Im letzten Info-Brief haben wir uns einen Überblick verschafft, in welche Bereiche dein Einkommen überhaupt steuerlich eingeordnet werden kann. Je nachdem welcher Bereich gilt, gelten andere Vor- und Nachteile, die wir nutzen können, um unsere Steuerlast zu senken.
Heute schauen wir uns genauer an, auf was es überhaupt für die Zuordnung ankommt. Mit dem resultierenden Verständnis können wir nämlich zielgerichtet gestalten und effektiv Steuern sparen.
Warum das so wichtig ist, wurde mir so wirklich klar, als ich vor einigen Jahren einen Problemfall eines Mandanten lösen sollte.
Der Mandant – nennen wir ihn Viktor – hatte ein Granitwerk über Jahrzehnte hinweg aufgebaut. Das Unternehmen lief lange gut und erwirtschaftete stattliche Gewinne zwischen 400.000 und 500.000 Euro pro Jahr. Viktor besaß neben der GmbH, die Küchenplatten und Tische herstellte und verkaufte, auch die riesige Produktionshalle auf eigenem Grundstück, in der große Steinsägen und Lieferbänder fest verbaut waren.
Nach 40 Jahren als Unternehmer übergab Viktor Anfang 2005 die Granitwerk-GmbH an seinen Sohn Boris. Die Produktionshalle behielt er aber als Altersversorgung in seinem Privatvermögen und vermietete sie an die Granitwerk-GmbH für 30.000 Euro pro Monat.
Wie das nun aber oft so ist, ist die zweite oder dritte Generation Unternehmer selten so fähig wie der Gründer. Auch hier war das der Fall. Boris traf in den folgenden Jahren einige desaströse Fehlentscheidungen mit üblen Konsequenzen.
Die schlimmste war wohl, dass er einen mehrjährigen Vertrag mit einem großen dänischen Küchen-Hersteller über die Lieferung von über 20.000 Küchenplatten einging. Das Problem dabei: Im Zuge der Vertragsverhandlungen ließ sich Boris beim Preis pro Platte so weit herunterhandeln, dass die Einnahmen seine Herstellungskosten nicht mehr deckten.
Diesen fatalen Fehler bemerkte er aber erst nach der Vertragsunterzeichnung. Aus dem Knebelvertrag gab es aber kein Entkommen. Jahr für Jahr verbrannte das Granitwerk daraufhin mit jeder produzierten Platte Geld und die GmbH rutschte immer weiter in die Verlustzone.
Viktor stand hilflos dagegen und sah sein Lebenswerk vor sich zu Grunde gehen. Deswegen tat er, was jeder Unternehmer und Vater wohl getan hätte, er versuchte die Firma zu retten und seinem Sohn zu helfen.
Erst 100.000 Euro, dann 200.000 Euro, dann 400.000 Euro an Privatkredit gab er der GmbH. Es nützte aber alles nichts.
Als ich den Fall auf den Tisch bekam, waren die Darlehen vollständig wertlos und die GmbH stand am Rande der Insolvenz. Um die GmbH davor zu bewahren ins Insolvenzverfahren zu rutschen, hatte er auf 400.000 Euro Kredit schriftlich verzichtet.
Auch steuerlich war das ein Problem. Denn der Verzicht auf den Privatkredit bedeutet für Viktor einen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Und solche Verluste dürfen steuerlich nicht mit anderen Einkünften wie von der Vermietung verrechnet werden. Als Folge zahlte Viktor weiterhin auf seine 360.000 Euro Mieteinnahmen abzüglich Ausgaben die volle Einkommensteuer von rund 100.000 Euro. Der Verlust aus dem Darlehen verpuffte einfach – gelinde gesagt (theoretisch gesehen wird er in die nächsten Jahre fortgeschrieben und kann mit Gewinn aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Da es die aber nicht gibt, bringt das auch niemanden etwas.)
100.000 Euro an Steuern sparen durch die richtige Verknüpfung
Was war also die Lösung für dieses steuerliche Dilemma?
Wir haben folgende Argumentation beim Finanzamt versucht:
Viktor vermietet an die GmbH die Produktionshalle. Dieses Gebäude ist so speziell, dass es schwierig ist einen anderen Mieter zu finden, falls die Granitwerk GmbH ausfallen würde. Ein Verzicht auf das Darlehen von Viktor rettet aber die GmbH vor der Insolvenz und sichert damit auch weiterhin die Einnahmen aus der Vermietung. Damit besteht ein zwingender Zusammenhang zwischen dem Darlehensverlust und der Einnahmenerzielung aus der Vermietung. Steuerlich liegen beim Darlehensverzicht damit Werbungskosten der Vermietung vor, die die Mieteinnahmen mindern (und kein Verlust mehr bei den Kapitaleinkünften).
Und damit spart sich Viktor 100.000 Euro an Steuern in diesem Jahr.
Das Finanzamt fand diese Argumentation gar nicht lustig. Wie der Streit ausgegangen ist, weiß ich leider nicht. Ich habe meinen damaligen Arbeitgeber verlassen, bevor ich die endgültige Entscheidung miterleben durfte. Aber die Geschichte zeigt ein steuerliches Grundprinzip ganz deutlich.
Es kommt auf den Zusammenhang an!
Egal wohin man im Steuerrecht schaut, Einnahmen und Ausgaben müssen immer in Verbindung stehen. Ausgaben kann man nur abziehen, wenn es dazu steuerpflichtige Einnahmen gibt. Dabei ist egal, ob es diese Einnahmen gab, noch gibt oder sie irgendwann kommen sollen.
Dahinter steht das „subjektive und objektive Nettoprinzip“, wie es so schön an der Uni gelehrt wird. Die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer soll immer nur das besteuern, was unterm Strich übrig bleibt – den Gewinn.
Die Einordnung der Ausgaben folgt dabei den Einnahmen, mit denen sie im Zusammenhang stehen. Je nachdem in welchem Bereich – welcher Einkunftsart – wir dann unterwegs sind, gelten dessen Regeln.
Wenn die Einnahmen hingegen steuerfrei sind, dann dürfen auch die Ausgaben nicht abgezogen werden.
Deswegen sind die Renovierungskosten einer Mietwohnung steuermindernd, wenn weiterhin vermietet wird. Wenn die Wohnung aber renoviert wird, um anschließend einen höheren Verkaufspreis zu erzielen, der auch noch steuerfrei wäre, weil man die Wohnung mehr als 10 Jahre gehalten hat, dann laufen die Kosten steuerlich ins Leere.
Dieser Blogbeitrag war einer meiner Info-Briefe, die ich regelmäßig samstags versende. Möchtest du auch Steuergestaltungsmöglichkeiten und Wege effizient Vermögen aufzubauen als Mail erhalten, dann klicke hier.
Daneben gilt auch, wenn die Ausgaben hauptsächlich mit privaten Motiven zusammenhängen, kann man sie nicht bei der Steuer geltend machen. Denn was privat ist, bringt keine steuerpflichtigen Einnahmen.
Besuchst du beispielsweise einen Spanisch-Sprachkurs, dann sind die Kosten dafür steuerlich absetzbar, wenn du Spanisch beruflich oder betrieblich benötigst. Wenn du einfach gern Spanisch lernen möchtest, um im Urlaub auch etwas zu verstehen, dann sind die Kosten nicht absetzbar.
Verbindungen schaffen, statt Geld ans Finanzamt zu überweisen
Was bringt uns das jetzt?
Nun, wer clever ist und Steuern sparen will, der schafft Zusammenhänge. Oft ist es so, dass man nur die Verbindung zwischen Ausgaben und Einnahmen sehen muss, damit man Steuern spart. Der Rest ist „Ansetzen in der Steuererklärung“ und argumentieren.
Selbstverständlich gibt es auch hier Grenzen. Wenn die private Veranlassung so eindeutig ist, dass ein Blinder mit Krückstock sie sieht, dann kommt man auch mit guter Argumentation nicht weiter. Aber oft gibt es Grenzfälle.
Was ist zum Beispiel mit dem neuen Laptop oder dem Smartphone, das man kürzlich gekauft hat? Benutzt man das nicht auch beruflich oder für den Betrieb. Und war das Essen gehen mit Freunden, die auch gleichzeitig Geschäftspartner sind, nicht auch beruflich / betrieblich?
Der Bundesfinanzhof hat für solche gemischt veranlassten Ausgaben ein Drei-Stufen-Prüfsystem entwickelt.
Es stellen sich folgende Fragen:
- Besteht ein 100 % Veranlassungszusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften? Wenn ja, sind die Kosten dort abzusetzen. Vorausgesetzt, es besteht kein Werbungskostenabzugsverbot wie bei den Kapitaleinkünften und die Einnahmen sind nicht steuerfrei.
- Haben wir eine gemischte Veranlassung privat und beruflich? Wenn ja, können die Kosten nach einem objektiven Maßstab aufgeteilt werden? Wenn ja, sind die beruflichen Kosten abzugsfähig?
- Überwiegt die private Veranlassung deutlich und ist keine Aufteilung möglich? Beträgt sie mehr als 90 % und können nicht aufgeteilt werden, dann bleiben die Kosten außen vor.
Aber selbst wenn es hieran scheitert, haben wir als findige Unternehmer und Investoren noch ein Ass im Ärmel: die Nutzung unserer eigenen GmbH.
Die GmbH kennt nämlich keinen Privatbereich. Alle ihre Ausgaben sind steuerlich gesehen betrieblich. Wenn die GmbH der Vertragspartner beim Kauf des Produkts oder der Dienstleistung ist, dann sind die Kosten grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Im nächsten Schritt stellen sich nur die Fragen, ob der Zusammenhang mit unserem Privatbereich als Gesellschafter nicht überwiegt und ob gegebenenfalls ein geldwerter Vorteil für uns als Geschäftsführer anzusetzen ist, den wir wieder versteuern müssten.
Aber auch hier ist Gestaltungsspielraum.
Eine meiner Mandantinnen ist leidenschaftliche Triathletin. Sie möchte ihre Triathlon-Ausgaben über ihre GmbH absetzen. Offensichtlich sind die Ausgaben privat veranlasst.
Wie wäre es aber, wenn sie beim Triathlon auf ihrer Kleidung das eigene Logo der GmbH trägt, das Ganze im geschäftlichen Instagram-Feed als Werbung veröffentlicht und bei den Veranstaltungen aktiv potenzielle Kunden kennenlernt?
Mit dieser Gestaltung überwiegt der geschäftliche Charakter wohl deutlich und man kann gut argumentieren, dass die Ausgaben in die GmbH gehören. Selbstverständlich bleibt ein Restrisiko. Aber du siehst: Man kann Einfluss nehmen und selbst mitbestimmen.
Abgesehen vom Zusammenhang macht es aber auch Sinn, einige gesetzliche Regeln im Auge zu behalten. Das sind insbesondere die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und Werbungskosten im § 4 Absatz 5 EStG. Dort steht das auch wenn eindeutig steuermindernde Ausgaben vorliegen würden, in einigen Fälle trotzdem kein Abzug erlaubt ist.
Das sind zum Beispiel: Segeljachten, Ferienhäuser, die für Geschäftspartner genutzt werden, Motorboote, 30 % der Bewirtungskosten bei Geschäftsessen, Geschenke an Geschäftspartner, die über 50 Euro netto gekostet haben, und Geldbußen, weil man auf dem Weg zum Kunden geblitzt wurde.
Das müssen wir in den meisten Fällen wohl oder übel akzeptieren.
Ich hoffe, das bringt dich weiter. Im nächsten Infobrief / Blogbeitrag betrachten wir einen weiteren Grundlagenbaustein zum Steuersparen genauer:
Clevere Vertragsgestaltungen zum Steuersparen, weil Steuerrecht fast immer dem Zivilrecht folgt!
Eine gute Zeit wünsche ich dir.
Beste Grüße
Eric Preusche
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