Will man seinen Vermögensaufbau durch deutliche Steuersenkungen beschleunigen, ist die Familienstiftung eines der wirkungsvollsten Werkzeuge dazu.
Im letzten Beitrag haben wir uns einen kompakten Überblick über die rechtlichen und praktischen Grundlagen der Familienstiftung verschafft. In diesem Info-Brief steigen wir genauer in den Gründungsablauf ein und stellen uns die Frage, wo genau Steuerfallen lauern und wie man sie umgehen kann.
Das Ziel dabei ist, schon von Anfang an so wenig wie möglich an teuren Fehlern zu machen.
Ein Überblick über die Gründung
Die Gründung einer Familienstiftung ist verblüffend unspektakulär. Der Ablauf sieht klassischerweise folgendermaßen aus:
- Ausarbeitung der Stiftungsurkunde
- Bestimmung welches Vermögen gewidmet werden soll
- Stiftungserrichtung durch eigenhändige Unterschrift des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungsurkunde
- Antragstellung auf Anerkennung der Stiftung bei der Stiftungsaufsicht
- Anerkennung der Stiftung
Schauen wir uns die Schritte einmal genauer an.
Ausarbeitung der Stiftungsurkunde
Die Stiftungsurkunde ist das Herz der Familienstiftung.
Hier ist zwingend der Zweck der Stiftung festzuhalten und wie er verwirklicht wird, ihr Name, der Sitz der Stiftung und wer sie nach außen vertritt. Dazu kommt auch die Festlegung mit welchem Vermögen die Stiftung ausgestattet wird.
Jeder dieser Teile ist enorm wichtig und man sollte sich eingehend Gedanken machen, wie man das ganze genau ausgestaltet. Denn man muss sich bewusst sein, dass eine nachträgliche Änderung dieser Satzung entweder gar nicht oder nur unter ganz erschwerten Bedingungen möglich ist. Man gibt hier seiner Familienstiftung praktisch ihre Seele, ihre „moralischen Entscheidungsmaßstäbe“ und ihre Identität.
Eine Familienstiftung liegt immer dann vor, wenn der Zweck der Stiftung darin liegt die Familie des Stifters zu fördern und zu unterstützen. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass das gegeben ist, wenn aufgrund der Satzung langfristig mindestens 25 % der Erträge der eigenen Familie dienen sollen und ein „wesentliches Familieninteresse“ besteht – was meist dann der Fall ist, wenn die Familie wesentlich Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hat.
Auch das sollte sich in der Satzung schon widerspiegeln. Denn daran macht sich fest, wie hoch die Steuerfreibeträge bei der Gründung aussehen und ob Erbersatzsteuer anfällt (unten und in den nächsten Info-Briefen mehr dazu).
Neben diesen Pflichtangaben gibt es aber auch eine Reihe an sinnvollen optionalen Teilen, die man in die Stiftung einbauen sollte. Das könnte zum Beispiel sein:
- ob und wann ein Stiftungsrat aus Familienmitgliedern zur Beratung des Vorstandes gebildet werden soll,
- eine Anlage-Richtlinie dazu wie das Vermögen investiert werden soll oder
- eine Öffnungsklausel, unter welchen Umständen die Satzung angepasst werden kann.
Solche Bausteine erleichtern die Handhabung in der Zukunft deutlich. Schließlich ist die Stiftung für die Ewigkeit angelegt und irgendwann wird man selbst als Stifter nicht mehr da sein, um zu entscheiden, wie das Vermögen der Stiftung genutzt werden soll. Deine Nachkommen werden es dir also danken, wenn du heute schon Regelungen und Leitlinien schaffst, an denen sie sich später orientieren können.
Welches Vermögen wird gestiftet?
Der Zweck der Stiftung muss auf irgendeine Art und Weise erfüllt werden können. Damit das möglich ist, braucht die Stiftung ein Einkommen. Und genau dafür ist das Vermögen da, mit dem man die Stiftung ausstattet.
Dieses Vermögen wird der Stiftung vollständig zur Verfügung gestellt. Nach der Anerkennung kann man es nicht mehr zurückerhalten, denn die Familienstiftung ist dann unwiderruflich Eigentümerin geworden.
Das Vermögen muss laufende Erträge abwerfen, die hoch genug sind, um den Erhalt der Stiftung und die Umsetzung des Zweckes zu gewährleisten.
Praktisch bedeutet das, dass man beispielsweise eine Immobilie, ausschüttende Aktien-ETFs oder eine Unternehmensbeteiligung stiften kann. Nicht möglich ist es nur Vermögenswerte zu widmen, die keine laufenden oder nur sehr niedrige Erträge abwerfen, wie Gold, Bitcoin, thesaurierende Aktien-Fonds oder schlicht Geld auf der Bank.
Dazu muss das Vermögen ausreichend groß sein, damit die Erträge auch ausreichen. Wie groß es mindestens sein muss, legt die jeweilige Stiftungsaufsicht des Bundeslandes fest, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. In Bayern sind das beispielsweise 100.000 Euro. In Berlin sogar 500.000 Euro.
Es macht also Sinn für den Sitz ein Bundesland zu wählen, das zum Vermögen passt mit dem man die Stiftung ausstatten will. Außerdem sollte man vorab mit der Stiftungsaufsicht klären, ob die Art und Höhe des Vermögens, die man stiften will, ausreicht, damit die Anerkennung problemlos umgesetzt werden kann.
Stiftungsgeschäft und Anerkennung
Der Rest ist mehr oder weniger Formsache. Man unterschreibt die Dokumente, reicht sie bei der Stiftungsaufsicht ein und stellt einen Antrag auf Anerkennung. Wenn die Stiftungsaufsicht grünes Licht gibt, kann es losgehen.
Grundsätzlich reicht es aus, die Satzung und das Stiftungsgeschäft ausdrucken, selbst zu unterschreiben und der Stiftungsaufsicht einzureichen. Zum Notar muss man dafür nicht. Allerdings mit zwei wesentlichen Ausnahmen. Stiftet man eine Immobilie oder eine Beteiligung an einer GmbH ist es gesetzliche Pflicht die Abtretung an die Stiftung notariell beurkunden zu lassen. Ohne Beurkundung durch einen Notar fehlt es an der Einhaltung der gesetzlichen Form und das Eigentum kann nicht übergehen, womit auch die Stiftung nicht anerkannt wird.
In den restlichen Fällen, wie wenn man beispielsweise ein Aktien-Depot stiftet, ist das aber nicht nötig.
Wo lauern die Steuerfallen?
Nach diesem kurzen Einblick in die praktischen Grundlagen der Gründungen, müssen wir auch einen zwingenden Blick auf die steuerrechtlichen Grundlagen werfen. Denn wenn man hier Fehler macht, kann es sehr teuer werden.
Vier Steuerarten sind regelmäßig relevant bei der Stiftungsgründung:
- Die Einkommensteuer des Stifters
- Die Umsatzsteuer
- Die Grunderwerbsteuer
- Die Schenkungssteuer
Fällt Einkommensteuer beim Stifter an?
Das Vermögen, mit dem man die Stiftung ausstattet, kann Einkommensteuer auslösen. Auf den ersten Blick ist das nicht offensichtlich, aber der Grund ist einfach. Jeder von uns hat steuerlich zwei Bereiche: einen Privatbereich und einen betrieblichen Bereich.
Im Privatbereich ist die Wertsteigerung von Vermögenswerten grundsätzlich nicht zu versteuern – im Betriebsbereich allerdings schon und zwar insbesondere, wenn man Gegenstände aus dem Betriebsbereich herausnimmt.
Je nachdem welche Art an Vermögen man widmet, sollte man sich also vorher Gedanken machen, wie dieses Vermögen bisher steuerrechtlich einkategorisiert wurde. Dazu kommt es auch auf die Ausgestaltung der Stiftung im Detail an.
Eine Wohnung, die man im eigenen Namen an Fremde vermietet hat und die nichts mit einem Betrieb zu tun hat, den man vielleicht betreibt, kann beispielsweise im Normalfall unproblematisch gestiftet werden – zumindest solange man sie zu 100 % ohne Entgelt auf die Stiftung überträgt.
Manchmal wird von diversen Stiftungsberater aber auch vorgeschlagen, dass man eine Immobilie, die beispielweise 200.000 Euro an Wert hat, nur hälftig der Stiftung widmet und die andere Hälfte der Stiftung verkauft.
Auf diese Art und Weise stattet man die Familienstiftung nur soweit wie nötig mit Vermögen „kostenlos“ aus. Zum Beispiel weil die Stiftungsaufsicht nur 100.000 Euro an Mindestvermögen zur Gründung fordert. Die andere 100.000 Euro kann man sich dann von der Stiftung bezahlen lassen.
In solchen Fällen muss man daran denken, dass Immobilienübertragung nur keine Einkommensteuer auslösen, wenn sie entweder unentgeltlich vorgenommen werden oder die Immobilie im Privatbereich schon mehr als 10 Jahre im Eigentum ist. Verletzt man die 10-Jahres-Frist kommt das böse Erwachen im Nachhinein, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid schickt.
Ist die Wohnung aber sogar in einem Betrieb oder wird ein Teil der Wohnung wie zum Beispiel bei einem häuslichen Arbeitszimmer durch den Betrieb genutzt, löst die Übertragung immer Steuern aus – ganz egal ob die Stiftung dafür Geld bezahlt oder nicht. Denn die Differenz zwischen Verkehrswert und Wert in den Büchern des Betriebs muss bei Entnahme aus dem Betrieb versteuert werden.
Ganz ähnliche Steuervorschriften gibt es für diverse Wirtschaftsgüter in verschiedensten Konstellationen.
Es macht also Sinn vorab mit dem eigenen Steuerberater zu klären, ob das Vermögen, das man stiften möchte, Einkommensteuer auslöst oder nicht.
Fällt Umsatzsteuer an?
Die zweite Steuer, die man oft nicht auf dem Schirm hat, ist die Umsatzsteuer. Immer dann, wenn du mit dem Vermögenswert umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hast, kann die Übertragung auf die Stiftung dich nämlich auch Umsatzsteuer kosten, die du an das Finanzamt überweisen musst. Und zwar ganz ohne dass du einen Cent von irgendjemandem erhalten hast.
Ein gutes Beispiel dafür, ist eine Gewerbehalle, die du als Privatperson bisher an einen anderen Betrieb mit Umsatzsteuer vermietet hast und für deren Bau du dir damals Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen hast.
Und auch wenn Vermögenswerte aus deinem Betrieb gestiftet werden, kann neben der Einkommensteuer auch Umsatzsteuer fällig werden.
Ist Grunderwerbsteuer zu bezahlen?
Immer wenn Immobilien den Eigentümer wechseln, will der Fiskus ein Stück vom Kuchen.
Das gleiche gilt auch, wenn man eine Immobilie im Rahmen der Gründung auf seine Stiftung überträgt.
Da die Grunderwerbsteuer je nach Bundesland bis zu 6,5 % auf den Wert der Immobilie beträgt, kann ein Fehler bei der Ausgestaltung der Übertragung dort sehr schmerzhaft werden.
Glücklicherweise soll aber laut Gesetz keine Grunderwerbsteuer anfallen, soweit Schenkungssteuer oder Erbschaftsteuer anfallen könnte. Wie wir gleich sehen werden, greift für die Stiftungserrichtung an sich auch das Schenkungssteuergesetz. Die Folge ist, dass damit eine Immobilienübertragung vom Grundsatz her keine Grunderwerbsteuer auslöst.
Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen. Überträgt man zum Beispiel im Rahmen eines teilweisen Verkaufs, kommt man um die Grunderwerbsteuer auf den verkauften Teil nicht herum. Und wenn man die Immobilie mit einer Auflage wie zum Beispiel einem Wohnrecht für den Stifter belegt, führt die Auflage meist ebenfalls dazu, dass Grunderwerbsteuer zu bezahlen ist.
Guter (Steuer-)Rat ist hier also auch oft Gold wert.
Wann fällt Schenkungsteuer an?
Kommen wir nun zur relevantesten Steuer bei Stiftungsgründung: der Erbschafts- und Schenkungsteuer.
Mit der Gründung seiner Familienstiftung gibt man Vermögen her, meist ohne eine Gegenleistung zu bekommen. Das Gesetz sieht das als klassische Schenkung an, auf die Schenkungssteuer anfällt. Das kann unter Umständen teuer werden, denn die Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen beginnen bei 7 % und steigen je nach Vermögen auf bis zu 50 % an.
Direkt bei der Stiftungsgründung mehrere zehntausend Euro an den Staat abdrücken zu müssen, will man im Regelfall vermeiden.
Innerhalb der Familie haben wir nun Freibeträge für Schenkungen. An den Ehepartner können alle zehn Jahre 500.000 Euro übertragen werden. Den eigenen Kindern kann man jeweils 400.000 Euro übertragen.
Die Familienstiftung wird nun als eigenes Familienmitglied gesehen, da ihre Aufgabe darin liegt die Familie zu unterstützen, und sie erhält einen eigenen Freibetrag. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entfernt Berechtigten des Stifters laut der Satzung.
Wenn man nun nur sich und seinen Ehepartner als Begünstigten einsetzen würde, bekäme man damit 500.000 Euro als Freibetrag für die Gründung. Begünstigt man in der Satzung auch seine Kinder, könnte man 400.000 Euro steuerfrei stiften. Wenn dazu auch noch (zukünftige) Enkel begünstigt werden, liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro.
Praktisch sollte man aber deutlich langfristiger denken. Denn wenn man nur seine Kinder oder Enkel begünstigt, dann verliert die Stiftung spätestens mit dem Ableben dieser Nachkommen ihren Sinn. Meist ist es deswegen sinnvoll in der Satzung festzuhalten, dass alle Nachkommen in gerader Linie, also neben den Enkeln auch die Kinder der Enkel und die Kindeskinder der Enkel und so weiter, von der Familienstiftung unterstützt werden sollen.
Das führt zu einem Freibetrag von nur noch 100.000 Euro bei der Gründung. Ab diesem Betrag fallen Steuern auf den übersteigenden Betrag beginnend mit 7 % an.
Im besten Fall stiften wir also nur 100.000 Euro an Vermögenswert. Den Rest holen wir uns später über clevere Verknüpfungen mit dem Betrieb in die Stiftung (was wir im nächsten Info-Brief genauer anschauen).
In der Praxis wird es aber in vielen Fällen schwierig genau 100.000 Euro an Vermögen zu stellen. Vielleicht möchte man ja mit einer Immobilie stiften und die hat eben einen derzeitigen Wert von z.B. 300.000 Euro.
Deswegen hilft es, wenn wir uns einmal das Verfahren genauer anschauen, nach dem der Wert von dem der Freibetrag abgezogen wird, festgestellt wird und welche zusätzlichen Steuerbefreiungen es gibt.
Das Schenkungsteuergesetz greift dafür auf das Bewertungsgesetz zurück. Dort ist je nach Vermögensgegenstand ein eigenes Verfahren zur Bewertung vorgeschrieben.
Aktien werden beispielweise nach dem Börsenwert zum Übertragungsstichtag bewertet. Immobilien bewertet man je nach Art mit dem Vergleichswert, dem Ertragswert oder dem Sachwert. Der Wert einer Eigentumswohnung wird beim Ertragswert zum Beispiel über die langfristig erzielbaren Mieterträge bestimmt. Für GmbH-Beteiligungen schaut man ebenfalls auf die erzielbaren Gewinne der nächsten Jahre.
Das ist die erste Stellschraube, an der wir ansetzen können, um die Schenkungssteuer zu senken. Denn in den Bewertungsverfahren gibt es oft Spielraum und Variablen, mit denen man den Betrag drücken kann.
Nachdem die Bewertung steht, werden Schulden abgezogen, die mit übertragen werden und die in direktem Zusammenhang mit dem Vermögenswert stehen.
Dann gibt es diverse Bewertungsabschläge, die je nach Einzelfall vorgenommen werden können. Bei vermieteten Immobilien in Deutschland werden z. B. 10 % an Wert abgezogen.
Für Beteiligungen an Unternehmen (keine Einzelaktien bzw. Fondsanteile), die einen laufenden Geschäftsbetrieb innehaben, gibt es unter gewissen Voraussetzungen bis zu 100 % Abschlag, da man die Arbeitsplätze des Unternehmens vor der Schenkungssteuer schützen möchte.
Wenn das alles zu nichts führt, bleibt einem auch noch die Möglichkeit den Vermögenswert teilweise an die Stiftung zu verkaufen und damit nur die 100.000 Euro direkt zu stiften (was aber vielleicht andere Steuern auslöst).
Mit der richtigen Gestaltung kann man also auch deutlich mehr als 100.000 Euro an Vermögen in die Familienstiftung bringen. Es erfordert aber etwas Geschick und Planung.
Ergibt sich keine Möglichkeit, sollte man die Schenkungssteuer mit offenen Augen einkalkulieren.
Ich hoffe damit hast du schon einmal ein rundes Bild, auf was es bei der Gründung ankommt. Im nächsten Info-Brief schauen wir uns genauer an, wie wir die Stiftung als Unternehmer nutzen können, um in unserem Betrieb aktiv Steuern zu sparen.
Und falls dich die Nutzung einer Familienstiftung als Investor interessiert: In meinem neuen Buch findest du ein ganzes Kapitel dazu, in dem ich sauber aufschlüssele welche Investitionen in der Familienstiftung Sinn machen und wie hoch die Steuerbelastung tatsächlich ist.
Ein schönes Wochenende wünsche ich dir.
Beste Grüße
Eric Preusche