind stark begünstigt. Hier greift nämlich das Investmentsteuergesetz, welches bei Körperschaften 80 % der Erträge steuerfrei stellt. Dividenden und Verkaufsgewinne aus Aktien-ETFs werden damit unterm Strich nur mit 3,165 % an Steuer belastet (20 % x15,825%). Das heißt:…,wenn überhaupt Steuer anfällt. Zuerst müssen auch hier die Freibeträge ausgeschöpft sein. Im besten Fall führen die nämlich dazu, dass die ersten 30.000 Euro an Erträgen aus Aktien-ETFs pro Jahr steuerfrei bleiben.

Bei all diesen Vorteilen auf Ebene der Stiftung dürfen wir aber nicht vergessen, dass die Erträge schlussendlich auch zu uns als Privatpersonenwandern sollen. Denn nur dort können wir sie für private Zwecke nutzen. Bei der dafür nötigen Ausschüttung fällt dann nochmals Steuer an.

Nur mit der Steuerentlastung der Stiftung zu kalkulieren, führt also zu einer Milchmädchenrechnung. Man sollte stattdessen einen Blick auf das Gesamtbildwerfen. In meinem neuen Buch habe ich deswegen einen umfassenden Blick auf alle Ebenen geworfen und dir auch ausgerechnet, wann welche Investition in der Stiftung steuerlich Sinn macht. Dazu findest du dort eine Strategie, wie man die Stiftung sinnvoll zum Vermögensaufbau nutzt. Wenn du mehr wissen willst, schau gern rein.

In der dritten Assetklasse finden wir dann alles, was das Steuerrecht nach einem Jahr komplettsteuerfrei stellt.

Das sind zum einen Kryptowährungen wie Bitcoin und zum anderen auch Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin. Diese Investitionen gelten auch als Privatvermögen der Stiftung. Als Folge muss die Stiftung sie im Regelfall nur ein Jahr halten und darf dann den Gewinn aus einem Verkauf zu 100 % in die eigene Tasche stecken. Vater Staat geht dabei komplett leer aus.

Es gibt also einige sehr attraktive Wege Vermögen über die Stiftung steuerbegünstigt aufzubauen.

Allerdings ist eine besondere Belastung der Stiftung dabei mit offenem Auge einzukalkulieren: die Erbersatzsteuer.

Im nächsten Info-Brief werfen wir einen genaueren Blick darauf, was passiert, wenn die Stiftung nach 30 Jahren zum ersten Mal steuerlich sterben muss.

Ein schönes Wochenende wünsche ich dir.

Viele Grüße

Eric Preusche

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