Startseite Steuern sparen als Unternehmer Die Stiftung clever mit dem Betrieb verknüpfen, um Steuern zu sparen – Teil 3: Steuergestaltung mit Familienstiftungen

Die Stiftung clever mit dem Betrieb verknüpfen, um Steuern zu sparen – Teil 3: Steuergestaltung mit Familienstiftungen

von StB Eric Preusche LL.B.

In den letzten Info-Briefen haben wir angeschaut welche rechtlichen Grundlagen für die Familienstiftung gelten, wie die Gründung abläuft und welche Steuerfallen man dabei umschiffen sollte.

Heute klären wir die Frage: Wie kommt Geld in die Stiftung?

Denn Vermögen kann man nur aufbauen, wenn irgendwo Geld verdient wird, das man investiert.

Diese Einkommensquelle fehlt der Stiftung aber.

Stattdessen wird unser Gewinn im besten Fall im Betrieb erwirtschaftet. Dort fallen auch gleichzeitig rund 30 % an Steuern an, wenn wir eine GmbH nutzen oder sogar bis zu 47,475%, wenn wir aus dem Konsumbereich heraus als Einzelperson oder über eine Personengesellschaft agieren.

Zum Glück bietet unser Rechtssystem aber ein ganzes Bündel an Möglichkeiten den Betrieb mit der Stiftung zu verknüpfen und einen Teil des Gewinns umzuleiten.

Über diese Verknüpfungen kann man nun immens Steuern sparen. Denn im besten Fall führt die Verknüpfung im Unternehmen zu einem Steuernachlass von 30 % bzw. bis zu 47,471 % während auf denselben Betrag in der Stiftung nur 15,825 % anfallen.

Die Steuerlast auf den so verschobenen Betrag sinkt also je nach Gestaltung um ein bis zwei Drittel.

In der Praxis kann die laufende Steuerersparnis dann sogar noch höher sein, denn die Stiftung erhält je nach Ausgestaltungdiverse Freibeträge und Vergünstigungen, die den faktischen Steuersatz deutlich unter 15,825 % drücken können.

Um alle möglichen Verknüpfungen im Detail zu betrachten, müsste man ein ganzes Buch schreiben (was ich vielleicht auch noch tun werde). Wir schauen uns im Folgenden aber einmal die wesentlichen an und verschaffen uns einen kompakten Überblick über die Funktionsweise sowie die Vor-und Nachteile.

Die gängigsten Verknüpfungen sind:

  1. eine klassische Direktbeteiligung als Gesellschafter,
  2. die typisch stille Beteiligung,
  3. die atypisch stille Beteiligung,
  4. die Vermietung einer Immobilie an den Betrieb,
  5. die Vermietung eines PKW an den Betrieb und
  6. die Vergabe von Nutzungslizenzen.

Direktbeteiligung der Stiftung als Gesellschafterin

Die Familienstiftung ist eine eigene juristische Person und kann damit auch (Mit-)Eigentümerin deines Unternehmens werden. Wie das genau in der Praxis auszieht, kommt darauf an, welche Rechtsform dein Unternehmen hat und wieviel Eigentum du auf die Stiftung übertragen willst.

Nutzt du eine GmbH, könntest du beispielsweise 50 % deiner Gesellschaftsanteile an die Stiftung verschenken oder verkaufen.

Bist du als Einzelunternehmer oder über eine Personengesellschaft wie einer GmbH & Co. KG tätig, beteiligst du die Stiftung als Gesellschafterin direkt.

Je nach Konstellation ergeben sich damit unterschiedliche Folgen.

Die Beteiligung an einer GmbH

Ist die Stiftung an deiner GmbH beteiligt, kann ihr jederzeit der Gewinn des Unternehmens im Rahmen einer Dividende ausgeschüttet werden. Auf der Ebene der GmbH hat das keine steuerlichen Auswirkung. Dort wird der Gewinn weiterhin mit 30 % belastet. Im Gegenzug bleibt aber auch die Dividende für die Stiftung fast steuerfrei. Hier greift der § 8b Körperschaftsteuergesetz und führt dazu, dass die Stiftung auf ihre Dividende nur 0,791 % an Steuern bezahlt.

Neben dieser Begünstigung auf Gewinnausschüttungen, erhält die Stiftung zu dem die Möglichkeit ihre Anteile mit nur 0,791 % an Steuerbelastung zu verkaufen.

Die Anteile werden im besten Fall einmalig an deine Stiftung übergeben, womit das Modellerrichtet ist und dann fast keine zusätzlichen laufenden Verwaltungskosten mehr verursacht.

Die Beteiligung ist damit eine schöne runde und einfache Gestaltung, über die man regelmäßig Geld in die Stiftung bringen kann.

Eine großartige Steuerersparnis im Betrieb ergibt sich damit aber nicht. Dafür ist dieser Weg aber recht verwaltungsarm und unkompliziert.

Die Beteiligung an einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft

Nutzt man keine GmbH für seinen Betrieb, kann sich die Stiftung aber trotzdem direkt beteiligen. Hier muss man sie als Gesellschafterin in eine GbR oder KG aufnehmen. Gibt es noch keine Gesellschaft gründet man eine.

Die Vorteile liegen auch hier auf der Hand. Der Stiftung wird direkt entsprechend ihrer Beteiligung ein Gewinnanteilzugerechnet. Auf diesenAnteilfallennur15,825 % Körperschaftsteuer an. Allerdings bezahlt die Personengesellschaft darüber hinaus auf den ganzen Gewinn Gewerbesteuer.

Bricht man das auf die Stiftung anteilig herunter, ergibt sich in Summe immer noch eine Belastung von rund 30 % auf den Gewinnanteil.

Das ist zwar keine sehr hohe Steuerersparnis, kann aber trotzdem noch attraktiv sein, wenn man ohne diese Gestaltung stattdessen 42 % oder mehr bezahlt hätte. Gleichzeitig führt die Verteilung des Gewinns dazu, dass der eigene Steuersatz sinkt, weil das persönliche Einkommen im Privatbereich deutlich niedriger ist.

Die Stiftung kann hierbei zudem sehr flexibel auf ihren Gewinnanteil zugreifen, ohne dass komplizierte Steuerregeln beachtet werden müssen.

Eine Steuerbegünstigung für den Verkauf des Anteils am Unternehmen gibt es jedoch nicht.

Mit etwas Geschick entfällt aber die Gewerbesteuer auf den Verkaufsgewinn, womit eine anteilige Steuerlast vonnur15,825 % verbleibt.

Die großen Vorteile einer Direktbeteiligung

Neben dem einmaligen Aufsetzen und der Einfachheit einer Direktbeteiligung, liegt der große Vorteil dieser beiden Varianten wohl darin, dass das Erbschaftsteuergesetz die Möglichkeit vorsieht Unternehmensbeteiligungen komplett steuerfrei zu stellen. Und diese Steuerbegünstigung greift auch für die Erbersatzsteuer.

Damit kann man zum einen kostengünstig seine Beteiligungen in die Stiftung einbringen. Zum anderen muss auch nach 30 Jahren keine oder nur sehr wenig Erbersatzsteuer auf den Vermögenswert in der Familienstiftung bezahlt werden.

Das schlagende Argumenteiner Direktbeteiligung ist aber wohl, dass es eine saubere und klare Gestaltung ist, die wenig Probleme mit dem Finanzamt verursacht und von jedem verstanden werden kann.

Die typisch stille Beteiligung

Will man keine direkte Einbindung der Stiftung, kann man stattdessen eine stille Beteiligung nach den §§ 230 ff HGB wählen. Hier leistet die Stiftung zum Beispiel eine Geldeinlage in dein Unternehmen. Im Gegenzug erhält sie einen Anteil deines jährlichen Gewinns.

Um das Modell aufzusetzen, benötigt man nicht viel mehr als die fachliche Expertise und einen schriftlichen Vertrag. Es fallen also vergleichsweise geringe Kosten zur Errichtung an.

Das steuerliche Resultat ist, dass die stille Beteiligung als Finanzierungsform deines Unternehmens angesehen wird.

Im Betrieb werden für den „Gewinnanteil“ steuerlich Betriebsausgaben in Form von „Zinsen“ angesetzt. Auf der Seite der Stiftung gilt der Gewinnanteil als Kapitalertrag.

Somit ergibt sich eine direkte Steuerersparnis im Betrieb, während die Stiftungnur15,825 % an Steuern bezahlt. Und da Kapitalerträge vorliegen, erhält die Stiftung zudem als pauschale Ausgabe den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von derzeit 1.000 Euro. Der faktische Steuersatz liegt damit nochmals etwas niedriger.

An einem Beispiel sehen wir schnell, was das an Mehrvermögen bedeuten kann.

Nehmen wir an, wir leiten über die Beteiligung jedes Jahr 40.000 Euro vom Unternehmen in die Stiftung.

  • 40.000 Euro Betriebsausgabe bedeutet 12.000 Euro (30 %) an Steuernachlassbei der GmbH oder bis zu 18.990 Euro (47,471 %) beim Einzelunternehmen bzw. einer GbR oder KG.
  • 40.000 Euro Einnahme bei der Stiftung führt zu maximal -6.171,50 Euro an Steuerzahlung (15,825 % auf 39.000 Euro nach Abzug des Sparer-Pauschbetrag).
  • Damit ergibt sich Jahr für Jahr eine Steuerersparnis von 5.828,50 Euro bzw. bis zu 12.818,50 Euro.

Über 15 Jahre macht das 87.427,50 Euro bzw. bis zu 192.277,50 Euro an zusätzlichem investierbarem Kapital im Verbund der Stiftung und dem Unternehmen-eine enorme Summe, die zusätzlich für dich arbeitet, wenn du sie reinvestierst.

Die stille Beteiligung ist nach außen nun nicht ersichtlich. Im Regelfall bekommt also nur das Finanzamt von dieser Verknüpfung etwas mit. Das kann recht charmant sein, wenn man seine Konstruktion und sein Vermögen etwas privater halten möchte.

Es gibt aber auch problematische Punkte, die man im Blick behalten muss.

Damit das Finanzamt die Höhe des Gewinnanteils akzeptiert, muss man auch hierunter Umständen die Grundsätze der Fremdüblichkeit beachten. Über die letzten 100 Jahre gab es zu stillen Beteiligungen zwischen „nahestehenden Personen“ dutzende Gerichtsurteile, anhand denen sich recht klare Leitplanken herauskristallisiert haben.

Solange man sich innerhalb dieser bewegt, ist alles gut. Falls man sie ignoriert, kann man sich auf Streit mit dem Finanzamt und hohe Steuernachzahlungen einstellen.

Die atypisch stille Beteiligung

Die große Schwester der stillen Beteiligung ist die atypisch stille Beteiligung.

Oder sollte ich lieber sagen die „mutierte Frankenstein-Schwester der stillen Beteiligung“?

Standardmäßig ist die stille Beteiligung ein Finanzierungsmittel. Der stille Beteiligte gibt Geld hin und bekommt dafür einen Anteil am Gewinn.

Von der Steigerung des Unternehmenswertes profitierter als Geldgeber nicht. Genauso wenig ist er im Regelfall beteiligt, wenn das Unternehmen Verlust macht. Er muss kein Geld nachschießen, sondern verliert maximal sein eingesetztes Kapital.

Das Risiko ist also auf die Höhe seiner Einlage begrenzt. So als würden wir einem Freund Geld leihen. Im schlimmsten Fall ist das Geld weg. Unser Freund kann uns aber nicht zwingen ihm noch mehr Geld zu geben, weil er überraschenderweise Verlust gemacht hat.

Findige Steuerberater und Gestalter haben sich nun aber gedacht:

„Warum denn eigentlich nicht? Lassen wir den stillen Beteiligten doch auch am Verlust und am Wert des Unternehmensteilhaben. Wir können doch in den Beteiligungsvertrag rein schreiben, was wir möchten.“

Das Resultat ist eine Mischform zwischen Unternehmen und Finanzierung. Denn über diese Modifizierungen trägt mit einem Mal der Beteiligte einen Großteil des Risikos und der Chancen des Unternehmens mit.

Als Folge wird bei so einer atypischen Ausgestaltung die stille Gesellschaft vom Finanzamt als eigenes Unternehmen betrachtet.

Und als eigener Betrieb ist Gewerbesteuer zu bezahlen, eine Buchführung aufzustellen und es liegen für die Stiftung keine Kapitalerträge mehr vor, sondern gewerbliche Einkünfte.

Neben diesen Nachteilen kann man in der Praxis damit aber auch Steuern sparen. Besonders, wenn die Stiftung sich an einer GmbH beteiligen. Denn die GmbH bezahlt ab dem ersten Euro Gewinn Gewerbesteuer. Der Grund ist, dass von diesem Gewinn bereits ein Geschäftsführergehalt abgezogen wurde. Der Gewinn der GmbH ist also ein „wirklicher Unternehmensgewinn“.

Der Einzelunternehmer oder die Personengesellschaft hat diese Möglichkeit nicht. In deren Gewinn steckt auch immer ein Teil eigenes „Unternehmergehalt“. Steuerlich gesehen besteht keine klare Trennung zwischen Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaft und Privatperson. Als Folge kann der Unternehmer sich kein eigenes Gehalt als Ausgabe abziehen. Besteuert wird der Ganze Gewinn.

Um diese Ungerechtigkeit etwas abzumildern, gibt es in diesen Fällen im Gewerbesteuergesetzeinen Freibetrag von 24.500 Euro, der den Abzug eines Geschäftsführergehaltes simulieren soll.

Wenn wir nun eine atypisch stille Gesellschafterrichten, dann gelten teilweise die Regeln der Personengesellschaften auch für die GmbH und man erhält zusätzlich diesen Freibetrag. Als Folge spart man sich jedes Jahr rund 3.430 Euro an Gewerbsteuer (24.500 Euro x 14 %).

Gleichzeitig leitet man einen Teil des Gewinns direkt in die Stiftung um, wodurch statt bis zu 47,475% an Einkommensteuer nur 15,825 % an Körperschaftsteuer anfällt. In Verbindung mit der Gewerbesteuer spart das also auch rund ein Drittel an Steuerbelastung.

Die atypisch stille Gesellschaft hat also durchaus ihre Vorzüge.

Die Nachteile sind aber ein hohes Maß an Komplexität und zusätzliche Steuererklärungen, Bilanzen, Buchführungen, die erstellt werden müssen, und damit Kosten, die anfallen. Dazustellt sich ganz praktisch die Frage: Was passiert, wenn das Unternehmen irgendwann verkauft oder aufgegeben wird? Denn dann steht der Stiftung auch ein Anteil des Verkaufsgewinns zu.

Wir haben hier also eine Verknüpfung, bei der man mit klarem Verstand und offenem Auge entscheiden muss, ob man bereit ist alle Nachteile zu tragen.

Diese drei Beteiligungswege schaffen eine beständige Verbindung, die einmal auf gesetzt wird und dann langfristig Gewinn in die Familienstiftung umleitet und Steuern spart.

Neben diese recht starren Verknüpfungen gibt es aber auch noch einige losere Verbindungen, die etwas aufwendiger sind, aber dafür deutlich mehr Steuern sparen können.

Im nächsten Info-Brief/Blogbeitrag schauen wir uns drei davon genauer an.

Ein schönes Wochenende wünsche ich dir.

Viele Grüße

Eric Preusche

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Dieser Blogbeitrag war einer meiner Info-Briefe, die ich regelmäßig samstags versende. Möchtest du auch Steuergestaltungsmöglichkeiten und Wege effizient Vermögen aufzubauen als Mail erhalten, dann klicke hier.

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