Startseite Umsatzsteuer Block A Voraussetzung Nr. 1: Lieferung oder sonstige Leistung (2) – Die sonstige Leistung

Voraussetzung Nr. 1: Lieferung oder sonstige Leistung (2) – Die sonstige Leistung

von Jessica P.

Die sonstige Leistung § 3 Abs. 9, A 3.1 Abs. 4 UStAE

Begriff
Sonstige Leistungen sind ganz einfach gesagt alle Leistungen, die keine Lieferungen sind.
Sie können in einer Handlung (Dienstleistung, z.B. Reinigungsleistung), in einer Duldung (z.B. Vermietungsleistung) oder einer Unterlassung (Verzichtsleistung, z.B. Wettbewerbsverzicht) bestehen.

Zunächst kommt dir die Eingruppierung einer Leistung als Lieferung oder als sonstige Leistung bestimmt recht leicht vor, allerdings wirst du schnell erkennen, dass die Abgrenzung gar nicht so eindeutig ist, wie sie scheint.

Am Beispiel nehmen wir die Kinoeintrittskarte. Wenn du eine Kinoeintrittskarte im Kino am Schalter kaufst, dann händigt dieser dir meistens ein Stück Papier, auf dem unter anderem dein Sitzplatz, der Saal und der Filmtitel stehen.
Dir ist das Stück Papier an sich egal, du brauchst es eben, um in den Kinosaal eintreten zu dürfen und danach wirfst du es wieder weg.

Es kommt dir bei dieser Leistung also nicht auf die Übertragung am Eigentum des Papierfetzen. Sondern es kommt dir darauf an, dass du den Film sehen willst und dazu hast du durch die Kinoeointrittskarte die Berechtigung zum Eintritt erworben.

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass man sich immer fragen muss, auf was kommt es bei der Leistung an. Der Erwerb des Stück Papier oder die Berechtigung zum Eintritt.

Ganz klar liegt hier keine Lieferung vor, sondern eine sonstige Leistung.

Ort und Zeitpunkt der sonstigen Leistung, § 3a Abs. 1 – Abs. 8

Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird (A 3a UStAE). Soweit keine Ausnahme greift, gelten die folgenden Grundregeln (=Auffangregelung).

Unternehmenssitzprinzip:
Nach § 3a Abs. 1 ist der Leistungort bei einer Leistung an einen Nichtunternehmer („Business to costumer“ kurz: „B2C“) am Ort des leistenden Unternehmers.

Empfängerortprinzip:
Nach § 3a Abs. 2 ist der Leistungort bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer („business to business“ kurz: „B2B“) am Ort des Leistungsempfängers.

Ausnahmeregelungen

Abweichend, also vorrangig vor den Absätzen 1 und 2 im § 3a UStG gelten folgende Regelungen.

§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Grundstücksleistungen
Die sonstigen Leistungen im engen Zusammenhang mit einem Grundstücks werden dort ausgeführt wo das Grundstück liegt (Grundstückslageort).

Darunter fallen u.a. Vermietungsleistungen von Grundstücken (a)), Grundstücksmaklern (b)) oder Architektenleistungen (c)).
Es ist dabei egal, ob der Empfänger der Leistung Unternehmer oder Privatperson ist.
Kein enger Zusammenhang mit dem Grundstück ist z.B. die Finanzierungsberatung.
Die Abgrenzung, was im engen Zusammenhang mit Grundstücken steht und was nicht findest du im Abschnitt A 3a.3 UStAE.

Zur Besonderheit bei Messeleistungen schau dir den Abschnitt A 3a.4 UStAE an.

§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG Vermietung von Beförderungsmittel
Als Beförderungsmittel gelten alle Gegenstände, deren Hauptzweck die Beförderung von Personen (z.B. Bus) oder Gütern (z.B. Zug). Dazu gehören z.B. auch Wohnmobile, Sportflugzeuge.
Keine Beförderungsmittel sind z.B. Bagger, Gabelstapler.
Auch die Überlassung des Kfz des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer gilt als Vermietung von Beförderungsmittel (Besonderheiten gibt es bei Wohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland).

Der Ort der Vermietung richtet sich insbesondere danach, ob kurzfristig oder langfristig vermietet wird.
Als kurzfristig gilt die Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und bis zu 30 Tage bei anderen Beförderungsmitteln.
Die Leistung wird an dem Ort ausgeführt, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Übergabeort). Bei der kurzfristigen Vermietung ist es dabei egal, ob der Empfänger Unternehmer oder Privatperson ist.

Überschreitet die Vermietungszeit diesen Zeitraum, liegt eine langrfristige Vermietung vor.
Ist der Empfänger ein Privatperson, so ist der Ort der sonstigen Leistung am Wohnsitz des Empfängers.
Ist der Empfänger ein Unternehmer, so richtet sich der Ort nach § 3a Abs. 2 UstG (Auffangregelung) und zwar am Empfängerunternehmenssitz.

Mehr Informationen erhälst du im Abschnitt A 3a.5 UStAE.

Abgrenzen solltest du davon die Regelung § 3a Abs. 6 S.1 Nr.1 und S. 2 UStG sowie § 3a Abs. 7 UStG.

§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG
Diese sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmen tatsächlich erbracht werden. Nicht entscheidend ist dabei, wo der Erfolg eintritt oder wo sich die Leistung auswirkt, A 3a.6 UStAE.

a) Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen
Unter kulturelle und künstlerische Leistungen fallen z.B. die Oper und die damit zusammenhängende Leistungen wie z.B. Tontechniker.
Zur Abgrenzung zur reinen Übertragung von Nutzungsrechten, § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG.

Als wissenschaftliche Leistungen zählen z.B. Vorträge oder Gutachten. Zur Abgrenzung zur individuellen Beratung, § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG.

Als sportliche Leistung zählt z.B. ein Fußballwettbewerb/Turniere.

Unter unterhaltende Leistungen fallen z.B. Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen.

Ähnliche Leistungen sind beispielsweise die Leistungen einer Hellseherin.

Auch der Verkauf von Eintrittskarten für diese Leistungen/Veranstaltungen zählt unter diese Regelung, nicht aber die Vermittlung von Eintrittskarten.

Leistungsempfänger muss eine Privatperson ein.

b) Restaurationsleistungen
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle stellen Restaurationsleistungen dar. Wie es der Namen schon sagt, klassisches Beispiel ist das typische Restaurant.

Es ist unerheblich, ob der Empfänger der Leistung Unternehmer oder Privatperson ist.

Zur Abgrenzung zwischen der Lieferung von Speisen und Getränken und Restaurationsleistungen schau doch mal in diesen Artikel: Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung (1)

c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
Dazu zählen typische Werkleistungen wie z.B. Reparaturen und Wartung, aber auch z.B. die Erstellung eines Wertgutachten.
Diese Regelung gilt für Leistungen an Privatpersonen, nicht an Unternehmer.

Zur Abgrenzung zwischen Werkleistung und Werklieferung:
Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung (2) 

§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG Vermittlungsleistungen
Eine Vermittlung wird in fremdem Namen und auf fremde Rechnung ausgeführt.
Der Ort der Leistung entspricht dem Ort des vermittelten Umsatzes. Es ist demnach von Vorteil, zuerst den Ort des vermittelten Umsatzes zu bestimmen.

Bei der Vermittlung eines Umsatzes zwischen zwei Privatpersonen richtet sich der Ort danach, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird.

Zum Beispiel vermittelt der Kfz-Händler den Verkauf einer Privatperson A an eine andere Privatperson B. Der Kfz-Händler wurde dabei von A beauftragt, einen Käufer für sein Auto zu finden. Die beiden Privatpersonen treffen sich in Freiburg und wickeln dort das Verkaufsgeschäft ab.
Der Ort der Vermittlungsleistung des Kfz-Händlers an Privatperson A ist somit in Freiburg, da dort der vermittelte Umsatz (KFZ Verkauf von A an B) ausgeführt wurde.

§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG Bestimmte Eintrittsberechtigungen
Diese Regelung greift nur für Eintrittsberechtigungen i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG. Zunächst ist also zu prüfen, ob eine solche Leistung überhaupt vorliegt, zu der der Eintritt berechtigt wird.

Leistender Unternehmer kann dabei der Veranstalter oder auch der Tickethändler sein.
Eintrittsberechtigung bedeutet das Recht auf Zugang zu den Aufführungen, Freizeitparks, Sportveranstaltungen etc.

Wichtig, auch hier fällt die Vermittlung von Eintrittskarten nicht darunter.

Diese sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmen tatsächlich erbracht werden. Leistungsempfänger sind dabei nur Unternehmer, keine Privatpersonen. Für Privatpersonen greift die Regelung § 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG, ebenso dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird.

§ 3 Abs. 4 UStG Katalogleistungen

In diesem Absatz werden mehrere Leistungen zusammengefasst, welche allerdings nur unter diesen Absatz fallen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer (B2C) und der Wohnsitz des Leistungsempfängers liegt im Drittland.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt der Ort der Leistung am Wohnsitz oder Sitz des Empfängers.

Nr. 1 Leistungen i.Z.m. Rechten
Hierunter fällt zum Beispiel die Freigabe eines Berufsfußballspieler gegen Ablösezahlung.
(A 3a.9 Abs. 1 und 2 UStAE)

Nr. 2 Werbeleistungen
Darunter fällt zum Beispiel die Werbegestaltung (graphische Arbeit/Werbetexte).
(A 3a.9 Abs. 3 bis 8a UStAE)

Nr. 3 Beratungs- und Ingenieursleistungen
Hier werden einige Berufsgruppen gesetzlich genannt, wie z.B. die Leistungen des Rechtsanwalts. Allerdings zählen nur die berufstypischen Leistungen dazu. Die Tätigkeit als Nachlasspfleger eines Steuerberater ist nicht berufstypisch für einen Steuerberater, sodass die Leistung nicht unter § 3 Abs. 4 UStG fällt.
(A 3a.9 Abs. 9 bis 14 UStAE)

Nr. 4 Datenverarbeitung
Dazu gehört u.a. das Speichern, Umwandeln,… von Daten wie z.B. die Aufbereitung von Daten.
Nicht dazu gehört die Erstellung einer Software, hier greift § 3a Abs. 5 S.2 Nr. 3 UStG, A 3a.12 UStAE.
(A 3a.9 Abs. 15 UStAE)

Nr. 5 Überlassung von Informationen
Dazu zählen u.a. die Überlassung von Betriebsvorschriften oder die Leistung eines Detektives.

Dies ist allerdings lediglich die Auffangnorm. Könnte die Leistung ebenso den Nummern 1, 3 und 4 zugeordnet werden, so gelten diese vorranig.
(A 3a.9 Abs. 16 UStAE)

Nr. 6 Finanz- und Edelmetallumsätze

Unter Nr. 6 a) fallen Finanzumsätze wie z.B. die Vermögensverwaltung von Wertpapieren. Hierunter fallen auch die Leistungen, die in den § 4 Nr. 8 a) bis h und Nr. 10 UStG von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen sind, wie z.B. die Einziehung von Forderungen.
(A 3a.9 Abs. 17 UStAE)

Uinter Nr. 6 b) fallen die Umsätze mit den Edelmetallen Gold, Silber und Platin.
(A 3a.9 Abs. 18 UStAE)

Nr. 7 Gestellung von Personal
Hier besteht die Leistung lediglich in der Überlassung der Personals. Die Regelung greift nicht, wenn ein bestimmter Erfolg oder ein bestimmtes Ereignis geschuldet wird.
(A 3a.9 Abs. 18a UStAE)

Nr. 8 und Nr. 9 Verzichtsleistungen
Unter Nr. 8 fällt der Verzicht der Ausübung eines der in Nr. 1 bezeichneten Rechte wie z.B. der Verzicht auf die Wahrnehmung von einem Patent.

Unter Nr. 9 fällt der Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben.

Nr. 10 Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen
Ausgenommen ist die Vermietung von Beförderungsmittel
(A 3a.9 Abs. 19 UStAE)

Nr. 11 bis Nr. 13 sind weggefallen.

Nr. 14 Gewährung von Zugang zu bestimmten Netzen
Hierunter fällt die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung Darüber hinaus fällt die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstigen Leistungen unter diese Vorschrift.
(A 3a.9 Abs. 13 UStAE)

§ 3a Abs. 5 UstG Digitale Leistungen

Unter diese Vorschriften fallen folgende Leistungen:

Nr. 1 die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
Darunter fällt zum Beispiel die Mobilfunkübertragung, A 3a.10 UStAE.

Nr. 2 die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, A 3a.11 UStAE.

Nr. 3 die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. 
Eine elektronisch erbrachte Leistung ist eine Leistung, die mit minimalem menschlichem Aufwand, nämlich hauptsächlich automatisiert durch Informationstechnologie im Internet angeboten wird.
Zum Beispiel fallen die Streamingangebote (z.B. Netflix) oder die Bereitstellung von E-Books darunter, A 3a.12 UStAE.

Voraussetzung ist, dass der Empfänger Nichtunternehmer i.S.d § 3 a Abs. 5 S.1 UStG ist.
Der leistende Unternehmer kann davon ausgehen, dass der Empfänger Nichtunternehmer ist, wenn dieser keine Umsatzsteuer-ID-Nummer mitteilt, A 3a.9a Abs. 1 S. 2 UStAE.

Ist eine sonstige Leistung unter § 3a Abs. 5 einzuordnen, so ist der Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, also seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz innehat.

Vermutungen über Ort des Leistungsempfängers
Für den leistenden Unternehmer ist es allerdings in der Praxis oft schwierig und aufwendig, den genauen Wohnsitz des Empfängers zu bestimmen. Demnach gibt es Vermutungen, also eine Fiktion, die den Ort bestimmt.

Wird die Leistung an bestimmten Orten, für die der Empfänger körperlich anwesend sein muss (z.B. Telefonzellen, Internetcafés), so gilt der Leistungsempfänger als an diesem Ort ansässig, A 3a.9a Abs. 3 UStAE.

Wird die Leistung über mobile Netzwerke erbracht, so gilt der Empfänger als in dem Land ansässig, von wo die Sim-Karte stammt, A 3a.9a Abs. 4 Nr. 2 UStAE.

Für alle anderen Leistungen kann der leistende Unternehmer den Empfängerort anhand zwei übereinstimmenden Beweismittel (z.B. Rechnungsanschrift, Bankangaben des Empfängers, IP-Adresse) bestimmen.

MOSS-Verfahren:
Zu diesen digitalen Leistungen gibt es seit 2015 innerhalb der EU die Möglichkeit an einem zentralen Besteuerungsverfahren teilzunehmen, dem sogenannten „Mini-One-Stop-Shop“ (kurz: MOSS-Verfahren, deutsch: kleine einzige Anlaufstelle), § 18h UStG.
Die Teilnahme ist keine Pflicht, lediglich eine Möglichkeit, damit der Unternehmer sich nicht in jedem EU-Land registrieren muss, sondern nur eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStIDNr.) benötigt.

Das Verfahren verläuft so, dass der leistende Unternehmer bei seinem zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Umsätze, die er in einem anderen EU-Staat erbringt, erklärt und die Umsatzsteuer entrichtet.
Das BZSt gilt somit als einzige Anlaufstelle, die Registrierung in einem anderen EU-Staat entfällt. Das BZSt leitet die Daten und die Umsatzsteuer an das entsprechende Bundeszentralamt des betroffenen anderen EU-Staates weiter.

Wichtig hierbei ist nur, dass die Anmeldung zur Teilnahme beim BZSt vor Beginn de Besteuerungszeitraums vorzunehmen ist und nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten gewählt werden kann – entweder ganz oder gar nicht.

Nichtanwendungsregel:
Es ist immer wichtig des Absatz komplett zu lesen, denn es gibt noch einen Satz 3 im § 3a Abs. 5 UstG:

Übersteigt der Gesamtbetrag der Entgelte für digitale Leistungen insgesamt 10.000 € im vorangegangenen und im laufenden Jahr jeweils nicht, so ist der Ort der Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers.
Nur wenn der Unternehmer diese Grenze also überschreitet oder auf die Anwendung der Regelung nach S. 3 verzichtet, richtet sich der Ort nach der Ansässigkeit des Empfängers.

 

§ 3a Abs. 6 UStG Nutzung und Auswertung bestimmter Leistungen

Ist der Sitz des leistenden Unternehmens im Drittland, verlagert sich der Leistungsort für folgende Leistungen ins Inland, wenn diese im Inland ausgewertet oder genutzt werden, A 3a.14 Abs. 1 UStAE.

Nr. 1 die Vermietung eines Beförderungsmittels i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG.

Nr. 2 die Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis 10 UStG an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. die Industrie- und Handelskammer).

Nr. 3 die Leistung i.S.d. § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 1 und 2 UStG
Diese Regelung greift allerdings nur in den Fällen, in denen der Ort dieser Leistung sich eigentlich nach § 3a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 oder Abs. 5 UStG hätte bestimmen müssen.

Wird z.B. ein Beförderungsmittel langfristig an einen Unternehmer erbracht, so richtet sich der Ort weiterhin nach § 3a Abs. 2 UStG.

 

§ 3a Abs. 7 UStG Kurzfristige Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet

Eine von der Regelung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG abweichende Ortsbestimmung gilt für leistende Unternehmer mit Sitz im Inland bei der kurzfristigen Vermietung von bestimmten Fahrzeugen, die überwiegend im Drittland genutzt werden. Außerdem muss der Leistungsempfänger im Drittland ansässig sein.

Der Ort richtet sich dann nach dem Nutzort, also im Drittland.

Welche Fahrzeuge?
Das gilt allerdings nur für Schienenfahrzeuge, Kraftomnibusse oder ausschließlich zur Gegenstandsbeförderung bestimmte Straßenfahrzeuge, nicht also z.B. ein Reisebus.

§ 3a Abs. 8 UStG Sonstige im Drittlandsgebiet ausgeführte Leistungen an Unternehmer

Abweichend von der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG liegt der Ort von folgenden Leistungen im Drittland, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird, A 3a.14 Abs. 5 UStAE.

Das gilt für:
– Güterbeförderungsleistungen oder ähnlichen Leistungen nach § 3b Abs. 2 UStG
– Arbeiten an oder die Begutachtung von beweglichen Gegenständen i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 c) UStG
– Reiseleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 5 UStG

Auf die Ortsbestimmung nach § 3b UStG wird hier nicht eingegangen.

 

Das könnte dir auch gefallen

Schreibe einen Kommentar

1.  Nichts geht über ein gutes gedrucktes Buch im Hardcover, um wertvolle Informationen entspannt in der Sonne zu lesen: Bestelle hier meinen Ratgeber Steuerbildung & der bodenständige Unternehmer.

2. Erreiche mehr als 500+ Unternehmer und Immobilien-Investoren, indem du meinen Info-Brief sponsorst.