Wir haben in zwei der letzten Blogbeiträge kennengelernt, welche Bereiche steuerlich genutzt werden können und dass es für den Ausgabenabzug auf den Zusammenhang ankommt (siehe hier und hier).
Was machen wir nun mit diesem Wissen?
Zu wissen, in welche Kategorie der Vorgang fällt und dass man versuchen kann Zusammenhänge zu schaffen, um Ausgaben steuerlich geltend zu machen, ist schön und gut. Allerdings sind das doch Grundregeln, die man nicht einfach biegen und brechen kann, wie man möchte, oder?
Das ist richtig. Deswegen ist das nur das Fundament, auf dem wir unser Haus erbauen. Die Musik der Steuergestaltung beginnt zu erklingen, wenn wir Verträge und Rechtsbeziehungen schaffen, die die Bereiche miteinander verbinden und damit Geld von A nach B fließen lassen.
Wenn das Geld auf der einen Seite abfließt, mindert es dort im besten Fall die Steuer, wobei es beim Ankommen auf der anderen Seite die Steuer erhöht. Wer dabei clever gestaltet, spart mehr Steuer auf der einen Seite als er auf der anderen Seite bezahlen muss und hat in Summe deutlich mehr in der Tasche.
Das Prinzip ist recht einfach. Das Steuerrecht soll die wirtschaftlichen und tatsächlichen Vorgänge besteuern. Dabei steht es vom Grundsatz zunächst unabhängig von anderen Gesetzen. Allerdings greifen wir in unserem Leben wirtschaftlich gesehen stets auf das Zivilrecht zurück. Denn jeder Vorgang, den wir als Unternehmer oder Investor auslösen, hat einen Vertrag zugrunde liegen.
Die sechs Vertragsarten, die dem Löwenanteil aller unserer Rechtsbeziehungen zugrunde liegen, sind:
- der Mietvertrag,
- der Kaufvertrag,
- der Darlehensvertrag,
- der Dienstleistungsvertrag,
- der Arbeitsvertrag und
- der Gesellschaftsvertrag.
All diese Verträge sind in zivilen Gesetzen wie dem BGB oder dem HGB geregelt. Und deswegen gilt: Das Steuerrecht folgt (meist) dem Zivilrecht. Denn die Grundlage für den wirtschaftlichen Vorgang ist meist ein Vertrag.
„Wow, ist das nicht sehr abstrakt? Wie soll mich das weiterbringen? Ich bin doch kein Rechtsanwalt.“ höre ich dich jetzt schon sagen.
Diese Bedenken verstehe ich absolut. Als Selbstständiger oder Unternehmer kann dieses ganze „Paragrafen-Reiten“ einem schnell zu viel werden, weil man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht. Und irgendwie will man doch nur Steuern sparen und seinen Job machen.
Steuerrecht ist nun leider auch Recht. Du wirst also nicht drum herum kommen, dir ein fundiertes Verständnis der Regeln zu schaffen, wenn du legal weniger bezahlen möchtest. Auch „Outsourcen“ an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wird dabei schwierig. Denn diese Rechtsberater sind schlicht nicht genug investiert in deiner Sache, um wirklich kreativ für dich Steuern zu sparen. Stattdessen ist der einzige Weg, das System zu verstehen und dann deinen Spezialisten die richtigen Fragen zu stellen, damit sie dir bares Geld sparen.
Also: Verträge beeinflussen die Steuer. Das bedeutet, wir müssen Verträge bauen, um weniger Steuern zu bezahlen. Denn Verträge sind für die Steuer wie Rohre für die Wasserversorgung einer Stadt. Sie bringen das Wasser (Geld) je nach Bedarf an die richtige Stelle, damit es dort genutzt werden kann. Und je nachdem wo es landet, fallen höhere oder niedrigere Steuern an.
Vorab ist dabei aber eines wichtig zu wissen: Verträge nur zum Schein sind zwecklos. Die Steuer soll am wirtschaftlichen Vorgang ansetzen. Wenn man nur einen Vertrag aufsetzt, ohne einen wirtschaftlichen Vorgang zu haben, dann betreibt man im Zweifelsfall Steuerhinterziehung, die einem irgendwann böse ins Gesicht zurückschlagen kann.
Nehmen wir zum Beispiel die Anstellung der Ehefrau im Betrieb des Ehemanns. Wenn die Frau nicht im Betrieb arbeitet, dann ist der Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen und das Finanzamt wird die Ausgaben streichen und den Fall steuerlich so stellen, wie er sich wirtschaftlich wirklich dargestellt hat.
Wenn aber beides passt – Vertrag und tatsächliche Durchführung – dann kann man entspannt sein.
Schauen wir uns die sechs Grundlagen-Verträge kurz ganz vereinfacht an.
Mietvertrag:
Person A ist Eigentümer und überlässt an Person B einen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung. Person B bezahlt dem A ein Nutzungsentgelt und ist verpflichtet die Sache irgendwann in einem anständigen Zustand zurückzugeben.
Kaufvertrag:
Person A ist Eigentümer einer Sache oder eines Rechts und überträgt dieses Eigentum an Person B. Der B bezahlt dem A dafür einen Kaufpreis und verpflichtet sich die Sache oder das Recht auch abzunehmen.
Darlehensvertrag:
Person A überlässt dem B einen Geldbetrag oder anderweitiges Kapital. Person B bezahlt für die Nutzung des Kapitals einen Zins als Nutzungsentgelt und verpflichtet sich das Kapital zurückzubezahlen.
Anstellungsvertrag:
Person A verpflichtet sich seine Arbeitsleistung und Zeit dem B zur Verfügung zu stellen. A verpflichtet sich dabei den Anweisungen des B zu folgen. B bezahlt dem A dafür eine Vergütung.
Dienstvertrag:
Person A verpflichtet sich dem B eine Dienstleistung zu erbringen. B bezahlt ihm dafür eine Vergütung.
Gesellschaftsvertrag:
Die Gesellschafter einer Gesellschaft (z. B. einer GmbH) regeln untereinander, wer welche Pflichten und Rechte hat und was im Fall des Todes eines Gesellschafters, eines Verkaufs der Anteile oder bei Unstimmigkeiten gelten soll.
Du siehst, all diese Verträge bestehen daraus, dass mindestens zwei Personen Ihre Interessen in Einklang bringen und sich zu etwas verpflichtet. Ein Teil der Verpflichtung ist dabei fast immer die Zahlung von Geld.
Das können wir nun nutzen, denn wir haben kennengelernt, dass auch GmbHs, Stiftungen und (mit Besonderheiten & Einschränkungen) auch GbRs und KGs als eigene Personen gelten. Zudem sind dein Ehepartner, deine Kinder, deine Eltern und du stets unterschiedliche Personen. All diese Personen können deswegen untereinander Verträge eingehen, mit denen wir Steuern sparen können.
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Um das Ganze steuerlich optimal zu gestalten, muss man bei jedem Vertrag stets drei Punkt beachten:
- Ist der Vertrag zulässig und wird tatsächlich durchgeführt?
Nicht jeder Vertrag ist steuerlich zulässig. Zum Beispiel kann ein GmbH-Geschäftsführer nicht als Mini-Jobber angemeldet werden. Denn man sagt, dass die Leitung einer GmbH niemals zeitlich so begrenzt sein kann, dass nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Meldet man das Ganze trotzdem so an, wird das Finanzamt die Anstellung nicht anerkennen.
Das Gleiche gilt, wenn etwas vereinbart wird, es aber an der tatsächlichen Durchführung scheitert. Vereinbart man die Vermietung einer Immobilie von der Ehefrau des GmbH-Inhabers an dessen GmbH und wird aber nie eine Miete gezahlt, so wie es vereinbart wurde, dann fehlt ein Teil der vereinbarten Durchführung und der Vertrag hat im Zweifel steuerlich keine Auswirkungen.
Sind diese Hürden geschafft, dann tut man sich einen großen Gefallen im Vorhinein die genauen Auswirkungen bei den beteiligten Personen zu prüfen.
- Welche (steuerlichen) Auswirkungen entstehen bei Person A?
Beide Vertragspartner müssen separat betrachtet werden. Bei jedem können je nach Bereich, den wir ansprechen, ganz unterschiedliche Folgen greifen.
Nehmen wir als Beispiel die einfache Steuergestaltung der Vermietung eines Pkw.
Der Standardfall für Unternehmen ist, dass die GmbH ein Auto kauft und das dem Geschäftsführer überlässt. Diese Situation löst aber einige Folgen aus, die man nicht unbedingt möchte.
Als erstes hat der Geschäftsführer die private Dienstwagennutzung als Lohnbestandteil zu versteuern. Da das meist über die 1 % – Regelung läuft, ist das sehr teuer. Dazu kann der Pkw nie von der GmbH steuerfrei verkauft werden. Auch nach sechs Jahren löst ein Verkauf immer Steuer aus. Das ist besonders ungünstig, weil dann die Kaufkosten des Autos voll über die Abschreibung abgesetzt wurden und damit der ganze Verkaufspreis versteuert werden muss. Wenn das Auto noch einen hohen Restwert hat, kann das sehr unangenehm sein.
Im Internet und YouTube werden zur Lösung dieser Situation verschiedenste, teils absurde Gestaltungen umgetrieben. Alle setzen dabei an einer (mehr oder weniger) cleveren Vertragsgestaltung an. Nehmen wir einmal die einfachste Gestaltung, die zumindest das Problem des steuerpflichtigen Verkaufs löst (wenn auch nicht das Greifen der 1 %- Regelung).
Statt dass die GmbH den Pkw kauft, erwirbt ihn der Gesellschafter Karl privat. Im nächsten Schritt vermietet er das Auto an seine GmbH. Für die Vermietung erklärt er dem Finanzamt, dass er Umsatzsteuer abführen möchte. Die GmbH bezahlt ihm also eine monatliche Miete inklusive Mehrwertsteuer. Im Umkehrschluss darf Karl sich die Vorsteuer beim Kauf des Pkws vom Finanzamt erstatten lassen und bezahlt damit nur den Nettopreis.
Und auch für die Einkommensteuer ergeben sich hier einige Besonderheiten. Zunächst einmal ist die Mieteinnahme klar eine Einnahme und damit zu versteuern.
Die Einkunftsart, die hier greift, ist aber nicht die Vermietung nach § 21 EStG, sondern es liegen sonstige Einkünfte nach § 22 EStG vor. Vermietungseinkünfte greifen deswegen nicht, da der § 21 hauptsächlich für Immobilienvermietungen geschaffen wurde und die Überlassungen von einzelnen Gegenständen nicht regelt.
Der Bereich der sonstigen Einkünfte hat nun einige charmante Besonderheiten.
Als erstes muss man keine Bücher wie beim Gewerbe führen. Karl kann dem Finanzamt also schlicht eine Excel-Tabelle mit Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Darin darf er von den Mieteinnahmen auch seine Kosten steuerlich abziehen. Das ist zum Beispiel der Wertverlust des Autos über die Abschreibung oder die Finanzierungskosten. Wenn man das clever aufbaut, bedeutet das, dass auf der privaten „Gewinnseite“ von Karl gar kein steuerlicher Gewinn steht, da die Einnahmen durch die Ausgaben ausgemerzt werden. Damit bezahlt er keine Steuer, obwohl er jeden Monat Miete von der GmbH erhält.
Dazu kommt, dass Verkäufe von privaten Gegenständen nur ganz eingeschränkt der Steuer unterliegen sollen. Wenn hier sonstige Einkünfte vorliegen, dann gilt sogar, dass gar keine Steuer anfällt. Denn der Pkw ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und damit gelten die Regeln des privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG nicht.
Karl kann also den Gewinn des Autos beim Verkauf nach sechs Jahren vollständig behalten und spart damit Steuern.
- Welche (steuerlichen) Auswirkungen entstehen bei Person B?
Aber auch auf der Seite der GmbH entstehen Auswirkungen. Die wichtigste ist wohl, dass die Miete eine Betriebsausgabe ist und damit die Steuerlast der GmbH senkt. Dazu kommt, dass sich die GmbH in den meisten Fällen die Vorsteuer in der Miete vom Finanzamt erstatten lassen kann. Im Gesamtbild ist damit die Vermietung umsatzsteuerlich neutral.
Der Verkauf des Pkws interessiert die GmbH dabei nicht, da sie nie Eigentümerin des Autos war. Das Problem der Steuerpflicht beim Verkauf ist dabei gelöst.
Wenn Karl allerdings auch Geschäftsführer der GmbH ist, dann hat er die private Nutzung als Lohnbestand des Autos über die 1 % – Regelung oder ein Fahrtenbuch trotzdem zu versteuern. Denn für diese Regeln ist es irrelevant, ob die GmbH Eigentümerin, Leasingnehmerin oder Mieterin des Autos ist.
Stolperfallen bei der Steuergestaltung mit Verträgen
Du siehst, das Bild ist recht komplex und man muss einiges bedenken. Die größten Probleme entstehen dabei, wenn man
- die Sonderregeln nicht beachtet, die gelten, wenn der GmbH-Gesellschafter (oder dessen Familienangehörige) mit seiner GmbH Verträge schließt oder
- Familienangehörige untereinander Verträge schließen, die sie so nicht mit fremden Personen eingegangen wären, oder
- die steuerliche Prüfung auf allen Seiten nicht konsequent durchführt bzw. dabei Fehler macht.
In unserem Beispiel mit dem Pkw könnte das Finanzamt bei falscher Ausgestaltung Karl beispielsweise unterstellen, dass er gar keine sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG erzielt, sondern ein eigenes Gewerbe mit der Vermietung betreibt und dass würde mindestens den steuerfreien Verkauf unmöglich machen und Karl zwingen eine zusätzliche Buchführung im Privatbereich aufzustellen.
Wichtig: Nicht nur auf die Steuer schauen!
Deswegen ist es wichtig, neben der Steuerersparnis immer mitzubetrachten, dass durch jede Gestaltung Komplexität entsteht, die man kontrollieren und verwalten muss. Das kostet unter Umständen Geld für den Steuerberater oder zumindest eigene Zeit und Nerven. Dazu muss die Gestaltung auch fortlaufend durchgeführt werden. Tut man das nicht und platzt beispielsweise ein Dauerauftrag aufgrund einer mangelnden Kontodeckung, was man erst Monate später bemerkt, dann ist Tür und Tor für den Finanzbeamten geöffnet die Gestaltung zu kippen und die Steuerlast zu erhöhen.
Und schlussendlich besteht immer ein Steuerrisiko, das mit der Aggressivität der Gestaltung wächst. Je mehr Ersparnis ein „Sparmodell“ verspricht, desto eher kannst du davon ausgehen, dass du ein verdecktes Risiko mitträgst, das dir irgendwann um die Ohren fliegt.
Das muss einem schlicht bewusst sein. Die meisten Sparmodelle, die im Internet propagiert werden, tragen genau so ein eklatantes Risiko in sich, denn sie beruhen oft auf sehr grenzwertigen und extremen Auslegungen des Gesetzes. Das Finanzamt wird diese Auslegungen aber selten teilen. Der „Sparmodell-Verkäufer“ wird dir das aber in den wenigsten Fällen sagen.
Wie spart man nun ab besten legal Steuern über Verträge?
Wenn man aber all diese Voraussetzungen betrachtet, dann kann man besonders clever Steuern sparen, indem man
- Steuergefälle baut (z. B. von GmbH 30 % zu Stiftung 15,825 %),
- Steuerfreiheiten aktiv nutzt (wie in unserem Pkw-Beispiel),
- Enge Formvorschriften umgeht und damit Kosten spart sowie
- Einkommen auf Personen verteilt, die aufgrund eines niedrigen sonstigen Einkommens entweder keine oder sehr niedrige prozentuale Steuern bezahlen.
Einer dieser Punkte sollte schlussendlich das Ziel jeder Gestaltung sein.
Ich hoffe, dieser Beitrag schafft dir etwas Klarheit.
Eine gute Zeit wünsche ich dir.
Viele Grüße
Eric Preusche